Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0: Mischungen von Säften, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0 steht für Mischungen von Säften, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 17,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2009.90.59.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 20. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 2009.90.59.90.0
- Drittlandszoll
- 17,6 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
- 20ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN
- 2009Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
- 2009.90Mischungen von Säften
- 2009.90.59mit einem Brixwert von 67 oder weniger, andere, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, andere, andere
- 2009.90.59.90andere
- 2009.90.59.90.0Mischungen von Säften, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 17,6 % | MFN |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| Kenia | 0 % | Tariff preference |
| Elfenbeinküste | 0 % | Tariff preference |
| Kamerun | 0 % | Tariff preference |
| SADC EPA | 0 % | Tariff preference |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0 % | Tariff preference |
| Ghana | 0 % | Tariff preference |
| Salomonen | 0 % | Tariff preference |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Gemüsesaftmischung. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsesaftmischung. Brixwert: weniger als 9. Wert: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Untersuchungsergebnis der zur vZTA DE 21228/10-1 vorgelegten Warenprobe: Olivgrüne Flüssigkeit mit geringem Anteil an Bodensatz, einer Mischung verschiedener Gemüsesäfte entsprechend schmeckend. Zugesetzter Zucker i.S. der ZAnm 5a) zu Kap 20: nicht enthalten. Gemüsesaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, Mischungen von Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, andere, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, andere, keinen zugesetzten Zucker enthaltend, andere.
Saftmischung. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Karottensaft aus schwarzen Karotten mit Zusatz von Zitronensaftkonzentrat. Die Ware ist zur Herstellung von Fruchtsaft bestimmt. Brixwert, refraktometrisch: 8 bis 12. Wert: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5a) 3. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Mischungen von Säften, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, andere, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, andere, zugesetzten Zucker enthaltend, andere.
Gemüsesaftmischung. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsesaftmischung; Wert: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Es wurden vertrauliche Angaben gemacht. Untersuchungsergebnis der vorgelegten Warenprobe: Olivgrüne Flüssigkeit mit geringem Anteil an Bodensatz, einer Mischung verschiedener Gemüsesäfte entsprechend schmeckend. Zugesetzter Zucker i.S. der ZAnm 5a) zu Kap 20: nicht enthalten. Gemüsesaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, Mischungen von Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, andere, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, andere, keinen zugesetzten Zucker enthaltend, andere.
Gemüsesaft mit Fruchtfleisch, gewürzt. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Saft aus Tomaten, anderen Gemüsen und anderen Früchten, zu den Zutaten wurden vertrauliche Angaben gemacht. Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: rote, trübe Flüssigkeit, feinverteiltes Fruchtfleisch enthaltend, salzig, scharf und nach Tomatensaft mit Gemüsezusatz schmeckend, abgefüllt in einem mehrsprachig bedruckten 1 l-Tetrapak. Brixwert (Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 558/93): weniger als 13,7. zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5a) 1.Anstrich zu Kap 20: nicht enthalten. Trockenstoff (Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1979/82): nach der Beschaffenheit kann ein Gehalt von weniger als 7 GHT als zutreffend unterstellt werden. Mischungen von Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, andere, mit einem Wert von mehr als 30 � für 100 kg, andere, keinen zugesetzten Zucker enthaltend, andere.
Gemüsesaftkonzentrat. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Gemüsesaftkonzentrat, hergestellt aus Tomatenhalbkonzentrat mit Zusatz von Säften und Extrakten verschiedener Gemüse und Salz. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Brixwert, refraktometrisch: 11 bis 12; Wert: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht; Verwendung: zur Herstellung von Fruchtsäften / Gemüsesäften. Untersuchungsergebnis: Rostrote, trübe, leicht viskose Flüssigkeit; Geruch: nach verschiedenen Gemüsearten, vorherrschend nach Tomate, Sellerie und Liebstöckel. Geschmack: vorherrschend nach Sellerie, Tomate und Liebstöckel. Gehalt an zugesetztem Zucker i.S. der ZAnm 5a) zu Kap 20: nicht enthalten. Gemüsesaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, Mischungen von Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, andere, keinen zugesetzten Zucker enthaltend, andere.
Mischung von Fruchtsäften. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Zutaten: 28 % Fruchtpüree-Mischung von Mango, Guave und Maracuja; Traubensaft, Birnensaft und Apfelsaft; Fruchtsaftanteil: 100 %; Herstellungsverfahren: Mischen, pasteurisieren, abfüllen; in Flaschen zu 0,5 l; Verwendungszweck: Saft; Wert: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht; Brixwert, refraktometrisch bei 20°C (VO (EWG) Nr. 558/93): 13,7 oder weniger Untersuchungsergebnis der vorgelegten Warenprobe: orangefarbene, trübe, leicht bewegliche Flüssigkeit; Geschmack: exotisch-fruchtig; zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5 a) 3. Anstrich zu Kap 20: nicht enthalten. Mischung von Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, andere, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend, andere.
Apfel-Traubensaftmischung. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Fruchtsaft aus Äpfeln und Trauben ohne weitere Zusätze. Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: goldgelbe, klare Flüssigkeit, süß, schwach säuerlich und fruchtig schmeckend, abgefüllt in einem mehrfarbig bedruckten 1 L-Tetrapak mit wiederverschließbarem Kunststoffverschluss. Verpackungsaufdruck (auszugsweise): �SUC de mere si struguri; 100 %; 1,0 L�. Brixwert, refraktometrisch bei 20°C: 11,4; Zuckergehalt i.S. der ZAnm 2a) 2. Anstrich zu Kap 20: 10,8 GHT; Alkohol (lt. Zutatenliste): nicht enthalten. Mischung von Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, Mischung von Apfel- und Traubensaft, mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, keinen zugesetzten Zucker enthaltend.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 2009 90: 2. Mischung aus unvergorenen Säften, Gewürze enthaltend (Ingwer), bestehend aus Gurkensaft (30%), Selleriesaft (20%), Apfelsaft (20%), Spinatsaft (20%), Petersiliensaft (4%), Zitronensaft (4%) und Ingwer (2%). Das Produkt ist trinkfertig und in Flaschen für den Einzelverkauf aufgemacht. Anwendung der AV 1 und 6.
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (1. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 13. März 2009). Ein pasteurisiertes Erzeugnis, bestehend aus Karottensaft mit Zusatz natürlicher Milchsäure, ist in die Position 2009 (KN-Code 2009 89) einzureihen. Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2009 und 2009 89. Siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2009. Die zugesetzte natürliche Milchsäure (Säureregulator) verändert nicht den ursprünglichen Charakter eines Gemüsesaftes der Position 2009.
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind (RV E2001A00); b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15) (RV E2001B00); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E2001C00); d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905 (RV E2001D00); e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104 (RV E2001E00). 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806) (RV E2002000). 3. …
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0?
Die Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0 umfasst Mischungen von Säften, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2009.90.59.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 2009.90.59.90.0 beträgt 17,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2009.90.59.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 200990. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0?
2009.90.59.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2009.90.59.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
2009.90.59.90.0 steht in dieser Hierarchie: 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN > 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln > 200990 Mischungen von Säften > 20099059 mit einem Brixwert von 67 oder weniger, andere, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, andere, andere > 2009905990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2009.90.59.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2009.90.59.90.0 erfasst, zum Beispiel DE5991/17-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0?
Warennummer 2009.90.59.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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