Zolltarifnummer für Spielbogen: 4911.99.00.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Spielbogen wird in der Regel in die Zolltarifnummer 4911.99.00.00 eingereiht: Andere Drucke, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 4911.99.00.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Spielbogen aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 4911.99.00.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Es handelt sich um einen etwa 17 x 11 cm großen, beidseitig, farbig bedruckten Bogen aus Papier. Beide Seiten sind neben comicartigen Abbildungen mit Aufgaben für Kinder bedruckt. Auf einer Seite sollen gemäß dem Namen der Figur Wörter mit verschiedenen Anfangsbuchstaben gesucht werden, auf der anderen Seite sollen Aufkleber (siehe Pos. 4) von verschiedenen Bauwerken und Fahrzeugen aufgeklebt werden, die man unterwegs sieht. Dies stellt keine spielerische Unterhaltung im Sinne der Position 9503 dar, auch handelt es sich nicht um ein Gesellschaftsspiel der Position 9504. Der Bogen ist gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie zwei Bogen mit Bilddruck- (Pos. 4) und Schriftzugaufklebern (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Drucke, andere als solche der vorgenannten Codenummern" eingereiht.
Es handelt sich um einen etwa 17 x 11 cm großen, beidseitig, farbig bedruckten Bogen aus Papier. Beide Seiten sind neben comicartigen Abbildungen mit Aufgaben für Kinder bedruckt. Auf einer Seite sollen gemäß dem Namen der Figur Wörter mit verschiedenen Anfangsbuchstaben gesucht werden, auf der anderen Seite sollen Aufkleber von verschiedenen Bauwerken und Fahrzeugen (DEBTI 6916/24-4) aufgeklebt werden, die man unterwegs sieht. Dies stellt keine spielerische Unterhaltung im Sinne der Position 9503 dar, auch handelt es sich nicht um ein Gesellschaftsspiel der Position 9504. Der Bogen ist gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (DEBTI 6916/26-1), einem gedruckten "Führerschein" (DEBTI 6916/26-3) sowie zwei Stickerbogen (DEBTI 6916/26-4 und DEBTI 6916/26-5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem bunt bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Drucke, andere als solche der vorgenannten Codenummern" eingereiht.
Es handelt sich um einen etwa 17 x 11 cm großen, beidseitig, farbig bedruckten Bogen aus Papier. Beide Seiten sind neben comicartigen Abbildungen mit Aufgaben für Kinder bedruckt. Auf einer Seite sollen gemäß dem Namen der Figur Wörter mit verschiedenen Anfangsbuchstaben gesucht werden, auf der anderen Seite sollen Aufkleber (siehe DEBTI-6907/26-4) von verschiedenen Bauwerken und Fahrzeugen aufgeklebt werden, die man unterwegs sieht. Dies stellt keine spielerische Unterhaltung im Sinne der Position 9503 dar, auch handelt es sich nicht um ein Gesellschaftsspiel der Position 9504. Der Bogen ist gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur, einem gedruckten "Führerschein" sowie drei Bogen mit Bilddruck- und Schriftzugaufklebern (DEBTI-6907/26-1 und DEBTI-6907/26-3 bis -5) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Drucke, andere als solche der vorgenannten Codenummern" eingereiht.
Es handelt sich um einen etwa 17 x 11 cm großen, beidseitig, farbig bedruckten Bogen aus Papier. Beide Seiten sind neben comicartigen Abbildungen mit Aufgaben für Kinder bedruckt. Auf einer Seite sollen gemäß dem Namen der Figur Wörter mit verschiedenen Anfangsbuchstaben gesucht werden, auf der anderen Seite sollen Aufkleber (siehe Pos. 4) von verschiedenen Bauwerken und Fahrzeugen aufgeklebt werden, die man unterwegs sieht. Dies stellt keine spielerische Unterhaltung im Sinne der Position 9503 dar, auch handelt es sich nicht um ein Gesellschaftsspiel der Position 9504. Der Bogen ist gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie zwei Bogen mit Bilddruck-(Pos. 4) und Schriftzugaufklebern (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Drucke, andere als solche der vorgenannten Codenummern" eingereiht.
