Zolltarifnummer 2208.40.31: Rum und anderer Branntwein, mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2208.40.31 steht für Rum und anderer Branntwein, mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2208.40.31 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 22. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 2208.40.31
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 22GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG
- 2208Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
- 2208.40Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse
- 2208.40.31Rum und anderer Branntwein, mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2208.40.31
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| CARIFORUM | 0 % | Tariff preference |
| Papua-Neuguinea | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Rum. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Rum aus der Dominikanischen Republik; Alkoholgehalt: 37,5 %vol; Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol: weniger als 225 g/hl reinen Alkohol; Wert: mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol; Handelseinheit: 0,7 l-Flasche. Rum, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Methyl- und Ethylalkohol von weniger als 225 g pro hl reinen Alkohols, mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohols.
Rum. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Rum aus der Dominikanischen Republik; Alkoholgehalt: 37,5 %vol; Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol: weniger als 225 g/hl reinen Alkohol; Wert: mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol; Handelseinheit: 0,7 l-Flasche. Rum, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Methyl- und Ethylalkohol von weniger als 225 g pro hl reinen Alkohols, mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohols.
Rum. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Rum aus der Dominikanischen Republik; Alkoholgehalt: 38 %vol; Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol: weniger als 225 g/hl reinen Alkohol; Wert: mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol; Handelseinheit: 0,7 l-Flasche. Rum, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Methyl- und Ethylalkohol von weniger als 225 g pro hl reinen Alkohols, mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohols.
Rum. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Philippinischer Rum, aus Zuckerrohr hergestellt; Alkoholgehalt: 40 %vol; Wert: mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol; Handelseinheit: Flasche à 1 Liter. Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: braune, klare, einem Rum entsprechend riechende und schmeckende Flüssigkeit, abgefüllt in einer farblosen, etikettierten 1 l-Glasflasche mit Schraubverschluss. Etikettaufdruck (auszugsweise): "Rum; from our own heritage Asian sugarcane; 40% ALC/VOL". Gehalt an flüchtigen Stoffen: weniger als 225 g/hl reinen Alkohols Rum, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Methyl- und Ethylalkohol von weniger als 225 g pro hl reinen Alkohols, mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohols.
Cachaça. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Cachaça; Alkoholgehalt: 39 %vol; Zusammensetzung (pro l): 830 ml Cachaça (47 %vol), 170 ml Trinkwasser; Wert: mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohols; Handelseinheit: Flasche mit einem Inhalt von 2 l oder weniger. Anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vorgorener Zuckerrohrerzeugnisse, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohols .
RUM DI COLORE AMBRA, DALL’AROMA INTENSO E DAL SAPORE CARATTERISTICO. TALE LIQUORE È OTTENUTO DALLA DISTILLAZIONE DELLA CANNA DA ZUCCHERO FERMENTATA E CONTIENE UN TENORE DI SOSTANZE VOLATILI INFERIORE A 225 GRAMMI PER ETTOLITRO. IL VALORE DEL RUM È SUPERIORE A 7,90 EURO PER LITRO DI ALCOLE PURO. LA BEVANDA È CONDIZIONATA PER LA VENDITA AL MINUTO ED È PRESENTATA IN BOTTIGLIE DI VETRO DA 70 CL.
RUM DI COLORE AMBRA, DALL’AROMA INTENSO E DAL SAPORE CARATTERISTICO. TALE LIQUORE È OTTENUTO DALLA DISTILLAZIONE DELLA CANNA DA ZUCCHERO FERMENTATA E CONTIENE UN TENORE DI SOSTANZE VOLATILI INFERIORE A 225 GRAMMI PER ETTOLITRO. IL VALORE DEL RUM È SUPERIORE A 7,90 EURO PER LITRO DI ALCOLE PURO. LA BEVANDA È CONDIZIONATA PER LA VENDITA AL MINUTO ED È PRESENTATA IN BOTTIGLIE DI VETRO DA 70 CL.
