Zolltarifnummer 1404.90.00.10.0: Betelblätter (Piper betle L.)
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 1404.90.00.10.0 steht für Betelblätter (Piper betle L.). Der Drittlandszollsatz beträgt Cond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1404.90.00.10.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 14. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 1404.90.00.10.0
- Drittlandszoll
- Cond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 0
Einordnung im Zolltarif
- 14FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
- 1404Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 1404.90andere
- 1404.90.00andere
- 1404.90.00.10Betelblätter (Piper betle L.)
- 1404.90.00.10.0Betelblätter (Piper betle L.)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1404.90.00.10.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | Cond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Third country duty |
| Russische Föderation | 50 % | Third country duty |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zu dieser Nummer sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst. Vergleichsfälle finden Sie über die übergeordnete Position.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 1404 90 00: Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstaben B bis F beispielhaft aufgeführt. Die Fruchtstände der Kardendisteln, die in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe F Ziffer 7 aufgeführt sind, gehören zu der Art Dipsacus sativus. Hierher gehört auch Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplits) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen.
Zu Unterposition 1404 90: 1. Kokostorf, ein Nebenprodukt, das aus Kokosnussschalen hergestellt wird und keine Pflanzennährstoffe enthält. Das Produkt ist ein leichter Block aus gepresstem Kokostorf, der als Kultursubstrat für die Anwendung im Gartenbau verwendet wird. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 327/2013 der Kommission vom 8. April 2013 (ABl. EU Nr. L 102/8) (RV L 327/13) Eine Ware in Stangenform (18 mm × 200 mm), für den Einzelverkauf in einem Behälter mit 10 Stangen aufgemacht. Jede Stange wiegt 28 g und besteht aus den folgenden Bestandteilen (in GHT): — getrocknete Beifußblätter (Artemisia vulgaris) 95 — andere getrocknete Kräuter (beispielsweise Salbei) 5 Die Ware wird zur Behandlung von Patienten verwendet: Die Stangen werden angezündet und an bestimmten Akupunkturpunkten nahe an die Haut des Patienten gehalten. Sie werden verbrannt, um eine tiefe Hitzewirkung zu erzeugen. …
1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI) (RV E1401000). 2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404) (RV E1402000). 3. Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603) (RV E1403000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1404.90.00.10.0?
Die Zolltarifnummer 1404.90.00.10.0 umfasst Betelblätter (Piper betle L.). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1404.90.00.10.0?
Der Drittlandszollsatz für 1404.90.00.10.0 beträgt Cond: B cert: Y-155 (01):50.000 % ; B (01):0.000 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1404.90.00.10.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 140490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1404.90.00.10.0?
1404.90.00.10.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1404.90.00.10.0 im Zolltarif eingeordnet?
1404.90.00.10.0 steht in dieser Hierarchie: 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN > 1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 140490 andere > 14049000 andere > 1404900010 Betelblätter (Piper betle L.). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1404.90.00.10.0?
Zu 1404.90.00.10.0 sind in der EBTI-Datenbank derzeit keine gültigen Entscheidungen erfasst. Vergleichsfälle finden Sie dann über die übergeordnete Position.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1404.90.00.10.0?
Warennummer 1404.90.00.10.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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