Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3918.10.10.90: Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3918.10.10.90 steht für Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3918.10.10.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
3918.10.10.90
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3918II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
  3. 3918.10aus Polymeren des Vinylchlorids
  4. 3918.10.10bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen
  5. 3918.10.10.90Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3918.10.10.90

HS-Code3918.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3918.10.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3918.10.10.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI54013/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-28

Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine schwarze Antirutschmatte (120 cm x 100 cm x 1 mm) aus 100 % PVC, 470 g/m². Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine gitterförmige, rechteckige Matte vorgelegt, die aus einem vollständig mit einem schwarzen, elastischen Zellkunststoff beschichteten Träger besteht. Befund: Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel: Aus Polymeren des Vinylchlorids: Bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen: Andere.

DEBTI46337/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-10

Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um eine Antirutschmatte (90 x 120 cm). Die Matte besteht aus einem PVC-beschichteten Polyester-Träger (70 % PVC, 30 % Polyester). Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Foto verantschaulicht. Auf diesem ist eine schwarze, einseitig strukturierte Matte zu sehen. Befund: Es liegt ein anderer Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids, bestehend aus einem Träger, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen oder überzogen, vor.

NLBTI2024-0055Erteilt von NLGültig bis 2027-03-07

Een zogenoemde antislip ondertapijt met -volgens opgave- onder andere de volgende kenmerken: - een op maat te knippen mat dat voorkomt dat voorwerpen kunnen verschuiven; - voor bijvoorbeeld onder een tafel- of vloerkleed of op een dashboard; - vervaardigd van PVC (polyvinylchloride); - grof kettingbreiwerk dat volledig is ingebed in een -witte geschuimde- kunststof; - rechthoekig, opgerold; - voorzien van een papieren etiket; - afmetingen van ongeveer 30 x 100 cm.

DEBTI46477/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-06

Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Antirutschmatte (120 x 90 cm) bestehend aus einem PVC-beschichteten Polyesterträger. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Foto veranschaulicht. Auf diesem ist eine schwarze, gitterförmige Matte zu sehen. Befund: Es liegt ein anderer Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids, bestehend aus einem Träger, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen oder überzogen, vor.

DEBTI35403/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-12

Angaben des Antragstellers: Bei der Ware handelt es sich um eine dreilagige Unterlegmatte für Katzentoiletten in der Größe 120 cm x 90 cm. Die Unterlegmatte besteht aus zwei Außenlagen eines in Kunststoff (Poly(vinylchlorid)) getränkten Gewirkes und einer Zwischenlage aus einem Gewebe. Die Bodenmatte ist an den Kanten vernäht und unmittelbar für den Verkauf aufgemacht. Befund: Es handelt sich um einen anderen Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids, bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen.

ATBTI2021000638-DECErteilt von ATGültig bis 2025-01-18

Es handelt sich um eine nicht biegsame, mit einer geprägten Schauseite in gelblichbrauner Holzoptik, an zwei Seiten gefalzte, vierschichtig aufgebaute Bodenbelagsplatte (ca. 29,6 x 21 x 0,5 cm) bestehend aus einem dreischichtigen Träger, mit Poly(vinylchlorid) bestrichen oder überzogen. (Abbildung siehe Anlage)

ATBTI2021000637-DECErteilt von ATGültig bis 2025-01-16

Es handelt sich um eine biegsame, mit einer geprägten Schauseite in brauner Holzoptik, dreischichtig aufgebaute Bodenbelagsplatte (ca. 29,6 x 21 x 0,15 cm) bestehend aus einem zweischichtigen Träger, mit Poly(vinylchlorid) bestrichen oder überzogen. (Abbildung siehe Anlage)

ATBTI2021000642-DECErteilt von ATGültig bis 2025-01-13

Nicht biegsame, mit einer geprägten Schauseite in graubrauner Holzoptik, an zwei Seiten gefalzte, vierschichtig aufgebaute Bodenbelagsplatte (ca. 29,6 x 21 x 0,5 cm) bestehend aus einem dreischichtigen Träger, mit Poly(vinylchlorid) bestrichen oder überzogen. (Abbildung siehe Anlage)

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3918

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z. B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden.

Pos. 3918

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Der erste Teil dieser Position umfasst die Kunststoffwaren von der Art, wie sie üblicherweise als Bodenbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten verwendet werden. Es ist zu beachten, dass selbstklebende Bodenbeläge bei dieser Position verbleiben. Der zweite Teil dieser Position, dessen Umfang durch die Anmerkung 9 zu diesem Kapitel festgelegt ist, umfasst Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen einschließlich jener auf einer Unterlage aus Spinnstoffen. Nicht zu dieser Position gehören Tapeten oder ähnliche Wandverkleidungen aus kunststoffbeschichtetem Papier (Pos. 4814). Es ist zu beachten, dass Waren, die mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, die im Hinblick auf die eigentliche Verwendung nicht nur nebensächlich sind, in dieser Position verbleiben (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).

Pos. 3918

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 276/2013 DER KOMMISSION vom 19. März 2013 (ABl. EU Nr. L 84/9) (RV L 276/13): Terrassendiele aus Holzverbundstoff, mit Abmessungen von etwa 0,15 × 0,02 × 3,7 m und bestehend aus Abfallholzfasern (60 %), recycelten Kunststoffen (HDPE) (30 %), Nichtkunststoff-Additiven, Füllstoffen, UV-Stabilisatoren und Pigmenten (10 %). Die Diele wird durch Extrusion hergestellt. Sie hat ein rechteckiges Profil und eine Dichte von 1,20 g/cm3. Die Oberseite ist körnig und texturiert, die Unterseite geriffelt. Die Diele hat Rillen, die seitlich über ihre gesamte Länge verlaufen. Die Ware hat die Merkmale eines starren unflexiblen Kunststofferzeugnisses, wobei Holzabfälle das Füllmaterial bilden. Es handelt sich um einen Holzersatz, der beispielsweise für den Bau von Terrassen, Wegen usw. verwendet wird. …

Pos. 3918

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung entschieden, dass so genannte Schaumstoffmatten, die nachfolgendes Aussehen haben können, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „anderes Puzzle“ in die Unterposition 9503 0069 einzureihen sind: Warenbeschreibung Bei der Ware handelt es sich um eine so genannte Puzzlematte aus Ethylenvinylacetat (EVA), in Packungen mit 10 oder 16 Teilen, mit herausnehmbaren Zahlen. Die Puzzleteile besitzen eine quadratische Form mit einer Seitenlänge von ca. 30 cm und einer Dicke von ca. 1cm. Das Herausnehmen und Wiedereinfügen der Zahlen dient der spielerischen Unterhaltung von Kleinkindern und der Förderung und Entwicklung ihrer geistigen und manuellen Fertigkeiten. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3918.10.10.90?

Die Zolltarifnummer 3918.10.10.90 umfasst Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3918.10.10.90?

Der Drittlandszollsatz für 3918.10.10.90 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3918.10.10.90?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391810. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3918.10.10.90?

3918.10.10.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3918.10.10.90 im Zolltarif eingeordnet?

3918.10.10.90 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3918 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel > 391810 aus Polymeren des Vinylchlorids > 39181010 bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3918.10.10.90?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3918.10.10.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI54013/23-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3918.10.10.90?

TARIC-Code 3918.10.10.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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