Zolltarifnummer 1401.10.00.00.0: Bambus
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 1401.10.00.00.0 steht für Bambus. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1401.10.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 14. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 1401.10.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 14FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
- 1401Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
- 1401.10Bambus
- 1401.10.00.00.0Bambus
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1401.10.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um unbehandelte Bambusstäbe in unterschiedlichen Längen (60 cm - 240 cm) und verschiedenen Durchmessern, die lediglich auf Länge zugeschnitten sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korb-, oder Flechtwaren verwendeten Art, Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um auf verschiedene Längen (250 / 300 / 350 cm) zugeschnittene Bambusstäbe. Die naturfarbenen Stäbe weisen jeweils einen Durchmesser von 12 cm auf und sind klarsichtig lackiert. Derartige nicht weiter bearbeitete Bambusstäbe werden -unabhängig von der beabsichtigten Verwendung- als pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art von der Position 1401 des Zolltarifs erfasst. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildungen handelt es sich um auf verschiedene Längen (150 - 200 cm) zugeschnittene Bambusstäbe. Die naturfarbenen Stäbe mit unterschiedlichen Durchmessern (3 - 10 cm) sind klarsichtig lackiert. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um unbehandelte Bambusstäbe in unterschiedlichen Längen (60 cm - 240 cm) und verschiedenen Durchmessern, die lediglich auf Länge zugeschnitten sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korb-, oder Flechtwaren verwendeten Art, Bambus".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Musterabschnitt handelt es sich um einen ca. 2 m langen Stab aus Bambus (Artikel-Nr. 7879451). Der runde Stab mit einem Durchmesser von 4 - 5 cm ist an den Enden offen und verfügt über eine natürliche Abtrennung. Das unbehandelte Erzeugnis ist u.a. für den Garten als Deko, als Sichtschutz oder zum Basteln bestimmt. Derartige nicht weiter bearbeitete Bambusstäbe werden -unabhängig von der beabsichtigten Verwendung- als pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art von der Position 1401 des Zolltarifs erfasst. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, Bambus".
Nach den Antragsangaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es bei den als "Bambusringe 30 - 40 mm" bezeichneten Erzeugnissen um rohe, lediglich auf Länge zugeschnittene, getrocknete Bambushalme in Form von etwa 11 mm hohen Ringen, die an den Rändern poliert und leicht abgerundet sind. Die Durchmesser der Ringe variieren jeweils nach dem verwendeten rohen Bambusrohren (Ausgangsmaterial) zwischen 30 und 40 mm. Dier Erzeugnisse sollen zu Dekorationszwecken verwendet werden. Derartige nicht weitergehend bearbeitete Bambusstücke werden -unabhängig von der beabsichtigten Verwendung- als "pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- und Flechtwaren verwendeten Art, Bambus" von der Position 1401 des EZT erfasst.
Nach den Antragsangaben und den vorliegenden Warenmustern handelt es sich um auf Längen von 200 mm oder 300 mm zugeschnittene, unbehandelte Bambusrohre mit einem Durchmesser von ca. 7 bis 10 mm. Die hell- oder dunkelbraunen Bambusrohre sind zur Verwendung als Dekorationsware bestimmt und in Verkaufsverpackungen für die Abgabe im Einzelhandel aufgemacht (jeweils 15 Stück mit Bast gebündelt). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, Bambus".
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um auf verschiedene Längen (ca. 1 bis 2 cm) schräg zugeschnittene, getrocknete Bambusrohre mit einem Rohrdurchmesser von etwa 3 bis 4 cm (sog. Bambusscheiben). Die ovalen, zumeist ringförmigen Bambusstücke sind zur Verwendung als Dekorationsartikel bestimmt und sind lediglich an den Rändern leicht abgerundet und offensichtlich gewaschen und geschält. Derartige nicht weiter bearbeitete Bambusstücke werden -unabhängig von der beabsichtigten Verwendung- als pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art von der Position 1401 des Zolltarifs erfasst. Die Waren sind in einer transparenten Verkaufsverpackung (20 Stück lt. Antragsangabe) aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, Bambus".
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 1401 10 00: Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.
1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI) (RV E1401000). 2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404) (RV E1402000). 3. Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603) (RV E1403000).
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0201000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1401.10.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 1401.10.00.00.0 umfasst Bambus. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1401.10.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 1401.10.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1401.10.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 140110. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1401.10.00.00.0?
1401.10.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1401.10.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
1401.10.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN > 1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) > 140110 Bambus. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1401.10.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1401.10.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI2824/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1401.10.00.00.0?
Warennummer 1401.10.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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