Zolltarifnummer 3902.30.00: Propylen-Copolymere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3902.30.00 steht für Propylen-Copolymere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3902.30.00 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3902.30.00
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3902.30.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Nach den Angaben des Antragstellers und dem beiliegenden Datenblatt handelt es sich bei dem vorgelegten Erzeugnis um ein Granulat basierend auf homopolymerem Polypropylen zur Verwendung in der Coextrusion von Verbundfolien und wiederverschließbaren oder leicht siegelfähigen Verpackungen. Zur Zusammensetzung des Polymers wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein weißes, leicht transparentes Granulat vorgelegt. Befund: Es handelt sich um ein Propylen-Copolymer im Sinne der Unterposition (KN) 3902 3000.
Angaben des Antragstellers: Nach den Angaben des Antragstellers und dem beiliegenden Datenblatt handelt es sich bei dem vorgelegten Erzeugnis um ein Propylen-Terpolymer-Granulat zur Verwendung in der Coextrusion von Verbundfolien. Zur Zusammensetzung des Polymers wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein weißes, leicht transparentes, rundes, abgeflachtes Granulat mit einem Durchmesser von ca. 4,5 mm vorgelegt. Befund: Es handelt sich um ein Propylen-Copolymer im Sinne der Unterposition (KN) 3902 3000.
Angaben des Antragstellers: Nach den Angaben des Antragstellers und dem beiliegenden Datenblatt handelt es sich bei dem vorgelegten Erzeugnis um ein Granulat basierend auf homopolymerem Polypropylen zur Verwendung in der Coextrusion von Verbundfolien und wiederverschließbaren oder leicht siegelfähigen Verpackungen. Zur Zusammensetzung des Polymers wurden vertrauliche Angaben gemacht. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein weißes, leicht transparentes Granulat vorgelegt. Befund: Es handelt sich um ein Propylen-Copolymer im Sinne der Unterposition (KN) 3902 3000.
Angaben des Antragstellers: Olefinbasiertes, thermoplastisches Vulkanisat - zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Daten vor - Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Schwarzes, zylindrisches, elastisches Granulat Befund: Es liegt eine Kunststoffmischung mit einem überwiegenden Anteil an Polypropylen im Sinne der Position 3902 vor. Ohne Zuschlagstoffe erfüllt ein entsprechendes Polymergemisch nicht die Anforderungen der Anmerkung 4a) zu Kapitel 40.
Angaben des Antragstellers: Olefinbasiertes, thermoplastisches Vulkanisat - zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Daten vor - Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Schwarzes, bohnenförmiges, elastisches Granulat Befund: Es liegt eine Kunststoffmischung mit einem überwiegenden Anteil an Polypropylen im Sinne der Position 3902 vor. Ohne Zuschlagstoffe erfüllt ein entsprechendes Polymergemisch nicht die Anforderungen der Anmerkung 4a) zu Kapitel 40.
Keltan DEE (type 3200A), volgens opgave, een mengsel van copolymeer van propyleen elastomeer en ethyleen. Het produkt, in de vorm van een blok, wordt verpakt in balen van 25 kg.
Lucant HC-150: een ethyleen-propyleen-oligomeer met geringe vluchtigheid. De goederen worden in vaten van 165 kg aangeboden en worden gebruikt als toevoegingen voor smeermiddelen. De hoeveelheid aan ethyleen en propyleen worden als vertrouwelijke gegevens aangemerkt. Volgens opgave betreft het een heldere kleurloze vloeistof met een zeer hoge viscositeit, die voldoet aan het gestelde van aantekening 3 op hoofdstuk 39.
Lucant HC-10: een ethyleen-propyleen-oligomeer met geringe vluchtigheid. De goederen worden in vaten van 165 kg aangeboden en worden gebruikt als toevoegingen voor smeermiddelen. De hoeveelheid aan ethyleen en propyleen worden als vertrouwelijke gegevens aangemerkt. Volgens opgave betreft het een heldere kleurloze vloeistof met zeer hoge viscositeit, die voldoet aan het gestelde van aantekening 3 op hoofdstuk 39.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 3902 30 00: Hierher gehört z. B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Wenn im vorstehenden Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 (RV L 314/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991): 5. Erzeugnis zur Verwendung als Komponente für Schmierstoffe, bestehend aus synthetischen, isoparaffinischen Poly(alpha)olefinen und folgende analytischen Merkmale aufweisend: - Aussehen: farblose, klare, niedrig viskose, ölige Flüssigkeit - Brechungsindex bei 20 ºC: 1,4563 - Asche: Keine - Heteroatome: Schwefel, Halogen, Stickstoff und Phosphor - Negativ - Bromzahl: 0,3 - Vakuumdestillation (1,5 mbar): Siedebeginn über 121 ºC (gleich 300 ºC bei - 1 013 mbar) - IR-Spektrum: zeigt im Wesentlichen die Banden von gesättig- - tenaliphatischen Kohlenwasserstoffen - Dichte bei 20 ºC: 0,8225 kg/l Unterposition 3902 9090 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Aus …
1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …
Unterteilungen dieser Nummer
- 3902.30.00.10zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
- 3902.30.00.20hydriertes Blockcopolymer aus Styrol und Isopren (CAS RN 68648-89-5), mit einem Gehalt von weniger als 37 GHT an Styrol
- 3902.30.00.30hydriertes Copolymer aus Styrol, Isopren und Butadien, mit einem Gehalt an Propylen von 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT
- 3902.30.00.95A-B-A-Blockcopolymer bestehend aus: - einem Propylen-Ethylen-Copolymer und - mit einem Polystyrolgehalt von 21 (± 3) GHT
- 3902.30.00.97flüssiges Ethylen-Propylen-Copolymer mit: - einem Flammpunkt von 250 °C oder mehr, - einem Viskositätsindex von 150 oder mehr, - einer zahlenmittleren Molmasse (M@n) von 650 oder mehr
- 3902.30.00.99andere
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3902.30.00?
Die Zolltarifnummer 3902.30.00 umfasst Propylen-Copolymere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3902.30.00?
Der Drittlandszollsatz für 3902.30.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3902.30.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 390230. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3902.30.00?
3902.30.00 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3902.30.00 im Zolltarif eingeordnet?
3902.30.00 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3902 I. PRIMÄRFORMEN, Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen > 390230 Propylen-Copolymere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3902.30.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3902.30.00 erfasst, zum Beispiel DE7118/15-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3902.30.00?
KN-Code 3902.30.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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