Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 0910.99.91: Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 0910.99.91 steht für Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

0910.99.91 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 09. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
0910.99.91
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 09KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  2. 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  3. 0910.99andere Gewürze, andere
  4. 0910.99.91Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 0910.99.91

HS-Code0910.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code0910.99.918 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Jordanien0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2025-06272Erteilt von FRGültig bis 2028-10-13

Épices, de type poivre de Timut, non broyées ni pulvérisées, présentées sous forme de baies provenant de l'arbre Zanthoxylum, destinées à un usage culinaire, conditionnées pour la vente au détail en moulin 50 g ou vrac 1 kg.

DEBTI27595/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-07

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der durch eine Abbildung veranschaulichten Ware um in Stücke geschnittene, getrocknete Blätter von Pflanzen der Art Citrus hystrix (Makrutlimette bzw. Kaffernlimette), ohne weitere Zusätze. Nach den Angaben in der Fachliteratur werden Kaffir-Limettenblätter hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "anderes als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI20600/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-28

Nach den Antragsangaben handelt es sich um ganze, getrocknete Früchte von Pflanzen der Art Zanthoxylum acanthopodium (Andaliman, Zitronenpfeffer). Andaliman wird nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich als Gewürz verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Andere Gewürze als in den Positionen (HS) 0904 bis 0909 und den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genannt".

DEBTI23835/24-4Erteilt von DEGültig bis 2027-07-24

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Beeren von Pflanzen der Art Schinus terebinthifolius, die als Gewürz unter der Bezeichnung Rosa Pfeffer oder Pink Pepper verwendet werden. Die Ware ist in einer kleinen Flasche mit Schraubverschluss verpackt (Inhalt 8 g). Das Fläschchen ist mit 4 weiteren Gewürzen bzw. getrockneten Pflanzenteilen (DEBTI-23835/24-1 bis -3 und DEBTI-23835/24-5) als Set in einem Pappkarton verpackt. Die Gewürze sind für das Verfeinern von alkoholischen Getränken bestimmt (nicht Gegenstand des Gutachtens), wobei die Zutaten nicht alle gemeinsam/gleichzeitig verwendet werden sollen, sondern je nach Belieben des Endverwenders einzeln eingesetzt werden. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein „anderes Gewürz als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen 0910 1100 bis 0910 9950 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert“.

DEBTI19254/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-12

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung und dem Produktdatenblatt handelt es sich um ganze, schwarze Samen von Pflanzen der Art Nigella sativa (Schwarzkümmel). Diese Kümmelart gehört botanisch zur Familie der Hahnenfußgewächse (Ranunculaceae) und nicht zu der Familie der Umbelliferen (Apiaceae). Nach den Angaben in der Fachliteratur wird Schwarzkümmel hauptsächlich als Gewürz verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um bei derartigen Waren um "andere Gewürze, andere als in den Unterposition 0910 1100 bis 0910 9950 genannt".

FRBTIFR-BTI-2023-05642Erteilt von FRGültig bis 2026-08-31

Graines d’aneth ensemencées au sein d’un bloc de substrat végétal, se présentant sous la forme d’une motte de culture utilisée comme recharge pour le meuble potager pour faire pousser, à partir de la graine, des plants d'aneth, conditionnées pour la vente au détail en boite.

DEBTI25665/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-20

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, getrocknete Kaffir-Limettenblätter der Art Citrus hystrix ohne weitere Zusätze. Die so genannten Kaffir-Limettenblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffir-Limettenblätter sind in einem Aluminiumbeutel (Inhalt 1 kg) verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI15828/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-11

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um in Stücke geschnittene, getrocknete Pandanblätter, ohne weitere Zusätze. Die Pandanblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen verwendet. Sie sind in einem Aluminiumfolienbeutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 0910

Zu Unterpositionen 0910 99 91 bis 0910 99 99: Hierher gehören z. B. Dillsamen (Anethum graveolens) und „Kani“ aus den Früchten von Xylopia aethiopica. Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse nicht hierher: 1. Senfsaat (Position 1207); 2. Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211); 3. das als Safflor oder Färberdistel bezeichnete Erzeugnis von stärkerer Rotfärbung als echter Safran, das aus den Blüten von Carthamus tinctorius, Carthamus oxyacantha oder Carthamus palaestinus besteht (Position 1404). Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe die Erläuterungen zu diesen Kapiteln).

Kapitel 09

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position (RV E09011A0); b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910 (RV E09011B0). Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind (RV E0901200). 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211 (RV E0902000). Zusätzliche Anmerkungen 1. …

Abschnitt II

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 0910.99.91?

Die Zolltarifnummer 0910.99.91 umfasst Ingwer, weder gemahlen noch sonst zerkleinert. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 0910.99.91?

Der Drittlandszollsatz für 0910.99.91 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 0910.99.91?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 091099. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 0910.99.91?

0910.99.91 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 0910.99.91 im Zolltarif eingeordnet?

0910.99.91 steht in dieser Hierarchie: 09 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE > 0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze > 091099 andere Gewürze, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 0910.99.91?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 0910.99.91 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2025-06272. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 0910.99.91?

KN-Code 0910.99.91 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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