RUM DI COLORE AMBRA, DALL’AROMA INTENSO E DAL SAPORE CARATTERISTICO. TALE LIQUORE È OTTENUTO DALLA DISTILLAZIONE DELLA CANNA DA ZUCCHERO FERMENTATA E CONTIENE UN TENORE DI SOSTANZE VOLATILI INFERIORE A 225 GRAMMI PER ETTOLITRO. IL VALORE DEL RUM È SUPERIORE A 7,90 EURO PER LITRO DI ALCOLE PURO. LA BEVANDA È CONDIZIONATA PER LA VENDITA AL MINUTO ED È PRESENTATA IN BOTTIGLIE DI VETRO DA 70 CL.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) (entfallen) Zu dieser Position gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt: A) Branntwein, der (ohne Zusatz von Aromastoffen) durch Destillieren von vergorenen, natürlichen Flüssigkeiten wie Wein, Apfelwein oder von vergorenen Früchten, vergorenem Trester, Getreide oder ähnlichen vergorenen pflanzlichen Erzeugnissen gewonnen wird; er kennzeichnet sich durch einen besonderen Geschmack und ein besonderes Aroma; dies ist darauf zurückzuführen, dass er sekundäre Bestandteile (Ester, Aldehyde, Säuren, höhere Alkohole usw.) enthält, die von der Art der zum Destillieren verwendeten Ausgangsstoffe abhängen. B) Liköre, d.h. alkoholhaltige Getränke mit einem Zusatz von Zucker, Honig oder anderen natürlichen Erzeugnissen zum Süßen und Extrakten oder Essenzen (z.B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 1114/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 199/4) (RV L 1114/06): 1. Flüssigkeit auf der Grundlage von Arnikatinktur (Verhältnis Arnika/Extrakt 1:10), die in Flaschen mit 50 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist. Der Alkoholgehalt beträgt 45 % vol. Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt, jedoch nicht zur Likörherstellung. Empfohlene anzuwendende Menge: 30 bis 50 Tropfen verdünnt in einem halben Glas Wasser, 2 bis 3 Mal täglich. Unterposition 2208 90 69 Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Zusammenfassung der Vorabentscheidung des EuGH vom 14. Juli 2011 in der Rechtsache C-196/10: Mit seinem Urteil C-196/10 vom 14. Juli 2011 hat der EuGH entschieden, dass eine Flüssigkeit wie die im Ausgangsverfahren betroffene, die als „malt beer base“ bezeichnet wird, einen Alkoholgehalt von etwa 14 % hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Mai 2016 zu den verbundenen Rechtssachen C-532/14 und C 533/14 Tenor 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 28. März 2006, Rechtssache VII R 50/04. Einreihung von so genannter „Maltbeer Base“. Mit seinem Urteil hat der BFH entschieden, dass ein als „Maltbeer Base“ bezeichnetes Erzeugnis als unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol in die Position 2208 der KN einzureihen ist. Bei dem diesem Urteil zugrunde liegenden Erzeugnis handelt es sich um eine farblose, klare, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit. Sie ist bestimmt zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke. Für die Herstellung der „Maltbeer Base“ wurde ein Rohbier, das einen Alkoholgehalt von ca. 14 % vol. aufweist, u. a. einer Ultrafiltration unterworfen. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2208.40.31?
Die Zolltarifnummer 2208.40.31 umfasst Rum und anderer Branntwein, mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2208.40.31?
Der Drittlandszollsatz für 2208.40.31 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2208.40.31?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 220840. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2208.40.31?
2208.40.31 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2208.40.31 im Zolltarif eingeordnet?
2208.40.31 steht in dieser Hierarchie: 22 GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG > 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke > 220840 Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2208.40.31?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2208.40.31 erfasst, zum Beispiel DEBTI3401/19-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2208.40.31?
KN-Code 2208.40.31 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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