Zolltarifnummer 0904.11.00.10: Pfeffer, črni poper (Piper)
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0904.11.00.10 steht für Pfeffer, črni poper (Piper). Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0904.11.00.10 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 0904.11.00.10
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
- 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- 0904Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
- 0904.11weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 0904.11.00Pfeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 0904.11.00.10Pfeffer, črni poper (Piper)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0904.11.00.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit einer abschraubbaren Kunststoffkappe, die mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte (Piper nigrum), ohne Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem bunt bedrucktem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
Pimienta negra en grano, fruto incompletamente maduro y desecado de “Piper nigrum”. Se trata de un conjunto de productos compuesto por los granos de pimienta y un molinillo de especias integrado en el tarro que contiene la pimienta. El carácter esencial del conjunto viene determinado por la pimienta. Envasado en un tarro PET. De 65 gramos con un molinillo de polioximetileno. Concebido para uso alimentario.
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit einer abschraubbaren Kunststoffkappe, die mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
Poivre noir en grains, non broyé ni pulvérisé, conditionné pour la vente au détail en sachet de 25 grammes.
Coffret comprenant : * 7 mini fioles en verre contenant chacune une épice différente, fermées par un bouchon en liège * un set cocktail avec 1 doseur en inox, 1 mélangeur en inox et 1 shaker en inox * une livre avec 7 idées recettes Le produit est conditionné pour la vente au détail dans une boite carton. Ce RTC reprend uniquement la fiole de poivre noir bio en grain.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Gattung Piper ohne weitere Zusätze. Die Pfefferkörner sind in einem Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 0904 11 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 1 genannten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass Pfefferbruch in diesen Unterpositionen bleibt, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist. Das Gleiche gilt für Staub oder Kehricht aus Gewürzmühlen, der aus verunreinigtem Pfeffer besteht. Hierher gehört grüner Pfeffer, in einer Essiglösung oder in Salzlake haltbar gemacht (auch mit Zusatz von geringen Mengen an Zitronensäure).
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Dezember 1997, Rechtssache C-143/96: Der Begriff „sonst zerkleinert“ in Unterposition 0904 20 1) der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht. 1) Anmerkung des BMF: Zutreffender KN-Code: 0904 21.
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0904.11.00.10?
Die Zolltarifnummer 0904.11.00.10 umfasst Pfeffer, črni poper (Piper). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0904.11.00.10?
Der Drittlandszollsatz für 0904.11.00.10 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0904.11.00.10?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090411. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0904.11.00.10?
0904.11.00.10 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0904.11.00.10 im Zolltarif eingeordnet?
0904.11.00.10 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert > 090411 weder gemahlen noch sonst zerkleinert > 09041100 Pfeffer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0904.11.00.10?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0904.11.00.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI564/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0904.11.00.10?
TARIC-Code 0904.11.00.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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