Zolltarifnummer für Spirulina Pulver: 2102.20.90.00.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Spirulina Pulver wird in der Regel in die Zolltarifnummer 2102.20.90.00.0 eingereiht: Hefen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 2102.20.90.00.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Spirulina Pulver aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 2102.20.90.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Spirulina Pulver Getrocknete und pulverisierte Spirulina-Algen unterschiedlicher Species in Form eines feinen grünen Pulvers mit arttypischem Geruch; zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf. Aufgrund der Art der Herstellung kann von nicht lebenden Mikroorganismen ausgegangen werden. Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, andere als Hefen (Cyanobakterien).
Spirulina Pulver Neuerteilung der vZTA DEBTI-23879/19-1. Beschaffenheit des im Rahmen der Erteilung der vZTA DEBTI-23879/19-1 vorgelegten Warenmusters: Getrocknete und pulverisierte Spirulina-Cyanobakterien unterschiedlicher Species in Form eines feinen grünen Pulvers mit arttypischem Geruch. Das Erzeugnis wird zur Herstellung von Nahrungsergänzungs- mitteln, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf gehandelt. Aufgrund der Herstellung kann von nichtlebenden Mikroorganismen ausgegangen werden. Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, andere als Hefen (Cyanobakterien).
Spirulina Pulver Ein Warenmuster und Angaben zur Beschaffenheit und Herstellung lagen vor. Danach handelt es sich um ausschließlich getrocknete und pulverisierte Spirulina-Cyanobakterien unterschiedlicher Species in Form eines feinen grünen Pulvers mit arttypischem Geruch. Das Erzeugnis wird zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf gehandelt. Aufgrund der Herstellung kann von nichtlebenden Mikroorganismen ausgegangen werden. Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, andere als Hefen (Cyanobakterien).
Spirulina Pulver Beschreibung des vorgelegten Warenmusters: In etikettiertem Verbundfolienbeutel abgepacktes feines, dunkelgrünes Pulver mit arteigenem Geruch wie Meeresalgen, Spirulinapulver entsprechend. Aufgrund der Herstellung und Anwendung kann von nichtlebenden Mikroorganismen ausgegangen werden. Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, andere als Hefen (Cyanobakterien).
Spirulina Pulver Neuerteilung der VZTA DE M/3814/07-1 vom 14.06.2007. Antragsangaben: Den Angaben zufolge hat sich im Vergleich zu VZTA DE M/3814/07-1 an der Zusammensetzung des Produktes nichts geändert. Danach handelt es sich bei dem Erzeugnis um reines Spirulina Pulver, das zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden soll. Beschaffenheit der zu VZTA DE M/3814/07-1 vorgelegten Warenprobe: Feines, grünes Pulver, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf Andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, keine Hefen
Spirulina Pulver Feines grünes Pulver, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf. Den Angaben des Antragstellers zufolge handelt es sich um reines Spirulina Pulver, welches zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden soll. Die Antragsangaben werden als zutreffend unterstellt. Andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, keine Hefen.
Einordnung im Zolltarif
- 21VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN
- 2102Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
- 2102.20Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
- 2102.20.90andere
- 2102.20.90.00.0Hefen, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2102.20.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines… | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 2102 2090: Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil B.
Zu Unterposition 2102 20: 1. Tabletten zur menschlichen Ernährung, bestehend aus getrockneten Einzeller-Mikroorganismen (Spirulina Platensis) sowie Siliciumdioxid, Stärke und Magnesiumstearat, die als Trägerstoffe dienen. Anwendung der AV 1 und 6
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EG) Nr. 2510/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 345/45) (RV L 2510/97): Hefe (Saccharomyces cerevisae), durch Trocknung zu 95 % inaktiviert. Die Ware wird zur Tierfütterung verwendet. Unterposition 2102 2019 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, dem Wortlaut der KN-Codes 2102, 2102 20 und 2102 2019. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2102, Absatz 4.
1. Zu Kapitel 21 gehören nicht: a) Gemüsemischungen der Position 0712 (RV E2101A00); b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901) (RV E2101B00); c) aromatisierter Tee (Position 0902) (RV E2101C00); d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910 (RV E2101D00); e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E2101E00); f) Waren der Position 2404 (RV E2101F00); g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004 (RV E2101G00); h) zubereitete Enzyme der Position 3507 (RV E2101H00). 2. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Spirulina Pulver?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Spirulina Pulver überwiegend in 2102.20.90.00.0 eingereiht: Hefen, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Spirulina Pulver?
Auf 2102.20.90.00.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Spirulina Pulver?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 210220. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 2102.20.90.00.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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