Einreihung

Zolltarifnummer für Tasse: 6912.00.25.10.0

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Tasse wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6912.00.25.10.0 eingereiht: Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. Der Drittlandszollsatz beträgt 9 %.

Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon führen auf 6912.00.25.10.0.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Tasse aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6912.00.25.10.0
Drittlandszoll
9 %
vZTA-Grundlage
7
Übereinstimmung
86 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI52836/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-05

Tasse, sog. schlanke Keramiktasse 10oz, DURAGLAZE, Foto siehe Anlage, - weißer, glasierter, zylindrischer Henkelbecher, - mit einer Höhe von 107 mm und einem Durchmesser von 75 mm, - laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von ca. 300 ml, - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut. "Keramisches Geschirr (Tasse), aus Steingut"

DEBTI52833/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-05

Tasse, sog. schlanke Keramiktasse WINDSOR 10oz, DURAGLAZE, Foto siehe Anlage, - weißer, glasierter, zylindrischer, mit Trinkrand versehener Henkelbecher, - mit einer Höhe von 107 mm und einem Durchmesser von 77 mm, - laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von ca. 270 ml, - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut. "Keramisches Geschirr (Tasse), aus Steingut"

DEBTI52835/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-05

Tasse, sog. Keramiktasse 15oz, DURAGLAZE, Foto siehe Anlage, - weißer, glasierter, zylindrischer Henkelbecher, - mit einer Höhe von 122 mm und einem Durchmesser von 87 mm, - laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von ca. 430 ml, - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut. "Keramisches Geschirr (Tasse), aus Steingut"

DEBTI52839/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-05

Tasse, sog. Keramiktasse 9oz, DURAGLAZE, Foto siehe Anlage, - weißer, glasierter, zylindrischer, mit Trinkrand versehener Henkelbecher, - mit einer Höhe von 97 mm und einem Durchmesser von 80 mm, - laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von ca. 280 ml, - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut. "Keramisches Geschirr (Tasse), aus Steingut"

DEBTI52840/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-05

Tasse, sog. Keramiktasse im Metallic-Look, Foto siehe Anlage, - innen weißer und außen silberfarbener, glasierter, zylindrischer Henkelbecher, - mit einer Höhe von 92 mm und einem Durchmesser von 80 mm, - laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von ca. 300 ml, - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut. "Keramisches Geschirr (Tasse), aus Steingut"

DEBTI52843/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-05

Tasse, sog. schlanke Keramiktasse 10oz, DURAGLAZE, Foto siehe Anlage, - weißer, glasierter, zylindrischer Henkelbecher, - mit einer Höhe von 104 mm und einem Durchmesser von 72 mm, - laut Antrag mit einem Fassungsvermögen von ca. 290 ml, - keramisches Erzeugnis; nach der Formgebung gebrannt; tonmineralhaltiges Material enthaltend, - nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Untersuchung aus Steingut. "Keramisches Geschirr (Tasse), aus Steingut"

Einordnung im Zolltarif

  1. 69KERAMISCHE WAREN
  2. 6912Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
  3. 6912.00II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
  4. 6912.00.25Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Steingut oder feinen Erden
  5. 6912.00.25.10namizne in kuhinjske posode razen mlinčkov za začimbe ali zelišča in njihovih keramičnih drobilnih delov, kavnih mlinčkov, brusilcev nožev, brusilcev, kuhinjskih orodij, ki se uporabljajo za rezanje, mletje, ribanje, strganje in lupljenje, kamnov za peko pice, ki so izdelani iz kordieritne keramike in se uporabljajo za peko pice ali kruha
  6. 6912.00.25.10.0Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6912.00.25.10.0

HS-Code6912.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6912.00.258 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6912.00.25.1010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6912.00.25.10.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Antidumping- und Ausgleichszölle
UrsprungZollsatzHerstellerRechtsgrundlageGültig bis
Türkei-Alle übrigen UnternehmenDecision 0142/96-
China79 %Alle übrigen UnternehmenRegulation 0274/26-
ERGA OMNES-Alle übrigen UnternehmenRegulation 1036/16-

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6912

Zu Position 6911 und 6912 gehören nicht: (a) Krüge, Ballons und ähnliche Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke (Position 6909). (b) Badewannen, Bidets, Ausgüsse und ähnliche Installationsgegenstände (Position 6910). (c) Figuren und andere keramische Ziergegenstände (Position 6913). (d) Waren aus keramischen Stoffen, die mehr als eine einfache Verzierung aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen aufweisen (Kapitel 71). (e) Kaffee- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen und arbeitenden Teilen aus Metall (Position 8210). (f) Elektrische Heizapparate (für Kochzwecke, zur Raumheizung u. dergleichen), einschließlich der elektrischen Heizelemente, z. B. Kochplatten, Heizwiderstände (Position 8516). (g) Waren des Kapitels 91, einschließlich der Uhrgehäuse. (h) Feuerzeuge der Position 9613 sowie Parfümzerstäuber usw. der Position 9616.

Pos. 6912

Zu Unterposition 6912 00: 1. Keramik-Tasse und Keramik-Untertasse, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Pappschachtel zusammen mit löslichem Kaffee (200 g) in einem Glasgefäß. Der lösliche Kaffee ist getrennt in die Unterposition 2101 11 einzureihen. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch Avis 2101.11/1 2. Waschkugel mit einem Durchmesser von etwa 10 cm, bestehend aus zwei gelochten Kunststoffgehäusen, die miteinander verbunden sind und zwei Magnete und vier Arten von kleinen Keramik "Pellets" (Kügelchen) enthält. Sie wird in einer haushaltsüblichen Waschmaschine zur Reinigung von Kleidung durch einen physikalischen Prozess verwendet. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6

Pos. 6912

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 20041)) (RV L 729/2004): 2. Eine von Hand zu betätigende Mühle mit einem Gewicht von weniger als 10 kg zum Zermahlen von Salzkörnern zum Würzen von Speisen. Der kugelförmige Kunststoffbehälter enthält die Salzkörner, die mittels eines kleinen Reibplättchens aus Keramik zermahlen werden. Unterposition 6912 00 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung1 b) zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6912 00 und 6912 0090. Eine Einreihung der Salzmühle in das Kapitel 82 kommt nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 82 nicht in Betracht. Das Reibplättchen aus Keramik verleiht dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter. Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 (ABL EU Nr. …

Kapitel 69

1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind (RV E6901000): a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903 (RV E6901A00); b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69 (RV E6901B00); c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Tasse?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Tasse überwiegend in 6912.00.25.10.0 eingereiht: Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Tasse?

Auf 6912.00.25.10.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 9 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Tasse?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 691200. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 86 Prozent davon wurden in 6912.00.25.10.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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