Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0604.90.91.00.0: Blattwerk, andere, nur getrocknet

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0604.90.91.00.0 steht für Blattwerk, andere, nur getrocknet. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0604.90.91.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 06. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
0604.90.91.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 06LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS
  2. 0604Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
  3. 0604.90andere
  4. 0604.90.91nur getrocknet
  5. 0604.90.91.00.0Blattwerk, andere, nur getrocknet

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0604.90.91.00.0

HS-Code0604.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0604.90.918 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code0604.90.91.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer0604.90.91.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Türkei0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Chile0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI39251/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-18

Natur-Kranz Mabella (undekoriert, beispielhafte Abbildung siehe Anlage) - brüchige (dadurch nicht flechtbare), getrocknete Zweige (Rattan, lt. Antragsteller), in eine kranzförmige Unterlage in Form eines Metallgerüstes (Zutat) eingeschoben, - mit einem Durchmesser von ca. 50 cm, - wird üblicherweise vom Blumenhandel zu Zierzwecken geliefert. "Kranz aus Zweigen, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, nicht frisch, keine Moose und Flechten, getrocknet, mit Zutat aus anderen Stoffen, sog. Natur-Kranz Mabella"

DEBTI38938/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-01

Baumrinde in kleinen Stücken (Abbildung siehe Anlage), - getrocknete, dreidimensional aufbauende Rindenstücke, naturbelassen, - zur Verwendung als Dekorationsartikel, - wird üblicherweise vom Blumenhandel zu Binde- oder Zierzwecken geliefert, - zu 150g in einer Verkaufsverpackung aufgemacht. "Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, keine Moose und Flechten, nur getrocknet"

DEBTI38939/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-17

Kiefernzapfen (Abbildung siehe Anlage), - getrocknete Zapfen von Kiefern (lt. Antragsteller), ohne Samen (lt. Abbildung), naturbelassen, - zur Verwendung als Dekorationsartikel, - wird üblicherweise vom Blumenhandel zu Binde- oder Zierzwecken geliefert, - zu 60g in einer Verkaufsverpackung aufgemacht. "Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, keine Moose und Flechten, nur getrocknet"

DEBTI9956/20-1Erteilt von DEGültig bis 2022-09-27

Frucht getrocknet (Abbildung siehe Anlage) - holzige, ungenießbare, getrocknete Frucht der Mombinpflaume (gelbe Balsampflaume, Spondias pinnata, Syn. Mangifera pinnata bzw. Mangifera indica), - wird üblicherweise vom Blumenhandel geliefert, - zu Binde- oder Zierzwecken, - zu 100 g in Kunststoffbeutel mit Pappreiter verpackt. "Andere Pflanzenteile als Blattwerk, Blätter, Zweige, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, keine Moose und Flechten, nur getrocknet"

DE20838/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-12-27

Aststrauch aus Holz 118 cm, Art. 10204804 - aus ca. 118 cm langen, nur getrockneten, starren Birkenzweigen (lt. Antragsteller), - mit zwei Spinnstoffkordeln (Zutat) zu einem Strauß zusammengebunden, - zu Binde- und Zierzwecken geeignet, - wird üblicherweise vom Blumenhandel zu Zierzwecken geliefert. (Abbildung siehe Anlage) "Zweige, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, nur getrocknet, sog. Aststrauch"

DE16581/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-23

"Heu-Mand'l", - ca. 16 x 4 x 5 cm große Nachbildung einer zum Trocknen aufgeschichteten Heugarbe, bestehend aus einem dreiteiligen Grundgestell aus Holz (Zutat, ohne eigene Zierwirkung), das vollständig mit getrockneten Gräsern (kein Flechtstoff) umwickelt ist, in einer Verkaufsverpackung aus Kunststoff mit Papphänger, - zu Binde- und Zierzwecken bestimmt, - wird üblicherweise vom Blumenhandel angeboten. (Abbildung siehe Anlage) "Gräser, nur getrocknet, zu Binde- und Zierzwecken; sog. Heu-Mand'l"

