Zolltarifnummer 1604.20.05.00.0: Surimizubereitungen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 1604.20.05.00.0 steht für Surimizubereitungen. Der Drittlandszollsatz beträgt 20 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1604.20.05.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 16. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 1604.20.05.00.0
- Drittlandszoll
- 20 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 16ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN
- 1604Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
- 1604.20Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
- 1604.20.05Surimizubereitungen
- 1604.20.05.00.0Surimizubereitungen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1604.20.05.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 20 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Serbien | 0 % | Preferential tariff quota |
| Türkei | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Peru | 0 % | Tariff preference |
| Kosovo | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich um eine Lebensmittelzubereitung aus Surimi, Stärke und weiteren Bestandteilen. Der Gehalt an Fisch beträgt mehr als 20 GHT. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, Surimizubereitungen".
Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich um eine blanchierte, gewürzte und tiefgefrorene Lebensmittelzubereitung. Die Lebensmittelzubereitung besteht aus bis auf den Schwanzfächer geschälte Garnelen der Art Litopenaeus vannamei / Penaeus vannamei, die mit einer gewürzten Fischpaste (Surimi) aus fein zerkleinertem Fischfleisch von Fischen der Art Nemipterus virgatus und mit Streifen aus Kartoffeln umwickelt sind. Der Gehalt an Fisch und Garnelen in der Lebensmittelzubereitung beträgt zusammen deutlich mehr als 20 GHT, wobei das fein zerkleinerte Fischfleisch (Surimi der Unterposition 0304 9910) gewichtsmäßig gegenüber den Garnelen (Unterposition 0306 1792) vorherrscht. Die Ware wird In Schalen à 500g vakuumverpackt vertrieben. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert, Surimizubereitungen".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine tiefgefrorene Lebensmittelzubereitung aus Surimi, modifizierte Stärke sowie weiteren Bestandteilen. Der Gehalt an Fisch beträgt dabei deutlich mehr als 20 GHT. Die Lebensmittelzubereitung (Nemipterus spp.) ist in Polybeuteln zu 150 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , Surimizubereitungen".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine tiefgefrorene Lebensmittelzubereitung aus Surimi, modifizierte Stärke sowie weiteren Bestandteilen. Der Gehalt an Fisch beträgt dabei deutlich mehr als 20 GHT. Die Lebensmittelzubereitung (Nemipterus spp.) ist in Polybeuteln zu 150 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , Surimizubereitungen".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine tiefgefrorene Lebensmittelzubereitung aus Surimi, Gewürzen sowie weiteren Bestandteilen. Der Gehalt an Fisch beträgt dabei deutlich mehr als 20 GHT. Die Lebensmittelzubereitung ist in Polybeuteln zu 200 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , Surimizubereitungen".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine tiefgefrorene Lebensmittelzubereitung in Form von sog. Fischbällchen. Die Fischbällchen bestehen aus Surimi, Tintenfisch, Gemüse, Gewürzen sowie weiteren Bestandteilen. Der Gehalt an Fisch und Weichtieren beträgt dabei deutlich mehr als 20 GHT, wobei das Surimi gewichtsmäßig überwiegt. Die Fischbällchen sind in Polybeuteln zu 200 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , Surimizubereitungen".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um so genannte Tintenfischbälle bestehend aus Surimi (Fischpaste aus Fischeiweiß), Tintenfisch und weiteren Bestandteilen. Der Fisch- und Weichtieranteil in der Zubereitung beträgt deutlich mehr als 20 GHT. Innerhalb des Kapitels 16 ist das Surimi der Position 1604 gewichtsmäßig vorherrschend. Die Ware ist in bedruckten Beuteln mit einem Gewicht von 200 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, Surimizubereitungen.
Gefrorene Bällchen mit einem panierten Mantel aus vorgebackenem Teig. Die Bällchen sind mit einer nach Garnele schmeckenden Paste aus augenscheinlich thermisch behandeltem Fischmuskeleiweiß, die vereinzelt mit Garnelenstückchen durchsetzt ist, befüllt. Durchschnittliches Stückgewicht pro Bällchen: ca. 17 g. Der angegebene Fleischgehalt liegt über 20 GHT. Anhaltspunkte, die gegen diese Angabe sprechen, haben sich bei der präparativen Untersuchung nicht ergeben. Der Bestandteil an Garnelenstückchen ist danach nicht vorherrschend. Weitere Zutaten laut Antrag sind u.a. Möhren, Pfeffer. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, Surimizubereitungen. Eine Warenprobe wurde im Jahr 2002 untersucht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 1604 20 05: Siehe die Erläuterung zu Unterposition 0304 99 10. Zur Herstellung der hierher gehörenden Zubereitungen wird Surimi mit anderen Erzeugnissen (z. B. Mehl, Stärke, Proteinen, Fleisch von Krebstieren, Gewürzen und Geschmacksstoffen) vermengt, sodann erhitzt und im Allgemeinen eingefroren.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) Verordnung (EWG) Nr. 3534/87 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom 24. September 1990 (RV L 2723), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991): Thunfischstücke („tuna loins“), enthäutet, gefroren, die in Wasser oder Dampf insbesondere mit dem Ziel vorgekocht werden, das Entfernen der Haut zu erleichtern, wobei eine teilweise Koagulation des Fischeiweißes eintritt. Unterposition 1604 14 16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 (ABL EU NR. L 199/35) (RV L 756/11), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. …
1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind (RV E1601000). 2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1604.20.05.00.0?
Die Zolltarifnummer 1604.20.05.00.0 umfasst Surimizubereitungen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1604.20.05.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 1604.20.05.00.0 beträgt 20 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1604.20.05.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 160420. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1604.20.05.00.0?
1604.20.05.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1604.20.05.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
1604.20.05.00.0 steht in dieser Hierarchie: 16 ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN > 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen > 160420 Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht > 16042005 Surimizubereitungen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1604.20.05.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1604.20.05.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI3137/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1604.20.05.00.0?
Warennummer 1604.20.05.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.