Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1704.10.90: Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1704.10.90 steht für Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Der Drittlandszollsatz beträgt 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1704.10.90 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 17. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1704.10.90
Drittlandszoll
6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  3. 1704.10Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
  4. 1704.10.90Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.10.90

HS-Code1704.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1704.10.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Alle Drittländer35 %Non preferential tariff quota
Chile0 %Preferential tariff quota
Kanada0 %Preferential tariff quota
Ceuta0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Liechtenstein0 %Tariff preference
Schweiz0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE12741/15-2Erteilt von DEGültig bis 2021-09-14

Es handelt sich um verschiedenfarbige Kaugummikugeln (Ø ca. 12 mm). Die Kugeln sind in einen so genannten Kaugummiautomaten aus Kunststoffen eingelegt und gemeinsam mit diesem in einer Einzelverkaufsumschließung aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) scheidet aus, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Der Kaugummiautomat stellt sich nicht als handelsübliche Verpackung für Kaugummikugeln i. S. d. AV 5 b) dar. Aufgrund der im vorgelegten Analysezertifikat gemachten Angaben zur Zusammensetzung der Waren handelt es sich zolltariflich um "Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr".

DE24435/14-1Erteilt von DEGültig bis 2021-05-11

Zuckerware; Kaugummi Bei den Ware handelt es sich um verschiedenfarbige Kaugummis in Formstilisierter Früchte, verpackt zu 160 g Nettogewicht in einem transparenten, palmenförmigen Getränkebecher aus Kunststoff. Laut eingereichter Produktinformation enthält der Kaugummi mehr als 60 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker). Diese Angabe wird als zutreffend unterstellt. Es liegt keine Warenzusammenstellung vor, da sich die Bestandteile (Kaugummi und Getränkebecher) weder ergänzen noch der Befriedigung eines gemeinsamen Bedarfs dienen. Weiterhin stellt der Getränkebecher keine für Zuckerwaren übliche Verpackung dar. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Getränkebecher, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Kaugummi (auch mit Zucker überzogen), in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Für den Getränkebecher wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

CZ42-0656-2017Erteilt von CZGültig bis 2020-05-24

Dle deklarovaných údajů se jedná o žvýkací gumu. Složení: cukr, gumová báze, kukuřičný sirup, přírodní a umělé aroma, méně než 2 %: glycerol, sójový lecitin, aspartam, acesulfam, hydroxylovaný sójový lecitin, barviva. Obsah sacharózy: více než 60%. Použití: ke konzumaci.

DEK/575/08-1Erteilt von DEGültig bis 2014-05-04

Zuckerware; Kaugummikugeln Verschiedenfarbige Kaugummikugeln (etwa 1,2 cm Durchmesser) sind zu deklarierten 20 g zusammen mit zwei Abziehbildern in einem bunt bedruckten Metallfolienbeutel mit Fußballmotiven für den Einzelverkauf aufgemacht (s. Abbildung). Nach den hier durchgeführten Untersuchungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 enthält die Ware: - Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet): 60 GHT oder mehr. Zolltariflich handelt es sich bei der Zuckerware und den Abziehbildern nicht um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), da die Zusammenstellung weder der Befriedigung eines gemeinsamen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dient. Somit werden die Zuckerware und die Abziehbilder getrennt in die KN eingereiht. Die Zuckerware ist als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 10 10 und 1704 10 90: Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von „Chicle gum“ oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren „Bubble gum“ genannten Kaugummis.

Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 10 10 bis 1704 10 90: Wegen besonderer Analysenmethoden zur Bestimmung des Gehalts an Saccharose, einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet, siehe Erläuterungen (EE) zu Pos. 0403. Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) - 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021 (Caramel Popcorn) – aufgehoben (siehe Protokollerklärung der 262. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) vom 2. bis 3. Dezember 2024) (entfallen) bis

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1704.10.90?

Die Zolltarifnummer 1704.10.90 umfasst Kaugummi, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1704.10.90?

Der Drittlandszollsatz für 1704.10.90 beträgt 6.300 % + 30.900 EUR DTN MAX 18.200 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1704.10.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 170410. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1704.10.90?

1704.10.90 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1704.10.90 im Zolltarif eingeordnet?

1704.10.90 steht in dieser Hierarchie: 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN > 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) > 170410 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1704.10.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1704.10.90 erfasst, zum Beispiel DE12741/15-2. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1704.10.90?

KN-Code 1704.10.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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