DE17574/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-06

Zypressenzapfen natur - ca. 25 - 35 mm große natürliche, nur getrocknete Zapfen von Zypressen (ohne Samen), - in Beuteln oder Schachteln verpackt, - zu Binde- und Zierzwecken geeignet und bestimmt, - wird üblicherweise vom Blumenhandel geliefert. (Abbildung siehe Anlage) "Andere Pflanzenteile als Moose oder Flechten, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, nur getrocknet; sog. Zypressenzapfen natur"

DE6966/14-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-29

"Naturdeko, Potpouri aus Blättern, Art. 10172889" - bestehnd aus nur getrockneten Pflanzenteilen des Japanischen Schnurbaumes (sophora japonica linn lt. Antragsteller, diverse Blätter, zwei dünne Astscheiben ca. 4,7 und 2,9 cm im Durchmesser, diverse Zweigstücke bis ca. 5 cm lang und 0,6 cm im Durchmesser), - elf natürliche, weiß lasierte Pinienzapfen (lt. Antragsteller) sowie - drei Eicheln und zwei Pilze aus Kunststoff (Polyschaum lt. Antragsteller), - gemeinsam verpackt in einem klarsichtigen Beutel aus Kunststoff und mit Schleifenband versehen, - wird üblicherweise vom Blumenhandel zu Zierzwecken geliefert. (Abbildung siehe Anlage) Der Charakter der Warenzusammenstellung wird durch die getrockneten Pflanzenteile bestimmt, innerhalb der Position 0604 wird der Charakter der Warenzusammenstellung durch die nur getrockneteten Pflanzenteile bestimmt. "Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, nur getrocknet, keine Moose und Flechten (Warenzusammenstellung aus nur getrockneten Pflanzenteilen -Charakter bestimmend-, weitergehend bearbeiteten Zapfen und Kunststoff)"; sog. Potpouri"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0604

Zu Unterposition 0604 90 91: Nicht hierher gehören getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt worden sind, unabhängig davon, ob das Drehen oder Formen vor dem Trocknen erfolgte (Unterposition 0604 90 99). Nicht hierher gehören nur getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10).

Pos. 0604

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Ebenso wie zu der vorhergehenden Position gehören hierher Sträuße, Kränze, Körbe und ähnliche Waren aus Blattwerk, Blättern, Zweigen und anderen Pflanzenteilen, Gräsern, Moosen oder Flechten, ohne dass es auf die stoffliche Beschaffenheit der Zutaten ankommt, sofern die Sträuße, Kränze usw. sich nach ihrem wesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels kennzeichnen. Waren dieser Position können mit Zierfrüchten ausgestattet sein; sie gehören aber zu Position 0603, wenn sie Blüten oder Blütenknospen tragen. Natürliche Weihnachtsbäume gehören zu dieser Position, wenn sie offensichtlich zur Wiederanpflanzung nicht geeignet sind (abgeschlagene Stämme, Wurzeln mit kochendem Wasser abgetötet usw.). …

Pos. 0604

Zu Unterposition 0604 90: 1. Kranz mit einem Durchmesser von etwa 20 cm, bestehend hauptsächlich aus pflanzlichem Material (insbesondere Gewürznelken, Zimt, Bucheckern, Tannen- und Lärchenzapfen – auch goldfarbig – und getrocknetem Blattwerk) in Verbindung mit geringen Mengen künstlicher Bestandteile (z. B. künstliche Blumen aus Spinnstoffen, Nachahmungen von Blumenblättern aus Draht), alle diese Elemente werden durch Drähte zusammengehalten, deren Enden zu einer kreisförmigen Unterlage zusammengewunden sind.

Kapitel 06

1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7 (RV E0601000). 2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701 (RV E0602000).

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0604.90.91.00.0?

Die Zolltarifnummer 0604.90.91.00.0 umfasst Blattwerk, andere, nur getrocknet. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0604.90.91.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 0604.90.91.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0604.90.91.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 060490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0604.90.91.00.0?

0604.90.91.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0604.90.91.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

0604.90.91.00.0 steht in dieser Hierarchie: 06 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS > 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet > 060490 andere > 06049091 nur getrocknet. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0604.90.91.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0604.90.91.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI39251/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0604.90.91.00.0?

Warennummer 0604.90.91.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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