Zolltarifnummer 0904.11.00: Pfeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0904.11.00 steht für Pfeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0904.11.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 0904.11.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0904.11.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Pfefferfrüchte der Art Piper retrofractum (Langer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Die Früchte des sog. Langen Pfeffers liegen in Form von zapfenförmigen, länglichen Fruchtständen vor. Die Ware ist in Säcken mit einem Nettogewicht von jeweils 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, anderer als Schwarzer Pfeffer".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines Glasgefäßes mit einer Kunststoffkappe, welche mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g; nicht nachfüllbar) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Die mit schwarzem Pfeffer befüllte Gewürzmühle ist gemeinsam mit anders befüllten Gewürzmühlen in/auf einem sog. Tray verpackt. Nach der Aufmachung der Ware und der Natur der einzelnen Würzmittel handelt es sich hierbei in Gänze nicht um eine Warenzusammenstellung gemäß AV 3 b), da die verschiedenen Würzmittel weder in besonderer Form zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht sind, noch zur Zubereitung eines einzelnen, speziellen Gerichts oder Fertiggerichts dienen. Somit sind die verschiedenen Erzeugnisse einzeln einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
Assortiment conditionné pour la vente au détail présenté en coffret de 7 fioles contenant chacune une épice différente : - Baies roses de Madagascar, poids net 3 g, - Poivre de Sichuan, poids net 2 g, - Poivre noir Tellicherry du genre Piper, poids net 6 g, - Poivre blanc de Muntok du genre Piper, poids net 7 g, - Poivre vert du genre Piper, poids net 4 g, - Poivre sauvage Voatsiperifery du genre Piper, poids net 6 g, - Poivre de Kampot rouge du genre Piper, poids net 7 g.
Poivre noir, fumé, en graines, non broyé, ni pulvérisé, destiné à la consommation humaine, conditionné pour la vente au détail en moulin de 55 g ou en vrac en 1 kg.
Poivre vert du genre Piper, non broyé ni pulvérisé, destiné à un usage culinaire, conditionné pour la vente au détail en moulin 25 g ou vrac 1 kg.
Assortiment conditionné pour la vente en détail d'un coffret en carton contenant : - 7 mini fioles en verre contenant chacune une épice différente, fermées par un bouchon en liège soit : -1 mini fiole de brisure de menthe bio 2 g, -1 mini fiole de cardamome bio 7.5 g, -1 mini fiole de fleur de lavande bio 2 g, -1 mini fiole de fleur de thym bio 3 g, -1 mini fiole de cannelle en poudre bio 6 g, -1 mini fiole de gingembre bio 3 g, -1 mini fiole de poivre noir bio 7 g. - un set cocktail contenant : - 1 doseur en inox, - 1 mélangeur en inox, - 1 shaker en inox. - un livre avec 7 idées recettes. Ce RTC reprend uniquement la fiole de poivre noir bio en grain
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Pfefferfrüchte der Art Piper longum / Piper retrofractum (Langer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, anderer als Schwarzer Pfeffer".
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, cremefarbene Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum (weißer Pfeffer), ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 0904 11 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 1 genannten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass Pfefferbruch in diesen Unterpositionen bleibt, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist. Das Gleiche gilt für Staub oder Kehricht aus Gewürzmühlen, der aus verunreinigtem Pfeffer besteht. Hierher gehört grüner Pfeffer, in einer Essiglösung oder in Salzlake haltbar gemacht (auch mit Zusatz von geringen Mengen an Zitronensäure).
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Dezember 1997, Rechtssache C-143/96: Der Begriff „sonst zerkleinert“ in Unterposition 0904 20 1) der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht. 1) Anmerkung des BMF: Zutreffender KN-Code: 0904 21.
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0904.11.00?
Die Zolltarifnummer 0904.11.00 umfasst Pfeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0904.11.00?
Der Drittlandszollsatz für 0904.11.00 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0904.11.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090411. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0904.11.00?
0904.11.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0904.11.00 im Zolltarif eingeordnet?
0904.11.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert > 090411 weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0904.11.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0904.11.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI27573/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0904.11.00?
KN-Code 0904.11.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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