Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0910.91.10: Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0910.91.10 steht für Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0910.91.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
0910.91.10
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  3. 0910.91andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel
  4. 0910.91.10Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.91.10

HS-Code0910.916 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0910.91.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI31417/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-24

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der als "Gewürztee, bio, Curcuma Sun" bezeichneten Ware um eine Mischung, bestehend aus - Curcuma, Ingwer, Zimt, Kardamom, Pfeffer und Nelken (Gewürze des Kapitel 09), die mit - Zitronengras, Süssholz und Zitronenschalen vermengt sind. Alle Komponenten der Mischung sind getrocknet und geschnitten. Zolltarifrechtlich handelt es sich daher um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Die Gewürzmischung ist in einer Kartonage in zwanzig einzeln verpackten Beuteln mit je 1 , 8 g für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

FRBTIFR-BTI-2026-02849Erteilt von FRGültig bis 2029-07-21

Assortiment de trois préparations alimentaires à base de morceaux de fruits, de parties de plantes et d'épices destinées à la préparation d’une boisson, ne contenant pas de matières grasses provenant du lait, d'une teneur en poids de saccharose comprise entre 5 et 60 %, conditionnées pour la vente au détail dans 3 verres avec bouchon en liège présenté dans un coffret.

FRBTIFR-BTI-2026-02823-01Erteilt von FRGültig bis 2029-07-16

Assortiment de marchandises, conditionné pour la vente au détail dans un emballage en carton, composé : - d’un mélange d'épices coupées, destiné à la fabrication de boissons du type vin chaud, conditionné en sachets (8 unités de 16,5 g chacun), - d’une tasse de type bock (290 g pour 32 cl de contenance), en verre trempé, dotée d’un bouchon de liège, et d’une anse, destinée au stockage des sachets ou pouvant être utilisée comme récipient pour déguster la boisson. Ce RTC ne reprend que le mélange d’épices, la tasse fait l’objet d’un classement séparé.

DEBTI45063/25-3Erteilt von DEGültig bis 2029-02-01

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - einer Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 aus -- ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, weißen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, grünen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904) -- ganzen, getrockneten, rosa Beeren der Pos. 0910 (sog. rosa Pfeffer). - einer Gewürzmühle in Form eines Glasgefäßes mit einer Kunststoffkappe, welche mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die unterschiedlichen Gewürze des Kapitel 09 sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g; nicht nachfüllbar) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von der Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 bestimmt. Die mit der Gewürzmischung befüllte Gewürzmühle ist gemeinsam mit anders befüllten Gewürzmühlen in/auf einem sog. Tray verpackt. Nach der Aufmachung der Ware und der Natur der einzelnen Würzmittel handelt es sich hierbei in Gänze nicht um eine Warenzusammenstellung gemäß AV 3 b), da die verschiedenen Würzmittel weder in besonderer Form zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht sind, noch zur Zubereitung eines einzelnen, speziellen Gerichts oder Fertiggerichts dienen. Somit sind die verschiedenen Erzeugnisse einzeln einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um andere Gewürze als in den Positionen 0904 bis 0909 genannt, hier: eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 Kapitel 09, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

FRBTIFR-BTI-2025-03839Erteilt von FRGültig bis 2028-07-14

Préparation alimentaire à base de plantes, d'épices et d'écorces de fruits destinée à la préparation de boisson par addition de vodka ou d’alcool de fruits, conditionnée pour la vente au détail en verre fermé par un bouchon en liège d’une contenance de 40 g.

FRBTIFR-BTI-2025-03838Erteilt von FRGültig bis 2028-07-14

Préparation alimentaire à base d’épices et de parties de plantes et de fruits, non broyées ni pulvérisées, destinée à la préparation de boissons par addition de vodka ou d’alcool de fruits, présenté sous forme d’assortiment, conditionné pour la vente au détail dans une carafe avec un bouchon en liège d’une contenance de 40 g.

FRBTIFR-BTI-2025-03837Erteilt von FRGültig bis 2028-07-14

Préparation alimentaire à base d’épices et de parties de plantes et de fruits, non broyées ni pulvérisées, destinée à la préparation de boissons par addition de vodka ou d’alcool de fruits, présenté sous forme d’assortiment, conditionné pour la vente au détail dans une carafe avec un bouchon en liège d’une contenance de 40 g.

DEBTI19205/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-28

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei der Ware um eine Gewürzmischung. Die Mischung besteht aus getrockneten, zerkleinerten Gewürzen (schwarzer Pfeffer der Position 0904 sowie Ingwer und Kurkuma der Position 0910) und weiteren Bestandteilen anderer Positionen. Es handelt sich danach um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die getrockneten und geschnittenen Gewürze bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 91 05 bis 0910 91 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).

Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.91.10?

Die Zolltarifnummer 0910.91.10 umfasst Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.91.10?

Der Drittlandszollsatz für 0910.91.10 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0910.91.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.91.10?

0910.91.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0910.91.10 im Zolltarif eingeordnet?

0910.91.10 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091091 andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.91.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.91.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI31417/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.91.10?

KN-Code 0910.91.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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