Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 1704.90.81: Komprimate

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 1704.90.81 steht für Komprimate. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

1704.90.81 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 17. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
1704.90.81
Drittlandszoll
9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  3. 1704.90andere
  4. 1704.90.81Komprimate

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.81

HS-Code1704.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1704.90.818 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Alle Drittländer35 %Non preferential tariff quota
Chile0 %Preferential tariff quota
Kanada0 %Preferential tariff quota
Ceuta0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Liechtenstein0 %Tariff preference
Schweiz0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

FRBTIFR-BTI-2025-02522Erteilt von FRGültig bis 2028-06-18

Mélange de confiseries et de fruits comprenant des macarons, des fraises et des boules à la noix de coco façonnées en pâte d’amande, des dates séchées, des olives au chocolat et des dattes fourrées à la pâte d’amande, conditionné pour la vente au détail en boîte en carton tiroir de 380 g.

DEBTI30773/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-09-04

Andere Zuckerware ohne Kakaogehalt; Zuckerstreusel Bei der Ware handelt es sich um türkise, stäbchenförmige Komprimate aus Zucker. Die Ware wird verwendet, um Backwaren zu dekorieren. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, andere als solche der Unterpositionen 1704 10 bis 1704 75, Komprimate, in die Unterposition 1704 9081 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI30678/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-09

Andere Zuckerware ohne Kakaogehalt; Zuckerstreudekor Bei der Ware handelt es sich um goldfarbende, sternförmige, flache Komprimate. Nach Angaben des Antragstellers wird die Ware verwendet, um Backwaren zu dekorieren. Abbildung siehe Anlage. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, andere, in die Unterposition 1704 9081 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

NLRTD-2014-0163Erteilt von NLGültig bis 2020-02-23

Snoepgoed met -volgens opgave- onder andere de volgende kenmerken en ingrediënten: - rond van vorm met gekleurde spikkels; - geen cacao bevattend; - dextrose; - maltodextrine; - maïssiroop; - aangeboden in verpakkingen met een gewicht van 12 kg inhoudende 850 stuks. Het betreft suikerwerk zonder cacao, verkregen door samenpersing zoals bedoeld bij GN-onderverdeling 1704 90 81 van de gecombineerde nomenclatuur.

NLRTD-2014-0162Erteilt von NLGültig bis 2020-02-23

Snoepgoed met -volgens opgave- onder andere de volgende kenmerken en ingrediënten: - rond van vorm met gekleurde spikkels; - geen cacao bevattend; - dextrose; - suiker; - maïssiroop; - aangeboden in verpakkingen met een gewicht van 8,7 kg inhoudende 144 stuks. Het betreft suikerwerk zonder cacao, verkregen door samenpersing zoals bedoeld bij GN-onderverdeling 1704 90 81 van de gecombineerde nomenclatuur.

AT2013/000527Erteilt von ATGültig bis 2020-01-07

Eine Zusammenstellung von Waren in gemeinsamer Umschließung in Form eines Kunststoffkübels mit Tragegriff und Deckel, folgende Produkte enthaltend: 1) 22 PEZ-Nachfüllpackungen (PEZ Refills) in verschiedenen Geschmacksrichtungen, in Form von nicht kakaohaltigen, nicht alkoholhaltigen, quaderförmigen, beidseitig muldenförmig ausgenommenen und am Rand abgerundeten, jeweils entsprechend des Geschmackes verschiedenfarbigen Komprimaten, aufgemacht in bunt bedruckter Aluminiumfolie zu 12 Stück; diese Ware bildet den Gegenstand dieser VZTA; 2) einen Scherzartikel in Form einer Spinne (Länge ca. 5 cm, Breite ca. 4,5 cm) aus schwarzem Kunststoff ; für diese Ware wurde die VZTA AT 2013/000238 erteilt. Es handelt sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.

SETIL 2013-11617Erteilt von SEGültig bis 2019-12-18

Tabletter Hårda vita tabletter, enligt uppgift innehållande rörsocker, tapiokasirap, lönnsirap, kanel, myntablad och dragant. Tabletterna föreligger i detaljhandelsförpackning om 40 g.

SETIL 2013-11621Erteilt von SEGültig bis 2019-12-18

Tabletter Hårda vita tabletter enligt uppgift innehållande rörsocker, tapiokasirap, lönnsirap och smaksatt med chai té samt dragant. Tabletterna föreligger i detaljhandelsförpackning om 40 gram

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …

Pos. 1704

Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …

Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 1704.90.81?

Die Zolltarifnummer 1704.90.81 umfasst Komprimate. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 1704.90.81?

Der Drittlandszollsatz für 1704.90.81 beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 1704.90.81?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 170490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1704.90.81?

1704.90.81 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 1704.90.81 im Zolltarif eingeordnet?

1704.90.81 steht in dieser Hierarchie: 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN > 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) > 170490 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1704.90.81?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1704.90.81 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2025-02522. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 1704.90.81?

KN-Code 1704.90.81 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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