Zolltarifnummer 0910.91.90.00: Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 0910.91.90.00 steht für Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 12,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
0910.91.90.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 0910.91.90.00
- Drittlandszoll
- 12,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
- 0910.91andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel
- 0910.91.90gemahlen oder sonst zerkleinert
- 0910.91.90.00Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.91.90.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12,5 % | MFN |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Pripravená zmes korenia a iných pridaných látok vo forme aromatického prášku krémovej farby, sladkej a štipľavej chuti. Dodáva sa v balení na predaj v malom, uzatvárateľná plastová nádoba označená po obvode etiketou, hmotnosť obsahu 50 g. Zmes je podľa ajurvédskeho liekopisu určená na vnútorné použitie, podporuje zdravie dýchacích ciest, používa sa pri kašli a nachladnutí. Odporúčané dávkovanie: 2-5 g s vodou dvakrát denne po jedle, alebo podľa pokynov. Zloženie: korenie rodu Piper položky 0904 (Piper longum, Piper nigrum), zázvor položky 0910 (Zingiber officinale), škorica položky 0906 (Cinnamomum verum), kardamóm položky 0908 (Elettaria cardamomum) a iné pridané látky (Abies webbiana, cukor). Výsledná zmes si zachováva podstatný charakter tovaru položky 0910.
Pripravená zmes korenia rodu Piper položky 0904 (Piper longum, Piper nigrum) a zázvoru položky 0910 ( Zingiber officinale) v pomere 2 : 1 vo forme hnedého, aromatického prášku. Dodáva sa v balení na predaj v malom, uzatvárateľná plastová nádoba označená po obvode etiketou, hmotnosť obsahu 100 g. Pripravená zmes je podľa ajurvédskeho liekopisu určená na vnútorné použitie, podporuje trávenie a metabolizmus. Odporúčané dávkovanie - 2 dávky denne po jedle, spôsob prípravy dávky: 2 až 5 g zmesi sa rozmieša v malom množstve teplej vody a následne vypije.
Mélange d’épices à base de curcuma et de gingembre additionné de réglisse, présenté sous forme de poudre, destiné à être consommer sous forme d’infusion, conditionné pour la vente au détail en emballage contenant 19 sticks pour un poids net à l’unité de 1.5 g soit 15 g pour l’ensemble.
Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Zimt (Pos. 0906), Koriander (Pos. 0909), Anis (Pos. 0909), Fenchelsamen (Pos. 0909), Ingwer (Pos. 0910), Nelken (Pos. 0907), Muskat (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 50g in bedruckten Beuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Warenmuster sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Anis (Pos. 0909), Koriander (Pos. 0909), Zimt (Pos. 0906), Kardamom (Pos. 0908), Ingwer (Pos. 0910), Fenchel (Pos. 0909), Gewürznelken (Pos. 0907), Piment (Pos. 0904), Muskatnuss (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 10 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung (sog. "Baharat", Artikelnr. FB1-16-171), die in einer runden Pappdose mit Korkdeckel (Nettogewicht 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Die Mischung besteht aus getrockneten, gemahlenen Gewürzen (Kreuzkümmel und Koriander der Pos. 0909, schwarzer Pfeffer der Pos. 0904, Kardamom und Muskatnuss der Pos. 0908, Zimt der Pos. 0906, Nelken der Pos. 0907) und anderen Bestandteilen. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Die zerkleinerten Gewürze des Kapitels 09 verleihen der Mischung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Abbildungen handelt es sich um eine Garam Masala Gewürzmischung, bestehend aus Kardamom der Position 0908, Pfeffer der Position 0904, Zimt der Position 0906 sowie Nelken der Position 0907. Die getrockneten Gewürze sind gemahlen und zu 45 g in einer runden, etikettierten Dose für den Verkauf verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 09, kein Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um eine Gewürzzubereitung, bestehend aus Chili und Paprika der Position 0904, Kreuzkümmel, Koriander und Fenchelfrüchten der Position 0909 sowie Kurkuma und Ingwer der Position 0910, die mit Knoblauchflocken, Sellerie und Meersalz vermischt sind. Die Mischung besteht aus überwiegend gemahlenen Bestandteilen, die mit ganzen Samen bzw. Früchten durchsetzt sind. Danach handelt es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Aufgrund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze bestimmt. Die Gewürzmischung ist in Dosen mit einem Gewicht von 100 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, kein Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 0910 91 05 bis 0910 91 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.91.90.00?
Die Zolltarifnummer 0910.91.90.00 umfasst Ingwer, gemahlen oder sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.91.90.00?
Der Drittlandszollsatz für 0910.91.90.00 beträgt 12,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 0910.91.90.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091091. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.91.90.00?
0910.91.90.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 0910.91.90.00 im Zolltarif eingeordnet?
0910.91.90.00 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091091 andere Gewürze, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel > 09109190 gemahlen oder sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.91.90.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.91.90.00 erfasst, zum Beispiel SKBTI504946/25/438. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.91.90.00?
TARIC-Code 0910.91.90.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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