Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0: Andere Waren zur Innenausstattung, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0 steht für Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6304.93.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6304.93.00.90.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
- 6304.93aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.93.00andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)
- 6304.93.00.90andere
- 6304.93.00.90.0Andere Waren zur Innenausstattung, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Platzmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in verschiedenen Designs, - rund, mit einem Durchmesser von laut Antrag 38 cm (in anderer als quadratischer oder recht- eckiger Form zugeschnitten, somit konfektioniert), - aus einem einfarbigen, bedruckten Gewebe der Position 5903, aus Garnen aus synthetischen Chemiefasern, die augenscheinlich vor dem Weben mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid) ummantelt (überzogen) wurden (Garne der Position 5604), somit keine Ware der Position 3924, - dient als Untersetzer z. B. für Gläser oder Teller bei Tisch; wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302, - erfüllt u. a. aufgrund des eigenen Gebrauchswertes nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9505. "Andere Ware zur Innenausstattung (Platzmatte) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"
Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 224 cm x 179 cm, - aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer Außenlage (Schauseite) aus getufteten Spinn- stofferzeugnissen der Position 5802 und einer Innenlage (Rückseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner), aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, andere als in der Unterposition (HS) 6304 91 genannte, aus synthetischen Chemie- fasern, andere als im TARIC-Code 6304 9300 10 genannte"
Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 224 cm x 179 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"
Sesselschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sesselschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 165 cm x 179 cm, - aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer Außenlage (Schauseite) aus getufteten Spinn- stofferzeugnissen der Position 5802 und einer Innenlage (Rückseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sesselschoner), aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, andere als in der Unterposition (HS) 6304 91 genannte, aus synthetischen Chemie- fasern, andere als im TARIC-Code 6304 9300 10 genannte"
Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - in einer bedruckten Pappbanderole verpackt, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von laut Antrag ca. 280 cm x 179 cm, - aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer Außenlage (Schauseite) aus getufteten Spinn- stofferzeugnissen der Position 5802 und einer Innenlage (Rückseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner), aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, andere als in der Unterposition (HS) 6304 91 genannte, aus synthetischen Chemie- fasern, andere als im TARIC-Code 6304 9300 10 genannte"
Sesselschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sesselschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von ca. 180 cm x 164 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthe- tische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesent- lichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Positionen 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sesselschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Posi- tion 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"
Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von ca. 220 cm x 180 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"
Sofaschoner, Foto siehe Anlage, - kreuzförmig, als Sofaschoner gearbeitet; in den max. Abmessungen von ca. 278 cm x 180 cm, - aus dreilagigen, punktuell thermisch abgeteilten Verbunderzeugnissen der Position 5811, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), einer Zwischenlage aus Wattierungsstoff und einer Innenlage (Rückseite) aus Vliesstoffen aus laut Antrag 100 % Polypropylen (synthetische Chemiefasern); insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild (Schauseite) bestimmen die Gewebe den wesentlichen Charakter des Verbunderzeugnisses, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - dient dem Schutz des Sitzmöbels vor Schmutz und Flecken, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9401 oder 9404. "Andere Ware zur Innenausstattung (Sofaschoner) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Geweben, aus synthetischen Chemiefasern"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Die hierher gehörenden Kissenbezüge zur Innenausstattung kennzeichnen sich dadurch, dass sie in der räumlichen Umgebung, in der sie verwendet werden, eine dekorative Wirkung entfalten, die so erheblich ist, dass eine gegebenenfalls mögliche weitere Verwendung als Bettwäsche zurücktritt (Zierkissenbezüge). Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Kissenbezüge dieser Position handelt, können eines oder mehrere der folgenden Merkmale sein: - grob strukturierte, feste (steife) oder sehr feine, empfindliche Gewebe oder Gewirke/Gestricke des Kissenbezugs, - Stickereien (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0 umfasst Andere Waren zur Innenausstattung, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6304.93.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 6304.93.00.90.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6304.93.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630493. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0?
6304.93.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6304.93.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
6304.93.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 > 630493 aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 63049300 andere, aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken) > 6304930090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6304.93.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6304.93.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI32549/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6304.93.00.90.0?
Warennummer 6304.93.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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