Zolltarifnummer 1604.19.92.00.0: Kabeljau (Gadus morhua, andere, andere, Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus…
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 1604.19.92.00.0 steht für Kabeljau (Gadus morhua, andere, andere, Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus). Der Drittlandszollsatz beträgt 20 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1604.19.92.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 16. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 1604.19.92.00.0
- Drittlandszoll
- 20 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 6
Einordnung im Zolltarif
- 16ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN
- 1604Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
- 1604.19Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere
- 1604.19.92Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)
- 1604.19.92.00.0Kabeljau (Gadus morhua, andere, andere, Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1604.19.92.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 20 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Serbien | 0 % | Preferential tariff quota |
| Türkei | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Peru | 0 % | Tariff preference |
| Kosovo | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Antragsangaben handelt es sich um gefrorene, rohe Fischfilets vom Kabeljau (Gadus morhua oder Gadus macrocephalus), die mit einer Kräuter- und Pfefferpanade versehen und zusätzlich mit einem Backteig umhüllt sowie kurz in heißem Fett gebraten (nicht durchgegart) sind. Der Fischanteil in der Zubereitung beträgt deutlich mehr als 20 GHT. Die Ware ist in Faltschachteln (250 g) für den Verkauf an den Handel aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich Fische in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als in den Unterpositionen 1604 1100 bis 1604 1950 genannt, andere Filets als lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut, hier vom Kabeljau (Gadus morhua oder Gadus macrocephalus).
Nach den Antragsangaben handelt es sich um gefrorene, geschnittene Kabeljau- und Paprikawürfel, die im Wechsel auf einen Holzspieß gesteckt sind. Der angegebene Fischanteil liegt dabei deutlich über 20 GHT. Jeweils vier Kabeljau-Paprika-Spieße sind glasiert, vakuumiert und in einer Faltschachtel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um gefrorene, zubereitete Fischfilets vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets der Unterposition KN 1604 1991.
Zubereitete Fischspieße, die nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe aus folgenden jeweils rohen, tiefgefrorenen Zutaten bestehen, - zwei Fischfiletstücken vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus keta), - zwei Fischfiletstücken vom Kabeljau (Gadus morhua), - Shitake Pilzstücken und - grünen und roten Gemüsepaprikastücken. Den gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil der Spieße bildet das Fischfleisch mit ca. 67 GHT. Laut Antragsangaben bestehen die Spieße zu gleichen Gewichtsanteilen (33,5 GHT) aus Filetstücken vom Pazifischen Lachs und vom Kabeljau, so dass die Ware innerhalb der Pos. 1604 der letztgenannten Unterposition zugewiesen wird.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um verschiedene rohe, tiefgefrorene Fischprodukte, die zusammen in einer Aluminiumschale (BBQ-Pan) abgepackt sind: - 1 x 100g Filet vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus gorbuscha oder Oncorhynchus nerka) der Position 0304; - 1 x 100g Filet vom Grönland Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) der Position 0304 und - 2 x 125 g zubereitete Spieße, bestehend aus über 20 % Filetstücken vom Kabeljau (Gadus morhua oder Gadus macrocephalus) und blanchiertem Gemüse (grüner Paprika, Zwiebel, Mais und roter Paprika) der Position 1604. In der Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf sind die Spieße der Position 1604 gewichtsmäßig vorherrschend und somit charakterbestimmend.
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eine vorfrittierte, tiefgefrorene Lebensmittelzubereitung. Das Erzeugnis besteht aus unregel- mäßig großen würfelförmigen Fischfiletstücken vom Kabeljau, die vollständig mit einer Knoblauch-/ Gewürzpanade umhüllt sind. Der Fischanteil der in 300 g Beuteln für den Einzelverkauf aufgemachten Ware beträgt ca. 85 GHT.
Nach Antragsangaben bestehen die zubereiteten Spieße (Gewicht 125 g) aus folgenden, jeweils rohen Zutaten: - 4 Stk. á ca. 19 g Fischfleischstücke vom Pazifischen Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, - 3 Stk. á ca. 6 g Zwiebel, - 3 Stk. á ca. 5 g grüne Paprika, - 3 Stk. á ca. 5 g rote Paprika. Die Fischfleischstücke sind der gewichtsmäßig vorherrschende Bestandteil der Spieße, wobei der Fischanteil weit über 20 GHT beträgt. Je zwei der tiefgefrorenen Kabeljau-Spieße werden vakuumverpackt und in einer Faltschachtel an den Endverbraucher abgegeben.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören: 1) Fische, gegart in Wasser oder Dampf, gegrillt, gebacken, gebraten oder auf andere Weise thermisch behandelt, jedoch mit Ausnahme von geräucherten Fischen, vor oder während des Räucherns gegart, die, soweit nicht anders zubereitet, zu Position 0305 gehören. 2) Mit Essig, Öl oder Tomatensauce haltbar gemachte oder zubereitete Fische, Fischmarinaden (Fische in Wein, Essig usw., denen Gewürze oder andere Stoffe zugesetzt sind), Fischwürste, Fischpasteten, Waren, wie Anchovisbutter, Anchovispaste und Lachsbutter, d. h. Pasten, die im Allgemeinen aus den bezeichneten Fischarten und Fetten hergestellt sind, usw. 3) Fische und deren Teile, durch andere als in den Positionen 0302 bis 0305 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, z. B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) Verordnung (EWG) Nr. 3534/87 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom 24. September 1990 (RV L 2723), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991): Thunfischstücke („tuna loins“), enthäutet, gefroren, die in Wasser oder Dampf insbesondere mit dem Ziel vorgekocht werden, das Entfernen der Haut zu erleichtern, wobei eine teilweise Koagulation des Fischeiweißes eintritt. Unterposition 1604 14 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 (ABL EU NR. L 199/35) (RV L 756/11), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. …
1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind (RV E1601000). 2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1604.19.92.00.0?
Die Zolltarifnummer 1604.19.92.00.0 umfasst Kabeljau (Gadus morhua, andere, andere, Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1604.19.92.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 1604.19.92.00.0 beträgt 20 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1604.19.92.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 160419. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1604.19.92.00.0?
1604.19.92.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1604.19.92.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
1604.19.92.00.0 steht in dieser Hierarchie: 16 ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN > 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen > 160419 Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere > 16041992 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1604.19.92.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1604.19.92.00.0 erfasst, zum Beispiel DE6327/12-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1604.19.92.00.0?
Warennummer 1604.19.92.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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