Einreihung

Zolltarifnummer für Optisches Kabel (lichtwellenleiterkabel): 8544.70.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Optisches Kabel (lichtwellenleiterkabel) wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8544.70.00.00 eingereiht: Kabel aus optischen Fasern. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 49 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 8544.70.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Optisches Kabel (lichtwellenleiterkabel) aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
8544.70.00.00
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
49
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE1812/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-28

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), aus einer einzeln umhüllten optischen Faser (Kern: 3,5 µm, Cladding: 125 µm) mit einer Umhüllung aus Acrylat (900 µm), in einem PVC-Mantel (3 mm), an beiden Enden mit Anschlussstücken konfektioniert (FC/PC bzw. FC/AFC) und mit einer Länge von 3 Metern. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstücken versehen" einzureihen.

DEBTI9387/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-23

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), - aus einer einzeln umhüllten, optischen Faser mit einem Kern aus Quarzglas (272 µm), einem Primärcoating (Cladding) aus dotiertem Quarzglas (326 µm) und einem Sekundärcoating aus einer Kunststoffschicht (HCS; 356 µm), in einem Kunststoffschutzmantel (ETFE), an einem Ende mit einem Stecker ausgestattet, am anderen Ende mit einer offenen Glasspitze, - mit einer Länge von 3 m, - in einer durchsichtigen Folienverpackung steril verpackt, - zur Verwendung in der Medizintechnik zur Lichtübertragung. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstück versehen" einzureihen.

DEBTI9388/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-23

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), - aus einer einzeln umhüllten, optischen Faser mit einem Kern aus Quarzglas (272 µm), einem Primärcoating (Cladding) aus dotiertem Quarzglas (326 µm) und einem Sekundärcoating aus einer Kunststoffschicht (HCS; 356 µm), in einem Kunststoffschutzmantel (ETFE), an einem Ende mit einem Stecker ausgestattet, am anderen Ende mit einer offenen Glasspitze, - mit einer Länge von 3 m, - in einer durchsichtigen Folienverpackung steril verpackt, - zur Verwendung in der Medizintechnik zur Lichtübertragung. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstück versehen" einzureihen.

DEBTI9389/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-23

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), - aus einer einzeln umhüllten, optischen Faser mit einem Kern aus Quarzglas (272 µm), einem Primärcoating (Cladding) aus dotiertem Quarzglas (326 µm) und einem Sekundärcoating aus einer Kunststoffschicht (HCS; 356 µm), in einem Kunststoffschutzmantel (ETFE), an einem Ende mit einem Stecker ausgestattet, am anderen Ende mit einer offenen Glasspitze, - mit einer Länge von 3 m, - in einer durchsichtigen Folienverpackung steril verpackt, - zur Verwendung in der Medizintechnik zur Lichtübertragung. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstück versehen" einzureihen.

DEBTI9386/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-23

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), - aus einer einzeln umhüllten, optischen Faser mit einem Kern aus Quarzglas (272 µm), einem Primärcoating (Cladding) aus dotiertem Quarzglas (326 µm) und einem Sekundärcoating aus einer Kunststoffschicht (HCS; 356 µm), in einem Kunststoffschutzmantel (ETFE), an einem Ende mit einem Stecker ausgestattet, am anderen Ende mit einer offenen Glasspitze, - mit einer Länge von 3 m, - in einer durchsichtigen Folienverpackung steril verpackt, - zur Verwendung in der Medizintechnik zur Lichtübertragung. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstück versehen" einzureihen.

DEBTI9400/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-23

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), - aus einer einzeln umhüllten, optischen Faser mit einem Kern aus Quarzglas (272 µm), einem Primärcoating (Cladding) aus dotiertem Quarzglas (326 µm) und einem Sekundärcoating aus einer Kunststoffschicht (HCS; 356 µm), in einem Kunststoffschutzmantel (ETFE), an einem Ende mit einem Stecker ausgestattet, am anderen Ende mit einer offenen Glasspitze, - mit einer Länge von 3 m, - in einer durchsichtigen Folienverpackung steril verpackt, - zur Verwendung in der Medizintechnik zur Lichtübertragung. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstück versehen" einzureihen.

