Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0910.99.91.00.0: Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0910.99.91.00.0 steht für Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0910.99.91.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
0910.99.91.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  3. 0910.99andere Gewürze, andere
  4. 0910.99.91weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  5. 0910.99.91.00.0Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.99.91.00.0

HS-Code0910.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0910.99.918 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code0910.99.91.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer0910.99.91.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI25064/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-10

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ganze, getrocknete Dillsamen (Anethum graveolens) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kapitel 9 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0910 1100 00 0 bis 0910 9950 00 0 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI20523/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-26

Nach den Antragsangaben handelt es sich um ganze, getrocknete Kaffir-Limettenblätter der Art Citrus hystrix ohne weitere Zusätze. Die so genannten Kaffir-Limettenblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffir-Limettenblätter sind lt. Antragsangaben in einem Glas (Inhalt 5 g) verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI13363/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-06-02

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um ganze Dillsamen (Anethum graveolens) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kapitel 9 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0910 1100 00 0 bis 0910 9950 00 0 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI36590/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-10-18

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um gefrorene, ganze Kaffirlimettenblätter der Art Citrus hystix ohne weitere Zusätze. Die so genannten Thai Kaffir-Limettenblätter werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffirlimettenblätter sind in einem Kunststoffbeutel (Inhalt 100 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Position 0901 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI21025/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-05-30

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze Dillsamen (Anethum graveolens) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kapitel 9 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0910 1100 00 0 bis 0910 9950 00 0 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DE17570/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-07

Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete, ganze Blätter von Pflanzen der Art Citrus hystix (sog. Kaffirlimette). Die arteigen nach Zitrone duftenden Blätter sind in einem Glas mit Schraubdeckel (Inhalt 5g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Die so genannten Thai Kaffir-Limettenblätter werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Position 0901 bis 0909 und in den Unterpositionen 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE20592/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-09-03

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um gefrorene, ganze Kaffirlimettenblätter der Art Citrus hystix ohne weitere Zusätze. Die so genannten Thai Kaffir-Limettenblätter werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffirlimettenblätter sind in einem Kunststoffbeutel (Inhalt 100 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Position 0901 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DE12474/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-06-23

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um ganze, schwarze Samen von Pflanzen der Art Nigella sativa (Schwarzkümmel). Diese Kümmelart gehört botanisch zur Familie der Hahnenfußgewächse und nicht zu der Familie der Umbelliferen. Nach Angaben in der Fachliteratur wird Schwarzkümmel hauptsächlich als Gewürz verwendet. Die Ware ist zur Verwendung als Gewürz in Beuteln mit einem Gewicht von 75 g für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kap. 09 anderweit weder genannt noch inbegriffen, hier ganze Schwarzkümmelsamen".

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 99 91 bis 0910 99 99: Hierher gehören z. B. Dillsamen (Anethum graveolens) und „Kani“ aus den Früchten von Xylopia aethiopica. Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse nicht hierher: 1. Senfsaat (Position 1207); 2. Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211); 3. das als Safflor oder Färberdistel bezeichnete Erzeugnis von stärkerer Rotfärbung als echter Safran, das aus den Blüten von Carthamus tinctorius, Carthamus oxyacantha oder Carthamus palaestinus besteht (Position 1404). Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe die Erläuterungen zu diesen Kapiteln).

Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.99.91.00.0?

Die Zolltarifnummer 0910.99.91.00.0 umfasst Ingwer, andere, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.99.91.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 0910.99.91.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0910.99.91.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091099. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.99.91.00.0?

0910.99.91.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0910.99.91.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

0910.99.91.00.0 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091099 andere Gewürze, andere > 09109991 weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.99.91.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.99.91.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI25064/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.99.91.00.0?

Warennummer 0910.99.91.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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