Zolltarifnummer 3006.40.00.00.0: Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3006.40.00.00.0 steht für Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3006.40.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 30. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3006.40.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3006.40.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Tunesien | 0 % | Tariff preference |
| Marokko | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zahnfüllstoff; Befestigungszement für Zahnprovisorien Bei der Ware handelt es sich den vorgelegten Angaben nach um Zahnzement auf Basis von Polycarboxylat in einer Doppelspritze. Die Spritze verfügt über zwei getrennte parallele Kammern (deklarierter kombinierter Inhalt: 5 ml) deren Inhalt über einen Doppelstempel in einen Mischungsaufsatz gedrückt wird. Über eine Kanüle wird der angemischte Zement auf den Zahn aufgetragen. Der Zement dient dem Aufbau einer Haftschicht zur Befestigung von zahnärztlichen Provisorien. Die Spritze liegt in Aufmachung für den Einzelverkauf zu zahnärztlichen Zwecken vor und wird in unterschiedlichen Varianten gehandelt. Die Ware ist als Zahnfüllstoff in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zahnfüllstoff; Restaurationsmaterial Bei der Ware handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen um eine Zubereitung auf der Grundlage von Methacrylat. Das Erzeugnis wird zur provisorischen oder dauerhaften Restaurationen für verschiedene klinische Indikationen verwendet. Die Ware ist für den Einzelverkauf aufgemacht, in Applikationsspritzen (1,2 ml) abgefüllt und gemeinsam mit Applikations-Tips und einer Gebrauchsanweisung verpackt. Die Ware ist als Zahnfüllstoff in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zahnfüllstoff; Warenzusammenstellung mit Fissurenversiegler Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fissurenversiegler, einem Ätzgel und Spritzenaufsätzen. Der Fissurenversiegler ist zu je 2,04 g in 1,2 ml Dosierspritzen abgefüllt, das Ätzgel ist ebenfalls in 1,2 ml Spritzen abgefüllt. Die Warenzusammenstellung ist in verschiedenen Farbtönen des Fissurenversieglers erhältlich. Der Fissurenversiegler ist für die Warenzusammenstellung charakterbestimmend. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung mit einem anderen Zahnfüllstoff, die in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
Zahnzement; Mineral-Trioxid-Aggregat Bei der Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus 2 ml eines dünnflüssigen Gels in einer Plastikflasche, 2 g eines Mineral-Trioxid-Pulvers, 5 Einweg-Spritzen, 20 Applikationsaufsätzen, sowie 2 Löffeln aus Kunststoff. Die Waren sind zusammen mit Gebrauchsinformationen in mehreren Sprachen in einer bunt bedruckten Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Warenzusammenstellung dient der Herstellung eines Zements zu zahnmedizinischen Zwecken. Die Warenzusammenstellung ist als Zahnfüllstoff in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zahnfüllstoff; Kompositmaterial zur Befestigung von Zahnprothesen Bei der Ware handelt es sich nach den vorgelegten Angaben um ein Feinpartikel-Komposit in einer Doppelkammerspritze, das zum Aufbau einer Haftschicht vor dem Einsetzen von Kronen oder anderem Zahnersatz dienen soll. Die Spritze verfügt über zwei getrennte parallele Kammern (deklarierter kombinierter Inhalt: 5 ml) deren Inhalt über einen Doppelstempel durch einen Mischungsaufsatz gedrückt wird. Über eine Kanüle wird das angemischte Komposit auf den Zahn aufgetragen. Die Ware wird in verschiedenen Farben angeboten. Bei der Ware handelt es sich um einen anderen Zahnfüllstoff, der in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
Zahnfüllstoff; Kompositfüllstoff für die Zahnrestauration Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um eine Zubereitung auf der Grundlage von Methacrylat. Das Erzeugnis wird zum Schichten von Kompositmaterialien bei der Zahnfüllung verwendet und bildet einen Bestandteil der Füllung. Die Ware ist in einer Dosierspritze (deklarierter Inhalt 1,85 g) mit Gebrauchsanweisung für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Ware ist als anderer Zahnfüllstoff in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen
Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zahnwurzelfüllstoff Nach den vorgelegten Unterlagen (Gebrauchsinformation und Warenmuster) handelt es sich bei der Ware um einen Zweikomponentenkunststoff, der als Füllstoff von Zahnwurzelkanälen verwendet wird. Bei der Anwendung wird nach Auftragen des chemisch selbsthärtenden Erzeugnisses der Zahnwurzelkanal versiegelt. 8,15 g des Kunststoffs sind in einer 5 ml Doppelkolbenspritze abgefüllt. Die Spritze wird zusammen mit Spritzenaufsätzen (Mixing Tips), die den Zweikomponentenkunststoff bei der Anwendung mischen und brauchbar machen, gehandelt. Der Charakter der Ware wird durch den Zweikomponentenkunststoff bestimmt. Die Ware ist als anderer Zahnfüllstoff in die Unterposition 3006 4000 der Kombinerten Nomenklatur einzureihen.
