Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0: Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Zimt…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0 steht für Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume). Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0906.11.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 0906.11.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 5
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um getrocknete, hellbraune, ganze Zimtstangen aus Rinde von Bäumen der Art Cinnamomum verum (Cinnamomum zeylanicum Blume) mit einer Wandstärke von 0,2 - 0,8 mm. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtstangen aus Zimtrinde von Bäumen der Art Cinnamomum verum (Cinnamomum zeylanicum Blume). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei der Ware um getrocknete, geschnittene Zimtstangen aus Zimtrinde von Bäumen der Art Cinnamomum verum (Cinnamomum zeylanicum Blume). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um getrocknete, ganze Zimtstangen aus Zimtrinde von Bäumen der Art Cinnamomum verum (Cinnamomum zeylanicum Blume). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um unverarbeiteten Zimt in Form von ineinander gerollten Rindenstreifen von Bäumen der Art Cinnamomum verum (Synonym: Cinnamomum zeylanicum Blume). Die Zimtstangen sind in Gebinden zu 10 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Zimt von Bäumen oder Sträuchern der "Cinnamomum zeylanicum Blume", weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 0906 11 00 und 0906 19 00: Hierher gehören z. B.: 1. Stangen aus ineinander gerollten Zimtrindenstreifen, die eine Länge bis zu 110 cm erreichen können; 2. Abschnitte, die durch Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen (z. B. 5 bis 10 cm) hergestellt werden; 3. Zimtrindenstücke unterschiedlicher Größe und Dicke sowie so genannte Schneideabgänge oder „Quillings“ (d. h. Bruchstücke und Abfälle, die beim Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen anfallen) und so genannte „Featherings“ oder „Chips“ (d. h. kleinere Teilchen der Zimtrinde, die beim Schälen dieser Rinde anfallen und insbesondere zum Herstellen von Zimtessenz verwendet werden). Zu Unterposition 0906 11 00: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0906 11 des HS.
Zu Unterposition 0906 11: Diese Unterposition erfasst nur Zimt, bei dem es sich um die innere Rinde junger Schösslinge des Baumes oder Strauches „Cinnamomum zeylanicum Blume“ handelt, im Allgemeinen bekannt als „Sri Lanka (Ceylon)- Zimt, Seychellen-Zimt und Madagaskar-Zimt. Die üblichen Handelsformen sind Zimtstangen, „Quillings“ (Bruchstücke), “Featherings“ und „Chips“.
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0 umfasst Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0906.11.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 0906.11.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0906.11.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 090611. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0?
0906.11.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0906.11.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
0906.11.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0906 Zimt und Zimtblüten > 090611 Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0906.11.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0906.11.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI25010/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0?
Warennummer 0906.11.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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