Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0: Knoblauch und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch und/oder…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0 steht für Knoblauch und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch und/oder Allium ampeloprasum enthalten. Der Drittlandszollsatz beträgt 12,8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0712.90.90.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 07. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 0712.90.90.10.0
- Drittlandszoll
- 12,8 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 4
Einordnung im Zolltarif
- 07GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
- 0712Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
- 0712.90anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen
- 0712.90.90andere
- 0712.90.90.10Knoblauch und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch und/oder Allium ampeloprasum enthalten
- 0712.90.90.10.0Knoblauch und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch und/oder Allium ampeloprasum enthalten
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12,8 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| CARIFORUM | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Papua-Neuguinea | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Getrocknete Knoblauchscheiben. Neuerteilung der vZTA DEBTI-20991/19-1. Beschaffenheit des im Rahmen der Erteilung der vZTA DEBTI-20991/19-1 vorgelegten Warenmusters: Hellbraune, trockene, unregelmäßig geformte Scheiben (Dicke ca. 1 mm) mit für Knoblauch typischem Geruch und Geschmack. Nach den Antragsangaben werden bei der Herstellung keinerlei Stoffe zugesetzt, eine hydrothermische Behandlung erfolgt nicht. Gemüse, getrocknet, zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet; Knoblauch.
Getrocknete Knoblauchscheiben Ein Warenmuster (nicht in Originalumschließung) und vertrauliche Angaben zur Herstellung (siehe Feld 8) lagen vor. Hellbraune, trockene, unregelmäßig geformte Scheiben (Dicke ca. 1 mm) mit für Knoblauch typischem Geruch und Geschmack, die in Papiersäcken ohne Polyinnenbeutel in den Handel gelangen. Nach den Antragsangaben werden bei der Herstellung keinerlei Stoffe zugesetzt, eine hydrothermische Behandlung erfolgt nicht. Gemüse, getrocknet, zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Knoblauch.
Nahrungsergänzungsmittel; Kapseln mit Knoblauchpulver Ein Warenmuster, eine Ablichtung der Original-Verkaufsverpackung und vertrauliche Angaben zur Herstellung (s. Feld 8) lagen vor. Bedruckte Original-Pappfaltschachtel, darin eine etikettierte Kunststoffflasche mit Schraubverschluss. Der Ver- packungsaufdruck enthält Angaben zum Erzeugnis (Knoblauch; 370 mg Knoblauchpulver je Kapsel; 44,80 g; 100 Kapseln), zu den Zutaten (Knoblauchpulver) und zur Anwendung (1 Kapsel nach der Mahlzeit 1-2 mal täglich). Das Erzeugnis soll gem. Antragsangaben aufgemacht als Nahrungsergänzungsmittel in den Handel gelangen. Weiße, oblonge Gelatinesteckkapseln (Länge ca. 18 mm), gefüllt mit einem feinen, braunen, intensiv nach Knob- lauch riechenden Pulver. Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung: Der Kapselinhalt entspricht Knoblauchpulver, kein Knoblauchextrakt Gemüse, getrocknet, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Knoblauch; kein Erzeugnis der Pos. 3004, da das Erzeugnis weder für therapeutische oder propylaktische Zwecke aufgemacht ist, noch die ZAnm 1 zu Kap 30 erfüllt ist.
Nahrungsergänzungsmittel; Kapseln mit Knoblauchpulver Ein Warenmuster in der Original-Verkaufsverpackung und vertrauliche Angaben zur Herstellung (s. Feld 8) lagen vor. Etikettierte Kunststoffflasche mit Schraubverschluss. Der Verpackungsaufdruck enthält Angaben zum Erzeugnis (Garlic Powder Capsule; 120 Capsule; 1,5 % Allicin; each Capsule contains 500 mg). Das Erzeugnis soll gem. Antragsangaben aufgemacht als Nahrungsergänzungsmittel in den Handel gelangen. Weiße, oblonge Gelatinesteckkapseln (Länge ca. 18 mm), gefüllt mit einem feinen, braunen, intensiv nach Knob- lauch riechenden Pulver. Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung: Der Kapselinhalt entspricht Knoblauchpulver, kein Knoblauchextrakt Gemüse, getrocknet, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Knoblauch; kein Erzeugnis der Pos. 3004, da das Erzeugnis weder für therapeutische oder prophylaktische Zwecke aufgemacht ist, noch die ZAnm 1 zu Kap 30 erfüllt ist.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 0712 90 90: Nicht hierher gehören getrocknete Blätter und Wurzeln des Löwenzahns (Taraxacum officinale), getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa) und getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus), die zu Zwecken der Medizin verwendet werden (Unterposition 1211 90 86).
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehört Gemüse der Positionen 0701 bis 0711, das getrocknet (auch entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet) ist, d. h. Gemüse, dessen natürlicher Wassergehalt durch verschiedene Verfahren herabgesetzt worden ist. Die wichtigsten so behandelten Gemüse sind Kartoffeln, Speisezwiebeln, Judasohr (Auricularia spp.), Zitterlinge (Tremella spp.), Pilze, Trüffel, Karotten, Kohl und Spinat. Sie liegen üblicherweise als Streifen oder Scheiben vor, entweder nur von einer Art oder gemischt (Julienne). Zu dieser Position gehört auch Gemüse, das gemahlen oder sonst zerkleinert worden ist, um hauptsächlich zum Würzen von Speisen oder zum Herstellen von Suppen verwendet zu werden; das ist häufig bei Spargel, Blumenkohl, Petersilie, Kerbel, Sellerie, Speisezwiebeln und Knoblauch der Fall. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 2010- Rechtssache C-423/09: Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Knoblauch, der einem intensiven Trocknungsverfahren mit spezieller Behandlung unterzogen wurde, an dessen Ende dem Erzeugnis die gesamte oder nahezu die gesamte Flüssigkeit entzogen ist, in die Tarifunterposition 0712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, teilgetrockneter Knoblauch, der die Eigenschaften und Merkmale von frischem Knoblauch bewahrt, aber zur Tarifunterposition 0703 20 00 der Kombinierten Nomenklatur gehört.
1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214 (RV E0701000). 2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana) (RV E0702000). 3. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0?
Die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0 umfasst Knoblauch und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch und/oder Allium ampeloprasum enthalten. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0712.90.90.10.0?
Der Drittlandszollsatz für 0712.90.90.10.0 beträgt 12,8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0712.90.90.10.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 071290. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0?
0712.90.90.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0712.90.90.10.0 im Zolltarif eingeordnet?
0712.90.90.10.0 steht in dieser Hierarchie: 07 GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN > 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet > 071290 anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen > 07129090 andere > 0712909010 Knoblauch und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch und/oder Allium ampeloprasum enthalten. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0712.90.90.10.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0712.90.90.10.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI13591/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0?
Warennummer 0712.90.90.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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