Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 2004.90.10: Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 2004.90.10 steht für Zuckermais (Zea mays var. saccharata). Der Drittlandszollsatz beträgt 5.100 % + 9.400 EUR DTN E, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

2004.90.10 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 20. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
2004.90.10
Drittlandszoll
5.100 % + 9.400 EUR DTN E
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
1

Einordnung im Zolltarif

  1. 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
  2. 2004Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
  3. 2004.90anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
  4. 2004.90.10Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2004.90.10

HS-Code2004.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code2004.90.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5.100 % + 9.400 EUR DTN EMFN
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Jordanien0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference
Elfenbeinküste0 %Tariff preference
Kamerun0 %Tariff preference
SADC EPA0 %Tariff preference
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas0 %Tariff preference
Ghana0 %Tariff preference
Salomonen0 %Tariff preference
Weißrußland50 %Additional duties
Russische Föderation50 %Additional duties

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI15381/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-12-19

Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): in einer 275 g-Packung aufgemachtes Tiefkühlgericht, bestehend aus drei getrennt voneinander vorliegenden Komponenten in einer nicht unterteilten Kunststoffschale. Bei den einzelnen Bestandteilen handelt es sich um pürierte und geformte Zubereitungen, die eine Hähnchenfleischzubereitung mit Mais und Reis nachahmen. Die Anteile der drei einzelnen Komponenten an der Gesamtware sind in etwa gleich groß; Zubereitung bei 140 ⁰C für mindestens 55 Minuten im Umluftofen. Fleischgehalt in der Gesamtware: 20 GHT oder weniger. Es liegt eine Zusammenstellung aus geformten Lebensmitteln vor, deren Charakter von der Reiszubereitung der KN-Position 1904 sowie von der Erbsenzubereitung der KN-Position 2004 gleichermaßen bestimmt wird. Das Fertiggericht ist danach gemäß AV 3 c) als Gemüsezubereitung in die Position 2004 einzureihen. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, anderes Gemüse, Zuckermais.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 2004

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Gefrorenes Gemüse dieser Position ist solches, das in nichtgefrorenem Zustand zu Position 2005 gehört (siehe die Erläuterungen zu dieser Position). Der Begriff „gefroren“ ist unter „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Kapitel 7 näher bestimmt. Häufig gehandelte Erzeugnisse dieser Position sind z. B.: 1) Kartoffeln, vollständig oder teilweise in Öl gegart und sodann gefroren (z. B. Kartoffelchips, Pommes Frites). 2) Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., gefroren, auch vorgegart, mit Butter oder einer anderen Soße in luftdicht verschlossenen Behältnissen (z. B. Plastikbeuteln) aufgemacht. 3) Knödel, Klöße und Nockerln auf der Grundlage von Kartoffelmehl, gefroren.

Pos. 2004

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für das Harmonisierte System bei der Weltzollorganisation hat während seiner 3. Sitzung (17. bis 28. April 1989) wie folgt entschieden: Ein als „Wienerpfanne“ bezeichnetes tiefgefrorenes Gemüsegericht, im Wesentlichen bestehend aus Kartoffeln (40 GHT) und anderen Gemüsearten (49 GHT), gehört zu Position 2004, Unterposition 2004 90.

Kapitel 20

1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind (RV E2001A00); b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15) (RV E2001B00); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E2001C00); d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905 (RV E2001D00); e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 (RV E2001E00). 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806) (RV E2002000). 3. …

Abschnitt IV

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 2004.90.10?

Die Zolltarifnummer 2004.90.10 umfasst Zuckermais (Zea mays var. saccharata). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 2004.90.10?

Der Drittlandszollsatz für 2004.90.10 beträgt 5.100 % + 9.400 EUR DTN E. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 2004.90.10?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 200490. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2004.90.10?

2004.90.10 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 2004.90.10 im Zolltarif eingeordnet?

2004.90.10 steht in dieser Hierarchie: 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN > 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 > 200490 anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2004.90.10?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2004.90.10 erfasst, zum Beispiel DEBTI15381/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 2004.90.10?

KN-Code 2004.90.10 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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