Einreihung

Zolltarifnummer für Sticker Schriftzug: 4911.99.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Sticker Schriftzug wird in der Regel in die Zolltarifnummer 4911.99.00.00 eingereiht: Andere Drucke, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 19 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 4911.99.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Sticker Schriftzug aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
4911.99.00.00
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
19
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI25562/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 17 Aufklebern mit Bilddrucken auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25562/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25562/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI25574/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 17 Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25574/26-2) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25574/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25574/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI25582/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 17 Aufklebern mit Bilddrucken auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25582/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25582/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI25579/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 18 Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25579/26-2) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug eines nicht menschlichen Wesens farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25579/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25579/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist auf Grund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI25563/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 17 Aufklebern mit Bilddrucken auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25563/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25563/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI25575/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 18 Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25575/26-2) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25575/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25575/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI25598/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 17 Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25598/26-2) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug eines nicht menschlichen Wesens farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25598/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25598/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist auf Grund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI25581/26-3Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Es handelt sich um sechs vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit 18 Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25581/26-2) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit einem Schriftzug eines nicht menschlichen Wesens farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25581/26-1) und Aufklebern mit Bilddrucken (DEBTI-25581/26-2) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist auf Grund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.

Einordnung im Zolltarif

  1. 49BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
  2. 4911Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
  3. 4911.99andere
  4. 4911.99.00.00Andere Drucke, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4911.99.00.00

HS-Code4911.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4911.99.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4911.99.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

AusfuhrgenehmigungExport authorization: alle Bestimmungsländer
Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 0D001"Software" specially designed or modified for the "development", "production" or "use" of goods specified in this Category.
  • 0E001"Technology" according to the Nuclear Technology Note for the "development", "production" or "use" of goods specified in this Category.
  • 1D001"Software" specially designed or modified for the "development", "production" or "use" of equipment specified in 1B001 to 1B003.
  • 1D002"Software" for the "development" of organic "matrix", metal "matrix" or carbon "matrix" laminates or "composites".
  • 1D003"Software" specially designed or modified to enable equipment to perform the functions of equipment specified in 1A004.c. or 1A004.d.
  • 1D101"Software" specially designed or modified for the operation or maintenance of goods specified in 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 or 1B119.
  • 1D103"Software" specially designed for analysis of reduced observables such as radar reflectivity, ultraviolet/infrared signatures and acoustic signatures.
  • 1D201"Software" specially designed for the "use" of goods specified in 1B201.

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4911

Zu Unterposition 4911 99 00: Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00).

Pos. 4911

Zu Unterposition 4911 99: 1. Fahrtausweise für Flug-, Eisenbahn-, Busreisen usw. bestehend aus bedruckten Abschnitten, die noch nicht mit den notwendigen Einzelheiten für ihre Verwendung (Name, Ziel, Datum usw.) ausgefüllt worden sind, und bedruckten Umschlagseiten, das Ganze in Heftform zusammengefasst. 2. Etiketten aus Aluminiumfolie auf einer Papierunterlage, mit Texten und Illustrationen bedruckt, die Ware kennzeichnend, auf die sie sich beziehen.

Pos. 4911

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (RV L 2087/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991) 1. Veröffentlichungen mit Anlagen über die Eignung von Schlössern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden für Besichtigungen, Empfänge, Sitzungen sowie das Vorhandensein von Hotels, Restaurants, Wohnungen, Golfplätzen und Touristenattraktionen. Die Veröffentlichungen enthalten schematisierte Karten mit Ortsangabe der Schlösser. Unterposition 4911 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 10 90. Verordnung (EG) Nr. 2338/96 der Kommission vom 5. Dezember 19962) (RV L 2338/96): 3. …

Pos. 4911

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014, Az.: RS 4 K 7/14 Aus den Gründen: … Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung von Farbmusterkarten streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Warennummer 4911 9900 aus Darin werden andere Drucke erfasst. Der Beklagte hält eine Einreihung in die Unterposition 6307 90 für richtig, in die andere konfektionierte Waren eingereiht werden. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Farbmusterkarten, die in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt werden. Ein etwa 24 cm langer und 10 cm breiter Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe ist zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Sticker Schriftzug?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Sticker Schriftzug überwiegend in 4911.99.00.00 eingereiht: Andere Drucke, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Sticker Schriftzug?

Auf 4911.99.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Sticker Schriftzug?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 491199. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 19 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 4911.99.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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