Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0: Früchte, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0 steht für Früchte, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 17,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2008.99.49.80.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 20. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 2008.99.49.80.0
- Drittlandszoll
- 17,6 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
- 2008Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 2008.99andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19, andere
- 2008.99.49ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere
- 2008.99.49.80drugo
- 2008.99.49.80.0Früchte, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 17,6 % | MFN |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0 % | Tariff preference |
| Ghana | 0 % | Tariff preference |
| Salomonen | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Apfelpüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 200 L Stahlfässern. Alkohol: nicht enthalten; Zuckergehalt i.S. der ZAnm 2 a) Abs 1 zu Kap 20: mehr als 9 GHT; Zusatz von Zucker i.S. der ZAnm 3, 2. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannte noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN genannt, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Bananenpüree, pasteurisiert, nicht gefroren, mit Zusatz von Citronensäure. Aufmachung: in 200 L Stahlfässern. Alkohol: nicht enthalten; Zuckergehalt i.S. der ZAnm 2 a) Abs 1 zu Kap 20: mehr als 9 GHT; Zusatz von Zucker i.S. der ZAnm 3, 2. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannte noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN genannt, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Bananenpüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 200 L Stahlfässern. Alkohol: nicht enthalten; Zuckergehalt i.S. der ZAnm 2 a) Abs 1 zu Kap 20: mehr als 9 GHT; Zusatz von Zucker i.S. der ZAnm 3, 2. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannte noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN genannt, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Bananenpüree, pasteurisiert, nicht gefroren. Aufmachung: in 200 L Stahlfässern. Alkohol: nicht enthalten; Zuckergehalt i.S. der ZAnm 2 a) Abs 1 zu Kap 20: mehr als 9 GHT; Zusatz von Zucker i.S. der ZAnm 3, 2. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannte noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN genannt, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Umeboshi; Japanische Aprikosen, milchsauer eingelegt, gesalzen; Beschaffenheit: ganze, braun-orangefarbene, sehr salzig, sauer und leicht fruchtig schmeckende Früchte mit Zusatz von dunkelgrünen Blättern, in Eimern mit einem Inhalt von 4 kg. Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zugesetzter Zucker i. S. der ZAnm 3, 2. Anstrich i. V. m. mit der ZAnm 2 Abs 1 Kap 20 (gemäß Zutatenliste): enthalten. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN inbegriffen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): hell- bis dunkelbraune Dattelpaste in vier Viskositäten (sehr fest, fest, weich, streichfähig), hier: fest, weich, streichfähig. Herstellung: aus getrockneten, entkernten Datteln unter Zusatz von Dattelsirup. Verwendung: in der Lebensmittelindustrie. Verpackung: Die Dattelpaste, fest bzw. weich liegt verpackt in Kartons mit einem Gewicht des Inhalts von 12 kg vor. Die in dieser Auskunft beschriebene streichfähige Dattelpaste wird in Eimern mit einem Gewicht des Inhalts von 25 kg sowie in Fässern mit einem Gewicht des Inhalts von ca. 280 kg gehandelt. Zusatz von Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs 1 Kap 20 (gemäß Angabe): mehr als 9 GHT. Zugesetzter Zucker i. S. der ZAnm 3, 2. Anstrich zu Kap 20 (gemäß Angabe): enthalten. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den UPos 2008 11 bis 2008 97 des HS genannt, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Japanische Aprikosen, milchsauer eingelegt, gesalzen; Beschaffenheit: ganze, braun-orangefarbene, sehr salzig, sauer und leicht fruchtig schmeckende Früchte, in Eimern mit einem Inhalt von 4 kg. Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zugesetzter Zucker i. S. der ZAnm 3, 2. Anstrich i. V. m. mit der ZAnm 2 Abs 1 Kap 20 (gemäß Zutatenliste): enthalten. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN inbegriffen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Süßkartoffelgrieß, zum menschlichen Verzehr bestimmt, in 20 kg-Kartons Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: beige-orangefarbenes bis hellbraunes, süßlich und nach Süßkartoffeln schmeckendes Grieß. Siebdurchgang (Maschenweite: 2 mm): weniger als 95 GHT. Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs. 2 Kap 20: mehr als 9 GHT. Ein Blanchieren der Süßkartoffeln führt zum Ausschluss aus dem Kapitel 7 und zu einer Zuweisung in das Kapitel 20 der KN. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN inbegriffen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, andere.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 2008 99: 1. Früchte in Alkohol, bestehend aus einer Backpflaume in einer Flüssigkeit, die aus Armagnac, Zuckersirup und natürlichen Fruchtextrakten zusammengesetzt ist, in einem Trinkglas mit 40 cm3 Inhalt, das mit einem Plastikdeckel verschlossen ist. 2. Getrocknete Papaya, in Form von Würfeln, Scheiben oder unregelmäßig geformten Stücken, hergestellt durch Blanchieren, anschließende osmotische Entwässerung in einer Zuckerlösung und Lufttrocknung. 3. Geröstete Seetangblätter – hergestellt aus getrocknetem Seetang (100%), der mit einem Metalldetektor und einem Detektor zur Identifizierung von Verunreinigungen untersucht und anschließend geröstet und verpackt wird. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 4. Gewürzter Seelattich - Seelattich (90 GHT), Maisöl (6 GHT), Sesamöl (3 GHT) und Salz (1 GHT). …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) (entfallen) bis Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 (ABl. EG Nr. L 180/15) (RV L 1709/74), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom 24. September 1990 (ABl. EG Nr. L 261/24): Kirschen, in eine Wasser-Ethylalkohol-Mischung eingelegt, zum unmittelbaren Genuss geeignet. Unterpositionen 2008 60 11 bis 2008 60 39 Verordnung (EG) Nr. 627/2003 der Kommission vom 4. April 2003 (ABl. EG Nr. L 90/34) (RV L 627/2003), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18: 2. Getrocknete Datteln mit einer Marzipanfüllung. Die Füllung besteht aus einer Masse auf der Grundlage von Mandeln, Saccharose, Glucose und Vanillearoma und hat einen Gehalt an Saccharose von 63 GHT. Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf in Behältnissen von 250 g aufgemacht. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2020, Az: 11 K 1126/19 Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Zoll aufgrund einer abweichenden Einreihung von Haselnüssen in die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 – KN) in ihrer im Zeitpunkt der Einfuhr (18. Januar 2016) geltenden Fassung. …Die Einreihung war und ist Gegenstand diverser Rechtsbehelfsverfahren…. … Mit vereinfachter Zollanmeldung vom 18. Januar 2016 … meldete die Klägerin … „Turkish Hazelnutkernels, slightly roasted, 9-11 mm“ als „Schalenfrüchte, in anderer Weise zubereitet – Haselnusskerne, leicht geröstet“ unter der Codenummer 2008 1919 30 0 EZT zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für das Harmonisierte System bei der Weltzollorganisation hat während seiner 14. Sitzung (7. bis 18. November 1994) wie folgt entschieden: Eine als „Apfeltrockenmischung“ bezeichnete Zubereitung, die nach Mischen mit Wasser als Füllung für Apfelkuchen verwendet wird und folgende Zusammensetzung (in GHT) aufweist 1. getrocknete Apfelwürfel 48 2. Zucker 32 3. modifizierte Stärke 16 4. walzengetrocknete Apfelflocken 3,5 5. Citronensäure 0,5 6. natürlichen Aromen 7. Antioxidantien gehört zu Position 2008, Unterposition 2008 99. Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (175. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Februar 2017): Einreihung von so genannten „Composite food products“ 1. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0?
Die Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0 umfasst Früchte, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2008.99.49.80.0?
Der Drittlandszollsatz für 2008.99.49.80.0 beträgt 17,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2008.99.49.80.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 200899. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0?
2008.99.49.80.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2008.99.49.80.0 im Zolltarif eingeordnet?
2008.99.49.80.0 steht in dieser Hierarchie: 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN > 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 200899 andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19, andere > 20089949 ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere > 2008994980 drugo. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2008.99.49.80.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2008.99.49.80.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI48607/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2008.99.49.80.0?
Warennummer 2008.99.49.80.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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