Zolltarifnummer für Tischwäsche (läufer): 6302.53.90.00.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Tischwäsche (läufer) wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6302.53.90.00.0 eingereiht: Bettwäsche, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 6302.53.90.00.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Tischwäsche (läufer) aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6302.53.90.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Tischwäsche (Läufer), sog. Heimtextilien mit Streifendesign (Art. 22), siehe Foto, - aus 0,2 mm dicken, einfarbigen, transparenten Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - rechteckig, an den Schmalseiten spitz zulaufend; in den Abmessungen: 140 cm x 45 cm, - am Rand doppelt gearbeitet durch einen angenähten, 5 cm breiten Streifen aus 0,4 mm dicken, glänzenden Geweben aus Chemiefasern, - auf dem transparenten Gewebe mit eingearbeitetem Effektgarn, - kann als sog. Tischläufer auf die Mitte des Tischs gelegt werden; wird üblicherweise regelmäßig gewaschen und kennzeichnet sich insbesondere aufgrund des Materials und der Ausstattung (keine erhabenen Verzierungen bzw. keine aufgebrachten Verzierungen aus anderen Materialien als Spinnstoff) als Tischwäsche (somit keine Ware zur Innenaus- stattung der Position 6304).
Tischwäsche (Läufer), sog. Heimtextilien mit Streifendesign (Art. 20), siehe Foto, - aus 0,2 mm dicken, einfarbigen, transparenten Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - rechteckig, an den Schmalseiten spitz zulaufend; in den Abmessungen: 140 cm x 45 cm, - am Rand doppelt gearbeitet durch einen angenähten, 5 cm breiten Streifen aus 0,4 mm dicken, glänzenden Geweben aus Chemiefasern, - auf dem transparenten Gewebe mit eingearbeitetem Effektgarn, - kann als sog. Tischläufer auf die Mitte des Tischs gelegt werden; wird üblicherweise regelmäßig gewaschen und kennzeichnet sich insbesondere aufgrund des Materials und der Ausstattung (keine erhabenen Verzierungen bzw. keine aufgebrachten Verzierungen aus anderen Materialien als Spinnstoff) als Tischwäsche (somit keine Ware zur Innenaus- stattung der Position 6304).
Tischwäsche (Läufer), sog. Heimtextilien mit Streifendesign (Art. 21), siehe Foto, - aus 0,2 mm dicken, buntgewebten, transparenten Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - rechteckig, an den Schmalseiten spitz zulaufend; in den Abmessungen: 140 cm x 45 cm, - am Rand doppelt gearbeitet durch einen angenähten, 5 cm breiten Streifen aus 0,5 mm dicken, glänzenden Geweben aus Chemiefasern, - kann als sog. Tischläufer auf die Mitte des Tischs gelegt werden; wird üblicherweise regelmäßig gewaschen und kennzeichnet sich insbesondere aufgrund des Materials und der Ausstattung (keine erhabenen Verzierungen bzw. keine aufgebrachten Verzierungen aus anderen Materialien als Spinnstoff) als Tischwäsche (somit keine Ware zur Innenaus- stattung der Position 6304).
Tischwäsche (Läufer), sog. Heimtextilien mit Streifendesign (Art. 23), siehe Foto, - aus 0,2 mm dicken, einfarbigen, transparenten Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - rechteckig, an den Schmalseiten spitz zulaufend; in den Abmessungen: 140 cm x 45 cm, - am Rand doppelt gearbeitet durch einen angenähten, 5 cm breiten Streifen aus 0,4 mm dicken, glänzenden Geweben aus Chemiefasern, - auf dem transparenten Gewebe mit eingearbeitetem Effektgarn, - kann als sog. Tischläufer auf die Mitte des Tischs gelegt werden; wird üblicherweise regelmäßig gewaschen und kennzeichnet sich insbesondere aufgrund des Materials und der Ausstattung (keine erhabenen Verzierungen bzw. keine aufgebrachten Verzierungen aus anderen Materialien als Spinnstoff) als Tischwäsche (somit keine Ware zur Innenaus- stattung der Position 6304).
