Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0: Tee, grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0 steht für Tee, grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,2 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0902.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 0902.10.00.00.0
- Drittlandszoll
- 3,2 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3,2 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der als Hojicha-Tee bezeichneten Ware um ein Pulver aus getrockneten, gerösteten, nicht fermentierten und nicht aromatisierten, zerkleinerten Zweigen und Blättern (Blattfragmenten) vom Strauch der Gattung Thea bzw. Camellia. Das Grün-Tee-Pulver ist in Verpackungseinheiten mit einem Inhalt von 25 g (6 x 25g) aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Tee, grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von weniger als 3 kg".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei dem als "Matcha Grüntee Pulver; #80153" bezeichneten Erzeugnis um ein grünes Pulver, bestehend aus getrockneten, gemahlenen, nicht fermentierten Blättern vom Strauch der Gattung Thea (Camellia sinensis var. sinensis). Das Matcha-Pulver ist in einem Gebinde zu 1 kg abgepackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen grünen Tee (nicht fermentiert) in Umschließungen von weniger als 3 kg.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um fein zerkleinerte, getrocknete, grüne, nicht fermentierte Blätter vom Strauch der Gattung Thea ohne weitere Zusätze. Der sogenannte "Konacha Tee" ist lose in einem Blockbodenbeutel (Inhalt 1kg) abgepackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um grünen Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich um getrocknete, grüne, ganze, nicht fermentierte Blätter vom Strauch der Gattung Thea ohne weitere Zusätze. Der so genannte Sencha Tee (#80049) ist lose in einem Blockbodenbeutel (Inhalt 1 kg) abgepackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um grünen Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger.
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei den als "Matcha Tee" bzw. "Kyoto Matcha Tee" bezeichneten Erzeugnissen um grünen Tee in Form von gemahlenen Blattspitzen des Teestrauchs. Das Teepulver ist in Alutüten mit einem Gewicht von 30 g verpackt. Jeweils eine Alutüte befindet sich in einer bedruckten Dose mit Umkarton. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Tee, grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete, grüne, ganze, nicht fermentierte Blätter vom Strauch der Gattung Thea ohne weitere Zusätze. Der so genannte Sencha Tee (#80049) ist lose in einem Blockbodenbeutel (Inhalt 1 kg) abgepackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um grünen Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um fein zerkleinerte, getrocknete, grüne, nicht fermentierte Blätter vom Strauch der Gattung Thea ohne weitere Zusätze. Der so genannte Konacha Tee (#80050) ist lose in einem Blockbodenbeutel (Inhalt 1kg) abgepackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um grünen Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger.
Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei den als "Matcha Tee" bzw. "Kyoto Matcha Tee" bezeichneten Erzeugnissen um grünen Tee in Form von gemahlenen Blattspitzen des Teestrauchs. Das Teepulver ist in Alutüten mit einem Gewicht von 30 g verpackt. Jeweils eine Alutüte befindet sich in einer bedruckten Dose mit Umkarton. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Tee, grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt. Grüner Tee wird im wesentlichen dadurch gewonnen, dass frische Blätter durch Dämpfen, Rollen und Trocknen behandelt werden. Bei schwarzem Tee werden die Blätter gerollt und vor dem Rösten oder Trocknen fermentiert. Zu dieser Position gehört auch teilweise fermentierter Tee (z. B. Oolong Tee). Zu dieser Position gehören auch Teeblüten, Teeknospen und Abfälle, sowie gemahlener Tee (Blätter, Blüten und Knospen), zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert und gepresster Tee in verschiedenen Formen und Größen. Tee, aromatisiert durch Behandlung mit Dampf (z. B. während der Fermentation) oder durch Hinzufügen von etherischen Ölen (z. B. …
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0 umfasst Tee, grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0902.10.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 0902.10.00.00.0 beträgt 3,2 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0902.10.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090210. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0?
0902.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0902.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
0902.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0902 Tee, auch aromatisiert > 090210 grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0902.10.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0902.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI18608/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0?
Warennummer 0902.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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