Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1704.90.65: Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1704.90.65 steht für Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1704.90.65 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 17. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1704.90.65
Drittlandszoll
9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  3. 1704.90andere
  4. 1704.90.65Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.65

HS-Code1704.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1704.90.658 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Alle Drittländer35 %Non preferential tariff quota
Chile0 %Preferential tariff quota
Kanada0 %Preferential tariff quota
Ceuta0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Liechtenstein0 %Tariff preference
Schweiz0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI7194/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Zuckerware; Gummibonbon Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um quaderförmige, hellgelbe Fruchtgummi mit verschiedenen Geschmacksrichtungen (Erdbeer-, Litschi- und Mangogeschmack). Das Fruchtgummi ist im übertragenen Sinne schälbar und im Inneren befindet sich ein weiteres Fruchtgummi in Form von stilisierten Tieren (Pinguin, Schildkröte, Krake, Dino, Bär). Die Fruchtgummi sind in einem wiederverschließbaren Metallfolienbeutel zu 60 g verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: ≥ 25 GHT bis < 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: ≥ 5 GHT bis < 30 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI7092/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Zuckerware; Gummibonbon Bei dem vorliegenden Ware handelt es sich um Fruchtgummi in Form von dreidimensionalen, stilisierten Mangos. Das gelbe Fruchtgummi ist schälbar und zeigt im inneren eine leicht unterschiedliche Konsistenz. Das Fruchtgummi liegt in einem wiederverschließbaren Metallfolienbeutel vor. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: ≥ 25 GHT bis < 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: ≥ 5 GHT bis < 30 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI7171/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-09

Zuckerware; Gummibonbon Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um Fruchtgummi in Form von dreidimensionalen, stilisierten Litschis. Das Fruchtgummi ist schälbar und weist im inneren eine leicht andere Konsistenz auf. Das Fruchtgummi liegt in einem wieder verschließbaren Metallfolienbeutel mit Aufdruck vor. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: ≥ 25 GHT bis < 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: ≥ 5 GHT bis < 30 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

CZBTI47/230940/2026-300000-ZI/01Erteilt von CZGültig bis 2029-05-10

Dle deklarovaných údajů se jedná o gumovité cukrovinky ve tvaru pokrmů (pizza, křidélka, hranolky, hot-dog), které jsou zabaleny do plastové schránky mající podobu kuchyňského spotřebiče (lednice, mikrovlnná trouba). Hmotnost cukrovinek: 40 g. Upraveno v balení pro drobný prodej.

SKBTI603260/25/479Erteilt von SKGültig bis 2029-03-04

Cukrovinky z ovocnej pasty rôznych plochých tvarov s hrúbkou ca 3 mm, v balení na predaj v malom, hmotnosť obsahu 20 g. Výrobok je určený na ľudskú výživu, vhodný pre deti od 3 rokov. Výrobok neobsahuje pridané kakao, cukor, ani iné sladidlá. Kúsky sú po povrchu poprášené ryžovou múkou, aby sa nezlepovali. Deklarovaný podiel ovocia (datle, banány) v homogenizovanej paste 97 %.

ITBTI2025-0048Erteilt von ITGültig bis 2028-10-26

Piccole gelatine di colore giallo, a forma di diamanti o mezze perle, confezionate in blister. Ingredienti: acqua, umettante, sciroppo di glucosio, gelatina suina, acidificante, conservante, colorante. Sono destinate alla decorazione di prodotti alimentari, in particolare di pasticcini e torte. Vengono posizionate direttamente sul supporto da decorare.

DEBTI15213/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-18

Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben des Antragstellers um Gummibonbons mit Zusatz von Koffein und den Vitaminen B6, B12 und C. Die Gummibonbons werden in Folienbeuteln gehandelt, die bedruckt sind mit dem Marken- und Produktnamen, der Zutatenliste, der Nährwerttabelle und dem Nettogewicht (100 g). Abbildung siehe Anlage. Die Ware ist als Zuckerware ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI15233/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-18

Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben des Antragstellers um Gummibonbons mit erhöhtem Proteingehalt (20 %) in Form von stilisierten Bärchen. Die Ware wird in Kunststofffolienbeuteln zu je 90 g gehandelt und ist für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Folienbeutel ist bedruckt mit dem Marken- und Produktnamen, der Zutatenliste, der Nährwerttabelle und dem Nettogewicht. Abbildung siehe Anlage. Die Ware ist als Zuckerware ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in die Unterposition 1704 9065 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …

Pos. 1704

Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …

Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1704.90.65?

Die Zolltarifnummer 1704.90.65 umfasst Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1704.90.65?

Der Drittlandszollsatz für 1704.90.65 beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1704.90.65?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 170490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1704.90.65?

1704.90.65 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1704.90.65 im Zolltarif eingeordnet?

1704.90.65 steht in dieser Hierarchie: 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN > 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) > 170490 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1704.90.65?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1704.90.65 erfasst, zum Beispiel DEBTI7194/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1704.90.65?

KN-Code 1704.90.65 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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