Einreihung

Zolltarifnummer für Zubehör Für Sitzmöbel: 6304.93.00.90.0

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Zubehör Für Sitzmöbel wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0 eingereiht: Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.

Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 6304.93.00.90.0.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zubehör Für Sitzmöbel aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6304.93.00.90.0
Drittlandszoll
12 %
vZTA-Grundlage
11
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI31618/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-25

Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 280 cm x 179 cm, - aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer Außenlage (Schauseite) aus getufteten Spinn- stofferzeugnissen der Position 5802 und einer Innenlage (Rückseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner), aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, andere als in der Unterposition (HS) 6304 91 genannte, aus synthetischen Chemie- fasern, andere als im TARIC-Code 6304 9300 10 genannte"

DEBTI28484/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-25

Sesselschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sesselschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von ca. 180 cm x 164 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesent- lichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sesselschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI31620/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-25

Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 224 cm x 179 cm, - aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer Außenlage (Schauseite) aus getufteten Spinn- stofferzeugnissen der Position 5802 und einer Innenlage (Rückseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner), aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, andere als in der Unterposition (HS) 6304 91 genannte, aus synthetischen Chemie- fasern, andere als im TARIC-Code 6304 9300 10 genannte"

DEBTI28453/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-25

Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 224 cm x 179 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI31617/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-25

Sesselschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sesselschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 165 cm x 179 cm, - aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer Außenlage (Schauseite) aus getufteten Spinn- stofferzeugnissen der Position 5802 und einer Innenlage (Rückseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sesselschoner), aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, andere als in der Unterposition (HS) 6304 91 genannte, aus synthetischen Chemie- fasern, andere als im TARIC-Code 6304 9300 10 genannte"

DEBTI27943/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-25

Sesselschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sesselschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von ca. 179 cm x 165 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus augenscheinlich Vliesstoffen aus Spinnstoffen; insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter des Verbund- erzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sesselschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI28492/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-25

Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von ca. 278 cm x 180 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

DEBTI28485/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-25

Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von ca. 220 cm x 180 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
  3. 6304.93aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
  4. 6304.93.00andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
  5. 6304.93.00.90andere
  6. 6304.93.00.90.0Andere Waren zur Innenausstattung, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0

HS-Code6304.936 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6304.93.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6304.93.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6304.93.00.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6304

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …

Pos. 6304

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …

Pos. 6304

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …

Pos. 6304

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die hierher gehörenden Kissenbezüge zur Innenausstattung kennzeichnen sich dadurch, dass sie in der räumlichen Umgebung, in der sie verwendet werden, eine dekorative Wirkung entfalten, die so erheblich ist, dass eine gegebenenfalls mögliche weitere Verwendung als Bettwäsche zurücktritt (Zierkissenbezüge). Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Kissenbezüge dieser Position handelt, können eines oder mehrere der folgenden Merkmale sein: - grob strukturierte, feste (steife) oder sehr feine, empfindliche Gewebe oder Gewirke/Gestricke des Kissenbezugs, - Stickereien (z. B. …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Zubehör Für Sitzmöbel?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zubehör Für Sitzmöbel überwiegend in 6304.93.00.90.0 eingereiht: Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Zubehör Für Sitzmöbel?

Auf 6304.93.00.90.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Zubehör Für Sitzmöbel?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630493. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 6304.93.00.90.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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