Einreihung

Zolltarifnummer für Strumpf: 6115.96.10.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Strumpf wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6115.96.10.00 eingereiht: Kniestrümpfe. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 83 Prozent davon führen auf 6115.96.10.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Strumpf aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6115.96.10.00
Drittlandszoll
12 %
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
83 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI5512/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Kniestrümpfe, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, - in verschiedenen Designs; aus bis zu 2,3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % synthetische Chemiefasern; mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht (somit kon- fektioniert), - mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem elastischen, umgeschlagenen und festgenähten Bündchen, - die Wade bedeckend, - ohne degressive Kompression, - je nach Design entweder mit einer aufgenähten, mehrlagigen Rüsche aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken oder mit Verzierungen aus Samt- oder Plüschgewirken aus Spinnstoffen versehen, - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware der Position 9505. "Kniestrümpfe aus Gewirken, andere als solche mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI5512/25-4Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Kniestrümpfe, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, - in verschiedenen Designs; aus bis zu 2,3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % synthetische Chemiefasern; mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht (somit kon- fektioniert), - mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem elastischen, umgeschlagenen und festgenähten Bündchen, - die Wade bedeckend, - ohne degressive Kompression, - mit verschiedenen Verzierungen aus einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen, dichten und augenscheinlich dickeren (als der Zellkunststoff) Gewirken der Position 5903 (teil- weise als Textillaminat mit jeweils einer Außen- und Innenlage aus den vorgenannten Gewirken gearbeitet), je nach Design zusätzlich entweder mit einem "Schal" aus buntgewirkten Gewirken (vorn) und einfarbigen Geweben (hinten) oder mit verschiedenen, mit Wattierungsstoffen alter- nativ mit Schaumkunststoff gepolsterten Verzierungen aus Samt- oder Plüschgewirken versehen; alle textilen Erzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware der Position 9505. "Kniestrümpfe aus Gewirken, andere als solche mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI5512/25-5Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Kniestrümpfe, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, - in verschiedenen Designs; aus bis zu 2,3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % synthetische Chemiefasern; mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht (somit kon- fektioniert), - mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem elastischen, umgeschlagenen und festgenähten Bündchen, - die Wade bedeckend, - ohne degressive Kompression, - im oberen Bereich mit Verzierungen in Form von "Ohren" aus verschiedenen Samtgewirken (teilweise mit Schaumkunststoff gepolstert) und aufgenähten "Innenohren" aus mit Folien aus Kunststoff (mit Glitterpartikeln ausgerüstet) laminierten Gewirken der Position 5903 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polyester), - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware der Position 9505. "Kniestrümpfe aus Gewirken, andere als solche mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI5512/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Kniestrümpfe, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, - in verschiedenen Designs; aus bis zu 2,3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % synthetische Chemiefasern; mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht (somit kon- fektioniert), - mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem elastischen, umgeschlagenen und festgenähten Bündchen, - die Wade bedeckend, - ohne degressive Kompression, - je nach Design entweder mit verschiedenen Verzierungen aus zweilagigen, bedruckten (bei einem Artikel teilweise mit im Dunkeln leuchtenden Motiven) Textillaminaten mit jeweils einer Außen- und Innenlage aus einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen, dichten und augenscheinlich dickeren (als der Zellkunststoff) Gewirken der Position 5903 aus Spinnstoffen oder mit verschiedenen Verzierungen aus dreilagigen Textillaminaten der Position 5903 (eines mit einem aufgedruckten Motiv) mit jeweils einer Außen-und Innenlage aus einfarbigen Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus Zellkunststoff (laut Antrag: Polyurethan), - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware der Position 9505. "Kniestrümpfe aus Gewirken, andere als solche mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI5512/25-3Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Kniestrümpfe, in Einheitsgröße, Foto siehe Anlage, - paarweise an einem bedruckten Pappaufhänger verpackt, - in verschiedenen Designs; aus bis zu 2,3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 100 % synthetische Chemiefasern; mit einem Titer der einfachen Garne von augenscheinlich mehr als 67 dtex, - schlauchförmig abgepasst gewirkt und an den Fußspitzen zusammengenäht (somit kon- fektioniert), - mit ausgearbeiteter Ferse, - mit einem elastischen, umgeschlagenen und festgenähten Bündchen, - die Wade bedeckend, - ohne degressive Kompression, - je nach Design: -- mit einer aufgenähten, mehrlagigen Rüsche aus bedruckten Geweben, -- mit kleinen Pompons oder einem Punkt aus Kunststoff (einen Blütenstempel nachbildend) und/oder mit Verzierungen aus Samt- oder Plüschgewirken (teilweise mit Wattierungsstoffen oder mit Schaumkunststoff gepolstert), -- mit Schleifen aus Rundgeflechten (Schnürsenkel nachbildend), -- mit Schneeflocken aus Kunststofffolien mit aufgeklebten Schmuckherzen aus Kunststoff, - alle textilen Erzeugnisse bestehen aus Spinnstoffen, - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware der Position 9505. "Kniestrümpfe aus Gewirken, andere als solche mit degressiver Kompression, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 67 dtex, aus synthetischen Chemiefasern"

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6115Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6115.96andere, aus synthetischen Chemiefasern
  4. 6115.96.10Kniestrümpfe
  5. 6115.96.10.00Kniestrümpfe

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6115.96.10.00

HS-Code6115.966 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6115.96.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6115.96.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6115

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 192/23) (RV L 1911/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken (85 % Acryl, 13 % Nylon, 2 % andere), ohne angebrachte Sohlen, mit rutschfesten Streifen aus Polyvinylchlorid (PVC) auf dem mit dem Boden in Berührung befindlichen Teil zur Erleichterung des Gehens auf polierten oder glatten Flächen. (Siehe Fotografie 467). Unterposition 6115 96 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6115, 6115 93 und 6115 96 99. Verordnung (EWG) Nr. 2855/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. …

Pos. 6115

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Strümpfe und Socken aus Gewirken oder Gestricken gehören ab folgendem Fußmaß zu dieser Position (vgl. DIN 61525 für gestrickte Strümpfe [zurückgezogen]): Größenbezeichnung Fußlänge/ Fußmaß in cm Entsprechende Schuhgröße 3 15,5 23 – 24 Gemessen wird wie folgt: = Fußmaß - die Messpunkte sind die Spitze und die Mitte zwischen Fersenscheitelpunkt und Ende des nach oben verlaufenden Bogens Unterposition 6115 10 10 Waren dieser Unterposition aus synthetischen Chemiefasern müssen am Fußgelenk eine degressive Kompression von mindestens 15 mmHG aufweisen. (vgl. auch Dok. NR0379 27. Sitzung Harmonized System Review Sub-Committee, Europäische Vornorm ENV 12718). Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 258. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Strumpf?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Strumpf überwiegend in 6115.96.10.00 eingereiht: Kniestrümpfe. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Strumpf?

Auf 6115.96.10.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Strumpf?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 611596. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 83 Prozent davon wurden in 6115.96.10.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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