Anderer Zahnfüllstoff; Zahnwurzel-Stifte Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um konische, etwa 1,9 cm x Ø 1,5 mm große Glasfaser-Wurzelstifte, welche als zahnmedizinischer Füllstoff in der Wurzelkanalbehandlung verwendet werden. Fünf Stifte sind in einer etikettierten Kunststoffschachtel mit Schaumstoffeinsatz verpackt. Laut Angaben des Antragstellers sind die Wurzelstifte in fünf unterschiedlichen Stärken erhältlich. Die Ware ist als anderer Zahnfüllstoff in die Unterposition 3006 4000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Hierher gehören nur die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse: 1) Steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden. Hier werden chirurgische Nähmittel aller Art eingereiht, sofern sie steril sind. Sie sind im Allgemeinen in antiseptischen Flüssigkeiten oder sterilisiert in luftdicht verschlossenen Behältnissen aufgemacht. Für derartige Nähmittel werden folgende Materialien verwendet: a) Catgut (behandeltes Kollagen aus den Eingeweiden von Rindern, Schafen oder anderen Tieren); b) natürliche Faserstoffe (Baumwolle, Seide, Leinen); c) Fasern von synthetischen Polymeren wie Polyamid-Fasern (Nylon) und Polyesterfasern; d) Metalle (nicht rostender Stahl, Tantal, Silber, Bronze). …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 972/2014 DER KOMMISSION vom 11. September 2014 (ABl. EU Nr. L 274/1) (RV L 972/14): Flüssigkeit, bestehend aus einem Silan, Phosphatmonomer MDP, Dimethacrylatharzen, 2-Hydroxyethylmethacrylat (HEMA), einem Copolymer, Füllstoff, Ethanol, Wasser und Initiatoren. Sie ist für zahnärztliche Zwecke bestimmt. Die Ware präpariert die Oberfläche von Zahnhöhlen für die Bindung mit Zahnfüllstoffen. Sie kann auch zur Desensibilisierung der Zahnwurzel, zur Versiegelung des Dentins vor dem Zementieren bei Zahnrestaurationen mit Amalgam, als Schutzlack für Glasionomer-Zahnrestaurationsmaterialien oder zur Bindung von Fissurenversiegelungsmaterialien verwendet werden. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Juni 2016, Az.:RS 14 K 1231/13 Aus den Gründen: Tatbestand: Die streitgegenständlichen so genannten „Erste-Hilfe-Sets“, bestehend aus mehreren Waren (verschiedene Verbandsmaterialien, Warndreieck und Warnweste) die gemeinsam in einer Nylontasche verpackt sind. Entscheidungsgründe: Die streitgegenständlichen „Erste-Hilfe-Sets“ fallen nicht unter die AV 3b), die einzelnen Bestandteile des Sets sind deshalb getrennt in die Nomenklatur einzureihen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 10. …
1. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV) (RV E3001A00); b) Nikotinhaltige Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummis oder Pflaster (transdermale Systeme), zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung (Position 2404) (RV E3001B00); c) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520) (RV E3001C00); d) destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301) (RV E3001D00); e) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften (RV E3001E00); f) Seifen oder andere Erzeugnisse der Posit …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3006.40.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 3006.40.00.00.0 umfasst Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3006.40.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 3006.40.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3006.40.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 300640. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3006.40.00.00.0?
3006.40.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3006.40.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
3006.40.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE > 3006 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 > 300640 Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3006.40.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3006.40.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI34961/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3006.40.00.00.0?
Warennummer 3006.40.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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