Zolltarifnummer 0910.91.10.00.0: Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0910.91.10.00.0 steht für Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0910.91.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 0910.91.10.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
- 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
- 0910.91andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel
- 0910.91.10weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 0910.91.10.00.0Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.91.10.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung in einer Glasflasche, bestehend aus getrockneten, nicht bzw. grob zerkleinerten Pflanzenteilen (Wacholderbeeren und Koriandersamen der Pos. 0909, Piment und Pfeffer der Pos. 0904, Kardamomen der Pos. 0908, Lorbeerblätter der Pos. 0910 sowie Kamille und Lavendel). Danach handelt es sich um eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält, jedoch den Charakter der Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 behalten hat. Die Gewürzmischung ist Bestandteil einer Zusammenstellung, die neben der Mischung, aus einer Glasflasche sowie einem am Flaschenhals befestigten Handsieb aus Metall besteht (vgl. DEBTI-3826/23-1 und DEBTI-3826/23-2). Die in der Flasche enthaltenen Bestandteile sollen durch die Zugabe eines alkoholischen Getränkes (Vodka, nicht im Set enthalten) zu Gin gemischt werden. Da für Zusammenstellungen von Lebensmitteln und Haushaltswaren eine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) nicht in Betracht kommt, sind sie getrennt voneinander einzureihen. Das Set ist mit einem an einem goldfarbenen Faden am Flaschenhals befestigten Papieretikett für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09".
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. 121816-40 um eine Gewürzmischung, die aus getrockneten, grob zerkleinerten Pflanzenteilen verschiedener Gewürze (Zimtrinde, Ingwerwurzel, Gewürznelken, Kardamomen und schwarzem Pfeffer) besteht. Die Gewürzmischung ist in Säcken mit einem Gewicht von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze als Ingwer, Safran oder Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. 121815-40 um eine Gewürzmischung, die aus getrockneten, grob zerkleinerten Pflanzenteilen verschiedener Gewürze (Zimtrinde, Ingwerwurzel, Gewürznelken, Kardamomen und schwarzem Pfeffer) besteht. Die Gewürzmischung ist in Säcken mit einem Gewicht von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze als Ingwer, Safran oder Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".
Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten schwarzen, weißen und grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904 und getrockneten, unzerkleinerten roten Beerenfrüchten der Gattung Schinus (rosa Pfeffer) der Pos. 0910. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die Gewürzmischung ist für den Einzelverkauf aufgemacht in einer "Einweggewürzmühle" (Inhalt 55 g) in Form eines 11 cm hohen Glasbehälters, der mit einem aufgeschraubten Kunststoffdeckel, mit integriertem einfachen Malwerk aus Kunststoff, verschlossen ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten schwarzen, weißen und grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904 und getrockneten, unzerkleinerten roten Beerenfrüchten der Gattung Schinus (rosa Pfeffer) der Pos. 0910. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die Gewürzmischung ist für den Einzelverkauf aufgemacht in einer "Einweggewürzmühle" (Inhalt 55 g) in Form eines 11 cm hohen Glasbehälters, der mit einem aufgeschraubten Kunststoffdeckel, mit integriertem einfachen Malwerk aus Kunststoff, verschlossen ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.
Nach den Antragsangaben und der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um eine Gewürzmischung, bestehend aus getrockneten, unzerkleinerten - schwarzen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - weißen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - grünen Pfefferkörnern der Pos. 0904, - Korianderfrüchte der Pos. 0909 und - rosa Pfeffer (roten Beerenfrüchten der Gattung Schinus) der Pos. 0910. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Die Gewürzmischung ist für den Einzelverkauf aufgemacht in einer "Einweggewürzmühle" (Inhalt 175g) in Form eines 21 cm hohen Kunststoffbehälters mit integriertem einfachen Malwerk aus Kunststoff.
Gewürzmischung, bestehend aus - getrockneten Sternanisfrüchten (Illicium verum, Illiaceae) der Pos. 0909, zum Teil zerbrochen, mit Samen in den aufgesprungenen acht Fruchtblättern, mit typisch aromatischem Geruch nach Anis, - getrockneten Zimtstangen der Pos. 0906, in Abschnitten von etwa 3,0 cm langen Rindenstücken von ca. 1,5 cm Durchmesser, braun mit geäderten Streifen, aus einer gerollten Lage bestehend, mit typisch aromatischem Geruch nach Zimt, - bestimmt zur Verwendung als Dekorationsmaterial, - gemischt verpackt in einer klarsichtigen Kunststofftüte, daher Mischung der Pos. 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09. Die Gewürze sind Bestandteile des sog. "Kerzensets", bestehend aus einem Holztablett, drei Glasschalen, zwei Teelichtern, einer Kunststofftüte gefüllt mit Kaffeebohnen und einer Kunststofftüte gefüllt mit Stern-Anis und Zimtstangen. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfes oder Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 0910 91 05 bis 0910 91 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.91.10.00.0?
Die Zolltarifnummer 0910.91.10.00.0 umfasst Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.91.10.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 0910.91.10.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0910.91.10.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.91.10.00.0?
0910.91.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0910.91.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
0910.91.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091091 andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel > 09109110 weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.91.10.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.91.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI3826/23-3. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.91.10.00.0?
Warennummer 0910.91.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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