DEBTI9397/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-23

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), - aus einer einzeln umhüllten, optischen Faser mit einem Kern aus Quarzglas (550 µm), einem Primärcoating (Cladding) aus dotiertem Quarzglas (598 µm) und einem Sekundärcoating aus einer Kunststoffschicht (HCS; 630 µm), in einem Kunststoffschutzmantel (ETFE), an einem Ende mit einem Stecker ausgestattet, am anderen Ende mit einer offenen Glasspitze, - mit einer Länge von 3 m, - in einer durchsichtigen Folienverpackung steril verpackt, - zur Verwendung in der Medizintechnik zur Lichtübertragung. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstück versehen" einzureihen.

DEBTI9390/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-23

Optisches Kabel (Lichtwellenleiterkabel), - aus einer einzeln umhüllten, optischen Faser mit einem Kern aus Quarzglas (365 µm), einem Primärcoating (Cladding) aus dotiertem Quarzglas (400 µm) und einem Sekundärcoating aus einer Kunststoffschicht (HCS; 430 µm), in einem Kunststoffschutzmantel (ETFE), an einem Ende mit einem Stecker ausgestattet, am anderen Ende mit einer offenen Glasspitze, - mit einer Länge von 3 m, - in einer durchsichtigen Folienverpackung steril verpackt, - zur Verwendung in der Medizintechnik zur Lichtübertragung. Die Ware ist als "Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, mit Anschlussstück versehen" einzureihen.

Einordnung im Zolltarif

  1. 85ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE
  2. 8544Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
  3. 8544.70Kabel aus optischen Fasern
  4. 8544.70.00Kabel aus optischen Fasern
  5. 8544.70.00.00Kabel aus optischen Fasern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8544.70.00.00

HS-Code8544.706 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8544.70.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8544.70.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Schweiz0 %Tariff preference
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 3A501Electronic items as follows:
  • 5A001cTelecommunications systems, equipment, components and accessories as follows:
  • 5A003Systems, equipment and components, for non-cryptographic "information security", as follows:
  • 8A002aMarine systems, equipment and components, as follows:
  • 5A001Telecommunications systems, equipment, components and accessories as follows:
  • 5A002"Information security" systems, equipment and components, as follows:
  • 5A003Systems, equipment and components, for non-cryptographic "information security", as follows:
  • 5A004Systems, equipment and components for defeating, weakening or bypassing "information security", as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8544

Zu Unterposition 8544 70 00: Hierher gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Telekommunikation, aus einer oder mehreren optischen Fasern der Position 9001, die einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgeben sind. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere kann zur Kennzeichnung der Fasern gefärbt oder in verschiedenen Farben überzogen sein. Die optischen Fasern sind einzeln mit der zweifachen Beschichtung umgeben; sie stellen für sich gesehen noch keine optischen Faserkabel der Position 8544 dar, solange sie nicht mit einem Schutzmantel versehen sind. Die zweifache Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, indem sie die einzelnen Fasern beispielsweise gegen Bruch und Abrieb schützt. …

Pos. 8544

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 der Kommission vom 13. November 2008 (ABl. EU Nr. L 308/11 vom 19. November 2008): Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet. Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen Anschluss für das Videospielgerät und am anderen Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet. Die Daten können über das Kabel vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem Bildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden. Unterposition 8544 42 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90. …

Pos. 8544

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2019 in der Rechtssache C-138/18 Tenor 1. Anmerkung 2 Buchst. a zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 geänderten Fassung in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Wendung "Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 ... darstellen" nur auf die vierstelligen Positionen dieser Kapitel bezieht. 2. …

Pos. 8544

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. November 2013 Rechtssache 4 K 48/13 Einreihung einer „Junction Box XX“ in die Kombinierte Nomenklatur Leitsatz Ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel, das zur Verbindung von Solarmodulen bestimmt ist, bei dem eine Kunststoffbox zwischengeschaltet ist, in dem sich eine Sicherungsdiode befindet, ist der Unterposition 8544 42 90 90 zuzuweisen. Es handelt sich nicht um ein Teil eines Solarmoduls und kann daher nicht in die Unterposition 8541 90 00 eingereiht werden. Aus den Entscheidungsgründen: … Zur Warenbeschreibung heißt es: Elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, sog. …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Optisches Kabel (lichtwellenleiterkabel)?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Optisches Kabel (lichtwellenleiterkabel) überwiegend in 8544.70.00.00 eingereiht: Kabel aus optischen Fasern. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Optisches Kabel (lichtwellenleiterkabel)?

Auf 8544.70.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Optisches Kabel (lichtwellenleiterkabel)?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 854470. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 49 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 8544.70.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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