Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0904.21.10: Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0904.21.10 steht für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum). Der Drittlandszollsatz beträgt 9,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0904.21.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
0904.21.10
Drittlandszoll
9,6 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
6

Einordnung im Zolltarif

  1. 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0904Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
  3. 0904.21Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  4. 0904.21.10Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0904.21.10

HS-Code0904.216 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0904.21.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9,6 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI16504/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-13

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um geschnittene (10 x 10 x 3 mm), blanchierte und getrocknete Stücke von Früchten der Gattung "Capsicum" (hier Gemüsepaprika) ohne brennenden Geschmack, welchen Glucosepulver zugesetzt wurde. Ein kurzes Blanchieren sowie die Zugabe einer geringen Menge Glucose (zur Erhaltung der Nährstoffe und grünen Farbe) verändert den wesentlichen Charakter der Ware nicht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Früchte der Gattung Capsicum, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Gemüsepaprika ohne brennenden Geschmack".

DEBTI36598/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um getrocknete, geschnittene (1 mm), rote oder grüne Stücke von Früchten der Gattung "Capsicum" (hier Gemüsepaprika) ohne brennenden Geschmack und ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Früchte der Gattung Capsicum, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Gemüsepaprika ohne brennenden Geschmack".

DEBTI36551/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um getrocknete, geschnittene (9 x 9 mm) rote oder grüne Flocken von Früchten der Gattung "Capsicum" (hier Gemüsepaprika) ohne brennenden Geschmack und ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Früchte der Gattung Capsicum, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Gemüsepaprika ohne brennenden Geschmack".

DEBTI36595/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um getrocknete, geschnittene (1-3 mm), rote oder grüne Stücke von Früchten der Gattung "Capsicum" (hier Gemüsepaprika) ohne brennenden Geschmack und ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Früchte der Gattung Capsicum, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Gemüsepaprika ohne brennenden Geschmack".

DEBTI16578/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-09

Nach den Antragsangaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei der Ware um geschnittene, getrocknete, rote Flocken (9x9 mm) von Früchten der Gattung "Capsicum" ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum) und ohne weitere Zusätze. Die Seitenlänge der in Stücke geschnittenen Paprika beträgt mehr als 1 mm. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Früchte der Gattung Capsicum (Paprika), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, ohne brennenden Geschmack, Capsicum annuum".

NLRTD-2014-1335Erteilt von NLGültig bis 2020-08-20

Paprika met onder meer de volgende kenmerken: - van de soort Capsicum Annuum; - gedroogd; - geplet, waarbij een groot gedeelte van de zaadjes en stelen zijn losgeraakt. Het product wordt aangeboden in zakken van 25 kg. Het product wordt kan niet worden aangemerkt als fijngemaakt zoals bedoeld bij GN-onderverdeling 0904 22 00 van de gecombineerde nomenclatuur.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0904

Zu Unterpositionen 0904 21 10 bis 0904 22 00: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 2 genannten Erzeugnisse, sofern sie getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind. Zu Unterposition 0904 21 10: Hierher gehört Gemüsepaprika (Capsicum annuum), eine verhältnismäßig große Frucht mit mildem (nicht brennendem) Geschmack. Die Früchte können unterschiedliche Farben aufweisen. Hierher gehört nur Gemüsepaprika, getrocknet, ganz oder in Stücken, aber weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

Pos. 0904

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Dezember 1997, Rechtssache C-143/96: Der Begriff „sonst zerkleinert“ in Unterposition 0904 20 1) der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht. 1) Anmerkung des BMF: Zutreffender KN-Code: 0904 21.

Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0904.21.10?

Die Zolltarifnummer 0904.21.10 umfasst Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0904.21.10?

Der Drittlandszollsatz für 0904.21.10 beträgt 9,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0904.21.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090421. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0904.21.10?

0904.21.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0904.21.10 im Zolltarif eingeordnet?

0904.21.10 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert > 090421 Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0904.21.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0904.21.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI16504/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0904.21.10?

KN-Code 0904.21.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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