Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3903.19.00.90: Polystyrol, anderes

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3903.19.00.90 steht für Polystyrol, anderes. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3903.19.00.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
3903.19.00.90
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3903I. PRIMÄRFORMEN, Polymere des Styrols, in Primärformen
  3. 3903.19anderes
  4. 3903.19.00Polystyrol, anderes
  5. 3903.19.00.90Polystyrol, anderes

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3903.19.00.90

HS-Code3903.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3903.19.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3903.19.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI16460/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-06-13

Angaben des Antragstellers: expandiertes Polystyrol in Form eines Pulvers aus weißen, leichten Kügelchen Perlendurchmesser 0,5 -1,5 mm Schüttdichte ca. 25 g/l Bestimmungszweck: Verfüllung in Kissen Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Polystyrol in Primärformen der Unterposition (KN) 3903 1900

DEBTI31531/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-12-04

Angaben des Antragstellers: Kunststoffmaterial in Primärform für die Herstellung von Teilen von Resttonerbehältern. Das Material ist nicht expandierbar. Untersuchungsergebnisse an Warenmuster (Untersuchungen aus dem Jahr 2013): Harte, schwarze Granulate mit ovalem Querschnitt aus Polystyrol. Befund: Es liegt nicht expandierbares Polystyrol in Primärform im Sinne der Position 3903 vor.

DE21132/14-1Erteilt von DEGültig bis 2021-03-26

Angaben des Antragstellers: expandiertes Polystyrol Perlendurchmesser 0,5 -1,5 mm Schüttdichte ca. 25 g/l Bestimmungszweck: Verfüllung in Kissen. Feststellungen an einem Warenmuster (Untersuchung aus dem Jahr 2008): Pulver aus leichten, weißen Kügelchen Lupenbild: Zellstruktur in den Kügelchen erkennbar IR-Spektrum: wie Polystyrol Befund: Polystyrol in Primärformen der Unterposition 3903 1900

NLBTIRTD-2017-1535-AErteilt von NLGültig bis 2020-10-30

Zogenoemde kunstsneeuw met -volgens opgave- onder meer de volgende kenmerken: - vervaardigd van polystyreen; - in primaire vorm (fijn gemalen); - aangeboden in een kleinhandelsverpakking met een inhoud van 4 liter; - bedoeld ter decoratie. Het als kunstsneeuw bedoelde artikel kan niet als een kerstfeestartikel noch als een feestartikel worden aangemerkt, omdat het geheel is opgemaakt voor het decoreren van andere artikelen om deze zodoende een winteruiterlijk te geven. Winter wordt in het maatschappelijk verkeer niet aangemerkt als een feest.

FR-RTC-2017-002385Erteilt von FRGültig bis 2020-07-18

GRANULES DE POLYSTYRENE NON EXPANSES ET DESTINES A L’INJECTION DE PIECES PLASTIQUES POUR TONER D’IMPRIMANTE.

DE12569/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-07-02

Angaben des Antragstellers: Polymer-Pulver, vorbereitet zur Verarbeitung in 3D-Druckern zum Herstellen von Formen, Werkstücken, Werkzeugen und Anschauungsmaterial - sowie Kleinserien derselben. Die Ware wird in Gebinden von 10 kg (z.B. Säcke, Eimer oder Flaschen) geliefert. Es liegen vertrauliche Informationen zur Zusammensetzung des Polymerpulvers vor. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Gemäß Sicherheitsdatenblatt handelt es sich um ein weißes Pulver. Befund: Es liegt ein Kunststoff in Primärform der Unterposition (KN) 3903 1900 vor.

DE2716/13-1Erteilt von DEGültig bis 2019-05-06

Angaben des Antragstellers: Kunststoffmaterial in Primärform für die Herstellung von Teilen von Resttonerbehältern. Das Material ist nicht expandierbar. Untersuchungsergebnisse an Warenmuster: Harte, schwarze Granulate mit ovalem Querschnitt aus Polystyrol. Befund: Es liegt nicht expandierbares Polystyrol in Primärform im Sinne der Position 3903 vor.

DE11931/12-1Erteilt von DEGültig bis 2018-09-12

Angaben des Antragstellers: Kunstschnee ca. 50 g je Beutel, aus Styropor. Nur für Dekorationszwecke. Artikelnummer: 96655 Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weiße, kleine, krümelige, komprimierbare Flocken in einem farblosen, transparenten Kunststofffolienbeutel. Befund: Es liegt Polystyrol in Primärform im Sinne der Position 3903 vor.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3903

Zu Unterpositionen 3903 1100 und 3903 1900: Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 1010 und 3901 1090, erster Absatz, gelten sinngemäß.

Pos. 3903

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 825/2011 der Kommission vom 12. August 2011 (ABL EU L 211/5) (RV L 825/11): Styrol-Butadien-Copolymers in Primärform. Dieses Copolymer wird durch die Mischung von Styrol-Butadien-Kautschuklatex (SBR) mit Harzlatex mit hohem Styrolgehalt hergestellt. Das Enderzeugnis ist eine Mischung von Styrol-Butadien-Copolymeren mit einem Styrolgehalt von 65 GHT oder mehr. Unterposition 3903 90 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomen-klatur, den Anmerkungen 1, 4 und 6 zu Kapitel 39, Anmerkung 4 Buchstaben a und c zu Kapitel 40, Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3903, 3903 90 und 3903 90 90. …

Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

Abschnitt VII

1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3903.19.00.90?

Die Zolltarifnummer 3903.19.00.90 umfasst Polystyrol, anderes. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3903.19.00.90?

Der Drittlandszollsatz für 3903.19.00.90 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3903.19.00.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 390319. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3903.19.00.90?

3903.19.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3903.19.00.90 im Zolltarif eingeordnet?

3903.19.00.90 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3903 I. PRIMÄRFORMEN, Polymere des Styrols, in Primärformen > 390319 anderes > 39031900 Polystyrol, anderes. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3903.19.00.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3903.19.00.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI16460/21-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3903.19.00.90?

TARIC-Code 3903.19.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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