Tischwäsche (Läufer), sog. Heimtextilien mit Streifendesign (Art. 24), siehe Foto, - aus 0,2 mm dicken, buntgewebten, transparenten Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - rechteckig, an den Schmalseiten spitz zulaufend; in den Abmessungen: 140 cm x 45 cm, - am Rand doppelt gearbeitet durch einen angenähten, 5 cm breiten Streifen aus 0,5 mm dicken, glänzenden Geweben aus Chemiefasern, - kann als sog. Tischläufer auf die Mitte des Tischs gelegt werden; wird üblicherweise regelmäßig gewaschen und kennzeichnet sich insbesondere aufgrund des Materials und der Ausstattung (keine erhabenen Verzierungen bzw. keine aufgebrachten Verzierungen aus anderen Materialien als Spinnstoff) als Tischwäsche (somit keine Ware zur Innenaus- stattung der Position 6304).
Tischwäsche (Läufer), sog. Heimtextilien mit Streifendesign (Art. 25), siehe Foto, - aus 0,2 mm dicken, einfarbigen, transparenten Geweben aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), - rechteckig, an den Schmalseiten spitz zulaufend; in den Abmessungen: 140 cm x 45 cm, - am Rand doppelt gearbeitet durch einen angenähten, 5 cm breiten Streifen aus 0,4 mm dicken, glänzenden Geweben aus Chemiefasern, - auf dem transparenten Gewebe mit eingearbeitetem Effektgarn, - kann als sog. Tischläufer auf die Mitte des Tischs gelegt werden; wird üblicherweise regelmäßig gewaschen und kennzeichnet sich insbesondere aufgrund des Materials und der Ausstattung (keine erhabenen Verzierungen bzw. keine aufgebrachten Verzierungen aus anderen Materialien als Spinnstoff) als Tischwäsche (somit keine Ware zur Innenaus- stattung der Position 6304).
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6302I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche
- 6302.53andere Tischwäsche, aus Chemiefasern
- 6302.53.90andere
- 6302.53.90.00.0Bettwäsche, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6302.53.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Unter Wäsche sind Waren zu verstehen, im Allgemeinen aus Baumwolle oder Leinen, jedoch auch aus Ramie, Hanf, Chemiefasern usw., die üblicherweise gewaschen werden. Dazu gehören: 1) Bettwäsche, z. B. Betttücher, Kopfkissenbezüge, Bezüge für Nackenrollen, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge. 2) Tischwäsche, z. B. Tischdecken, Tischläufer, Auflegedecken, Tischservietten, Teeservietten, Taschen für Tischservietten, Unterlegdeckchen für Schüsseln und Gläser. Es ist zu beachten, dass bestimmte Waren dieser Art (z. B. Auflegedecken aus Spitze, Samt oder broschierten Geweben) nicht als Wäsche anzusehen sind; sie gehören normalerweise zu Pos. 6304. 3) Wäsche für die Körperpflege, z. B. Gesichtstücher, Handtücher (auch Rollhandtücher), Badetücher, Strandtücher, Waschhandschuhe. 4) Küchenwäsche, z. B. Geschirrtücher. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 7. Mai 1998 Az.: 7 K 3881/96 Aus den Gründen: ... Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Bettwaren betreibt. Für ihr Unternehmen importiert sie aus ... die unter dem Namen „BETTY ALLERGUARD“ in den Handel gebrachten Erzeugnisse, die als Encasings bezeichnet werden. Diese Encasings dienen dazu, als Schutzbezüge über Matratzen, Kissen und das Steppbett gezogen zu werden. Sie sind aus einem speziellen Gewebe hergestellt, bei dem der Schussfaden aus 50 % Polyester und 50 % Nylon und der Kettfaden aus 100 % Polyester besteht. Diese synthetischen Chemiefasern werden in spezieller Webart verarbeitet, so dass eine besondere Dichtigkeit des Gewebes entsteht. Hierdurch werden Allergene ausgeschlossen (z.B. …
1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art (RV E6301000). 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62 (RV E6302A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6302B00). 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon (RV E63031A1); - Decken (RV E63031A2); - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche (RV E63031A3); - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805 (RV E63031A4); b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest (RV E63031B0). …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Tischwäsche (läufer)?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Tischwäsche (läufer) überwiegend in 6302.53.90.00.0 eingereiht: Bettwäsche, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Tischwäsche (läufer)?
Auf 6302.53.90.00.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Tischwäsche (läufer)?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630253. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 6302.53.90.00.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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