Zolltarifnummer 2402.20.90.00.0: Zigaretten, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 2402.20.90.00.0 steht für Zigaretten, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 57,6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
2402.20.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 24. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 2402.20.90.00.0
- Drittlandszoll
- 57,6 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 3
Einordnung im Zolltarif
- 24TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE
- 2402Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
- 2402.20Zigaretten, Tabak enthaltend
- 2402.20.90andere
- 2402.20.90.00.0Zigaretten, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 2402.20.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 57,6 % | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Neuseeland | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der durch eine Abbildung veranschaulichten Ware um Tabakstränge ohne Filter, die zum Rauchen geeignet sind. Die Tabakerzeugnisse bestehen jeweils aus einem etwa 17,3 cm langen Tabakstrang aus entripptem Mischtabak als Füllung, der mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition (KN) 2403 91 00 umschlossen ist. Die Erzeugnisse weisen einen Umfang von ca. 2,5 cm und ein Gewicht von rund 1,5 g auf. Es handelt sich um zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind, da die Tabakstränge mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition (KN) 2403 91 00 (kein natürlicher Tabak) umhüllt sind und deren Stückgewicht nicht mindestens 2,3 g beträgt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zigaretten, Tabak enthaltend, ohne Nelkenbestandteile".
Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um zum Rauchen geeignete Tabakstränge ohne Filter. Die Tabakerzeugnisse bestehen jeweils aus einem etwa 173 mm langen Tabakstrang aus entripptem Mischtabak, der mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition (KN) 2403 91 00 umhüllt ist. Die Erzeugnisse weisen einen Umfang von ca. 25 mm und ein Gewicht von rund 1,5 g auf. Es handelt es sich um zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind, da die Tabakstränge mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition (KN) 2403 91 00 (kein natürlicher Tabak) umhüllt sind und deren Stückgewicht nicht mindestens 2,3 g beträgt. Zolltarifrechtlich liegen somit zum Rauchen geeignete Tabakstränge vor, die als Zigaretten (ohne Nelkenbestandteile) einzureihen sind.
Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um zum Rauchen geeignete Tabakstränge mit Filter. Die ca. 192 mm langen Tabakerzeugnisse bestehen aus einem mittig angebrachten ca. 35 mm langen, mehrteiligen Filterelement, das mit einem braunen Belagpapier umhüllt ist und zwei - rechts und links davon anschließenden - Tabaksträngen. Die Tabakstränge bestehen aus entripptem Mischtabak, der mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition (KN) 2403 91 00 umhüllt ist. Die Erzeugnisse weisen einen Umfang von ca. 25 mm und ein Gewicht (mit Filter) von rund 2,7 g auf. Es handelt es sich um zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind, da die Tabakstränge mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition (KN) 2403 91 00 (kein natürlicher Tabak) umhüllt sind, welches den Tabak aber nicht das Filterelement umhüllt und deren Umfang weniger als 34 mm beträgt. Zolltarifrechtlich liegen somit zum Rauchen geeignete Tabakstränge vor, die als Zigaretten (ohne Nelkenbestandteile) einzureihen sind.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 2402 2010 und 2402 20 90: Zigaretten sind als solche zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2402 10 00). Als Zigaretten sind auch Erzeugnisse einzureihen, die teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen erfüllen. Nicht hierher gehören Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak (Unterposition 2402 90 00 oder, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, Kapitel 30).
Zu Unterposition 2402 20: 1. Beedies“, bestehend aus annähernd 0,2 g grob geschnittenem, nicht gemischtem Tabak, der an Stelle von Papier in ein Blatt des Ebenholzbaums eingewickelt ist. Beedies gibt es in verschiedenen Längen (etwa 6 bis 8 cm); sie sind etwas kegelförmig und werden mit einem dünnen Faden zusammengehalten und wie Zigaretten geraucht.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 3425/91 der Kommission vom 25. November 1991 (RV L 3425/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991): Tabakrollen, mit poröser Zellulosefolie umhüllt, die nach Länge, Dicke, Farbe, Art des Tabaks und Beschaffenheit das Aussehen von Zigaretten haben. Diese Tabakrollen müssen in eine Zigarettenpapierhülse eingeführt werden, bevor sie geraucht werden können. Unterposition 2402 2090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2402 und 2402 2090. Verordnung (EWG) Nr. 1035/92 der Kommission vom 24. April 19922) (RV L 1035/92): Zigaretten, hergestellt auf der Grundlage von Huflattich- und Pfefferminzblättern, keinen Tabak enthaltend. …
1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30) (RV E2401000). 2. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen (RV E2402000). 3. Für die Zwecke der Position 2404 gilt der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ für die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung (RV E2403000). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterposition 2403 11 gilt Tabak, der dazu bestimmt ist, in einer Wasserpfeife geraucht zu werden und der aus einer Mischung von Tabak und Glyzerin besteht. Er kann auch aromatische Öle und Auszüge, Melassen oder Zucker enthalten, auch mit Früchten aromatisiert sein. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 2402.20.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 2402.20.90.00.0 umfasst Zigaretten, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 2402.20.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 2402.20.90.00.0 beträgt 57,6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 2402.20.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 240220. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 2402.20.90.00.0?
2402.20.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 2402.20.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
2402.20.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 24 TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE > 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen > 240220 Zigaretten, Tabak enthaltend > 24022090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 2402.20.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 2402.20.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI48218/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 2402.20.90.00.0?
Warennummer 2402.20.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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