Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3907.69.00.90.0: Poly(ethylenterephthalat), anderes

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3907.69.00.90.0 steht für Poly(ethylenterephthalat), anderes. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3907.69.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
3907.69.00.90.0
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
5

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3907I. PRIMÄRFORMEN, Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
  3. 3907.69andere
  4. 3907.69.00Poly(ethylenterephthalat), andere
  5. 3907.69.00.90anderes
  6. 3907.69.00.90.0Poly(ethylenterephthalat), anderes

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3907.69.00.90.0

HS-Code3907.696 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3907.69.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3907.69.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer3907.69.00.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI30405/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-11-20

Angaben des Antragstellers: Tischstreu; Glitzer aus Folie, in verschiedenen Farben und verpackt im Kunststoffbeutel, aufgemacht für den Einzelverkauf Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden silberglänzende, annähernd sechseckige, feine Glitter-Partikel vorgelegt. Die Partikel bestehen aus Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von weniger als 78 ml/g. Befund: Es liegt Polyethylenterephthalat in Primärformen im Sinne der Unterposition (KN) 3907 6900 vor.

DEBTI10081/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-07-04

Angaben des Antragstellers: Glitzer Set in 10 Farben sortiert Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden farbige, annähernd sechseckige Glitter-Partikel vorgelegt, welche farblich sortiert in zehn kleinen Kunststofftüten abgefüllt und für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Die Partikel bestehen aus Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von weniger als 78 ml/g. Befund: Es liegt Polyethylenterephthalat in Primärformen im Sinne der Unterposition (KN) 3907 6900 vor.

DEBTI20325/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-12-03

Angaben des Antragstellers: Glitter in Dose, in verschiedenen Farben Material: PET Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurden metallisch glänzende, unregelmäßige (annähernd sechseckige), flache Glitter-Partikel in verschiedenen Farben vorgelegt, welche in fünf transparenten Kunststoffdöschen mit Schraubdeckel abgefüllt sind. Die Partikel bestehen aus Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von weniger als 78 ml/g. Befund: Es liegt Polyethylenterephthalat in Primärformen im Sinne der Unterposition (KN) 3907 6900 vor.

DEBTI18751/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-11-19

Angaben des Antragstellers: Poly-Glitter 0,8 mm Es handelt sich um maschinell zerkleinerte Kunststoffteilchen/Polyethylenterephthalat in Primärform. Der Glitter wird zu Dekorationszwecken bzw. als Bastelbedarf verwendet. Es gibt ihn in verschiedenen Farben, die einzelnen Partikel haben die Größe 0,8 mm. Die Viskositätszahl beträgt weniger als 78 ml/g. Feststellungen an einm Warenmuster: Es wurden verschiedenfarbige, feine, flache, sechseckige Partikel (Durchmesser: ca. 0,5 mm) abgefüllt in runden, transparenten Gläschen vorgelegt. Befund: Es liegt Polyethylenterephthalat in Primärform im Sinne der Position 3907 vor.

DE1723/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-05-04

Angaben des Antragstellers: Polyesterglitter mit Spezialeffekt Zusammensetzung: Polyethylenterephthalat ca. 50 % Borosilikatkugeln ca. 40 % Farbpigmente ca. 6 % Acrylatcopolymer ca. 4 % Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Goldfarbenes Pulver bestehend aus feinen Glaskugeln und kleinen sechseckigen Polyesterstücken. Die Partikel sind ca. 10 - 200 µm groß und mit bloßem Auge nicht zu unterscheiden. Eine Viskositätszahl von weniger als 78 ml/g wird unterstellt. Befund: Es liegt ein Polyethylenterephthalat in Primärformen im Sinne der Unterposition (KN) 3907 6900 vor.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3907

Zu Unterpositionen 3907 61 00 und 3907 69 00: (entfallen) Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). Hierher gehören auch Copolymere aus Terephthalsäure, Ethylenglykol und einem oder mehreren anderen zweiwertigen Alkoholen, wie z. B. Cyclohexandimethanol oder Neopentylglycol, vorausgesetzt, dass die Monomereinheiten von Polyethylenterephthalat im Copolymer gewichtsmäßig vorherrschen. Polyestererzeugnisse, in denen die Monomereinheiten von Polyethylenterephthalat im Copolymer gewichtsmäßig nicht vorherrschen, sind als andere Polyester (Unterposition 3907 99) einzureihen.

Pos. 3907

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1214/91 der Kommission vom 7. Mai 1991 (RV L 1214/91), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 (ABl. EG Nr. L 117/9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Gesättigter Polyester, als Granulat oder wässrige Dispersion, von der in der Textilindustrie als Schlichtemittel verwendeten Art Unterposition 3907 99 901) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 6 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3907 und 3907 99 901) (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3809, Ausschlussbestimmung g). …

Pos. 3907

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung zur 193. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie), 15. bis 16. Oktober 2018: Warenbeschreibung: Polydextrose – Polydextrose ist ein synthetisches, wasserlösliches Polymer, das durch Polykondensation von Glukose, Glucitol (Sorbit) und Zitronensäure hergestellt wird. Polydextrose wird in der Lebensmittelindustrie als Trägerstoff, Füllstoff oder Feuchthaltemittel Lebensmitteln zugesetzt (Zusatzstoff E 1200). Einreihung/Begründung: Polydextrose ist in die KN-Unterposition 3907 10 00 einzureihen, da die Polydextrose-Moleküle als Polyacetale anzusehen sind.

Kapitel 39

1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3907.69.00.90.0?

Die Zolltarifnummer 3907.69.00.90.0 umfasst Poly(ethylenterephthalat), anderes. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3907.69.00.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 3907.69.00.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3907.69.00.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 390769. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3907.69.00.90.0?

3907.69.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3907.69.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

3907.69.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3907 I. PRIMÄRFORMEN, Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen > 390769 andere > 39076900 Poly(ethylenterephthalat), andere > 3907690090 anderes. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3907.69.00.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3907.69.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI30405/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3907.69.00.90.0?

Warennummer 3907.69.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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