Es handelt sich um einen etwa 17 x 11 cm großen, beidseitig, farbig bedruckten Bogen aus Papier. Beide Seiten sind neben comicartigen Abbildungen mit Aufgaben für Kinder bedruckt. Auf einer Seite sollen gemäß dem Namen der abgedrucktem Comicfigur Wörter mit verschiedenen Anfangsbuchstaben gesucht werden, auf der anderen Seite sollen Aufkleber (siehe Pos. 4) von verschiedenen Bauwerken und Fahrzeugen, aufgeklebt werden, die die Abbildung ergänzen. Dies stellt keine spielerische Unterhaltung im Sinne der Position 9503 dar, auch handelt es sich nicht um ein Gesellschaftsspiel der Position 9504. Der Bogen ist gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie zwei Bogen mit Bilddruck-(Pos. 4) und Schriftzugaufklebern (Pos. 5) (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Drucke, andere als solche der vorgenannten Codenummern" eingereiht.
Es handelt sich um einen etwa 17 x 11 cm großen, beidseitig, farbig bedruckten Bogen aus Papier. Beide Seiten sind neben comicartigen Abbildungen mit Aufgaben für Kinder bedruckt. Auf einer Seite sollen gemäß dem Namen der Figur Wörter mit verschiedenen Anfangsbuchstaben gesucht werden, auf der anderen Seite sollen Aufkleber (siehe DEBTI-25497/26-4) von verschiedenen Bauwerken und Fahrzeugen aufgeklebt werden, die man unterwegs sieht. Dies stellt keine spielerische Unterhaltung im Sinne der Position 9503 dar, auch handelt es sich nicht um ein Gesellschaftsspiel der Position 9504. Der Bogen ist gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur, einem gedruckten "Führerschein" sowie zwei Bogen mit Bilddruck- und Schriftzugaufklebern (siehe DEBTI-25497/26-1 und DEBTI-25497/26-3 bis -5) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Drucke, andere als solche der vorgenannten Codenummern" eingereiht.
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4911.99.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 0D001"Software" specially designed or modified for the "development", "production" or "use" of goods specified in this Category.
- 0E001"Technology" according to the Nuclear Technology Note for the "development", "production" or "use" of goods specified in this Category.
- 1D001"Software" specially designed or modified for the "development", "production" or "use" of equipment specified in 1B001 to 1B003.
- 1D002"Software" for the "development" of organic "matrix", metal "matrix" or carbon "matrix" laminates or "composites".
- 1D003"Software" specially designed or modified to enable equipment to perform the functions of equipment specified in 1A004.c. or 1A004.d.
- 1D101"Software" specially designed or modified for the operation or maintenance of goods specified in 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 or 1B119.
- 1D103"Software" specially designed for analysis of reduced observables such as radar reflectivity, ultraviolet/infrared signatures and acoustic signatures.
- 1D201"Software" specially designed for the "use" of goods specified in 1B201.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4911 99 00: Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00).
Zu Unterposition 4911 99: 1. Fahrtausweise für Flug-, Eisenbahn-, Busreisen usw. bestehend aus bedruckten Abschnitten, die noch nicht mit den notwendigen Einzelheiten für ihre Verwendung (Name, Ziel, Datum usw.) ausgefüllt worden sind, und bedruckten Umschlagseiten, das Ganze in Heftform zusammengefasst. 2. Etiketten aus Aluminiumfolie auf einer Papierunterlage, mit Texten und Illustrationen bedruckt, die Ware kennzeichnend, auf die sie sich beziehen.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (RV L 2087/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991) 1. Veröffentlichungen mit Anlagen über die Eignung von Schlössern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden für Besichtigungen, Empfänge, Sitzungen sowie das Vorhandensein von Hotels, Restaurants, Wohnungen, Golfplätzen und Touristenattraktionen. Die Veröffentlichungen enthalten schematisierte Karten mit Ortsangabe der Schlösser. Unterposition 4911 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 10 90. Verordnung (EG) Nr. 2338/96 der Kommission vom 5. Dezember 19962) (RV L 2338/96): 3. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014, Az.: RS 4 K 7/14 Aus den Gründen: … Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung von Farbmusterkarten streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Warennummer 4911 9900 aus Darin werden andere Drucke erfasst. Der Beklagte hält eine Einreihung in die Unterposition 6307 90 für richtig, in die andere konfektionierte Waren eingereiht werden. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Farbmusterkarten, die in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt werden. Ein etwa 24 cm langer und 10 cm breiter Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe ist zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Spielbogen?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Spielbogen überwiegend in 4911.99.00.00 eingereiht: Andere Drucke, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Spielbogen?
Auf 4911.99.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Spielbogen?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 491199. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 4911.99.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.