Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0: Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0 steht für Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3918.10.10.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3918.10.10.90.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3918II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
- 3918.10aus Polymeren des Vinylchlorids
- 3918.10.10bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen
- 3918.10.10.90andere
- 3918.10.10.90.0Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Unterlegmatte für Katzentoiletten in den Größen 61 x 92 cm und 120 x 90 cm - Außenmaterial: Polyvinylchlorid, Innenmaterial: Polyester - Dreilagige Bodenmatte bestehend aus Außenlagen eines in Kunststoff getränkten Gewirkes und einer Zwischenlage aus einem Gewebe. Die Bodenmatte ist an den Kanten vernäht und für den Verkauf mit einem Kunststoffaufhänger und einer Pappbanderole aufgemacht. Befund: Bei der Ware handelt es sich um einen Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids.
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Anti-Rutsch-Teppichunterlage (30 cm x 190 cm) aus 100% Polyester mit PVC-Beschichtung. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine gitterförmige Matte (Abmessungen: ca. 30 cm x 190 cm) vorgelegt, die aus einem vollständig mit einem elastischen Zellkunststoff (PVC) beschichteten Träger besteht. Befund: Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel: Aus Polymeren des Vinylchlorids: Bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen: Andere.
Angaben: Es handelt sich um einen Badvorleger aus PVC mit den Maßen 40 x 60 cm. Die Ware ist in drei verschiedenen Farben (weiß, türkis, grau) erhältlich. Feststellungen: Es wurde eine weiße, biegsame Matte mit durchbrochener Rillenstruktur vorgelegt, die aus einem vollständig mit einem elastischen, zelligen Material beschichteten Gewebe besteht. Befund: Andere Bodenbeläge aus Kunststoffen, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen
Angaben des Antragstellers: Unterlegmatte für Katzentoiletten in der Größe 61 x 92 cm - Außenmaterial: Polyvinylchlorid, Innenmaterial: Polyester - Dreilagige Bodenmatte bestehend aus Außenlagen eines in Kunststoff getränkten Gewirkes und einer Zwischenlage aus einem Gewebe. Die Bodenmatte ist an den Kanten vernäht und unmittelbar für den Verkauf aufgemacht. Befund: Bei der Ware handelt es sich um einen Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids.
Angaben des Antragstellers: Anti-Rutsch-Unterlage, 30 x 150 cm, individuell zuschneidbar Die Matte hat eine Gitternetzoptik und besteht aus PVC (Polyvinylchlorid). Feststellung an einem Warenmuster: Es wurde eine Matte aus einem rechteckig zugeschnittenen, grobmaschigen Kettengewirke vorgelegt. Das Gewirke ist vollständig mit einem weißen, geschäumten Kunststoff umhüllt. Die Matte ist aufgerollt und mit einer bedruckten Banderole umwickelt und für den Einzelverkauf aufgemacht (Aufdruck auszugsweise: "ANTI-RUTSCH-UNTERLAGE"). Befund: Es liegt ein Bodenbelag aus Kunststoff im Sinne der Position 3918 vor.
Angaben des Antragstellers: Anti-Rutschmatte 50 x 200 cm, grau, aus PVC Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine graue Anti-Rutschmatte aus einem grobmaschigen Gewirke vorgelegt, dessen Fäden mit einem grauen, geschäumten Kunststoff bestrichen sind. Bei dem Kunststoff handelt es sich um Polyvinylchlorid (PVC). Befund: Es handelt es sich um einen Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids im Sinne der Unterposition (HS) 3918 10.
Angaben des Antragstellers: Unterlegmatte für Katzentoiletten in der Größe 61 x 92 cm - Außenmaterial: Polyvinylchlorid, Innenmaterial: Polyester - Feststellungen an einem Warenmuster: Dreilagige Bodenmatte bestehend aus Außenlagen eines in Kunststoff getränkten Gewirkes und einer Zwischenlage aus einem Gewebe. Die Bodenmatte ist an den Kanten vernäht und unmittelbar für den Verkauf aufgemacht. Befund: Bei der Ware handelt es sich um einen Bodenbelag im Sinne der Unterposition 3918 1010.
Angaben des Antragstellers: Antirutschmatte in den Farben weiß, rot, blau oder schwarz Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Abschnitt eines weißen, grobmaschigen Gewirkes vorgelegt, dessen Fäden mit einem weißen, geschäumten Kunststoff bestrichen sind. Bei dem Kunststoff handelt es sich um Polyvinylchlorid (PVC). Befund: Es handelt es sich um einen Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids im Sinne der Unterposition (HS) 3918 10.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z. B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden.
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Der erste Teil dieser Position umfasst die Kunststoffwaren von der Art, wie sie üblicherweise als Bodenbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten verwendet werden. Es ist zu beachten, dass selbstklebende Bodenbeläge bei dieser Position verbleiben. Der zweite Teil dieser Position, dessen Umfang durch die Anmerkung 9 zu diesem Kapitel festgelegt ist, umfasst Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen einschließlich jener auf einer Unterlage aus Spinnstoffen. Nicht zu dieser Position gehören Tapeten oder ähnliche Wandverkleidungen aus kunststoffbeschichtetem Papier (Pos. 4814). Es ist zu beachten, dass Waren, die mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, die im Hinblick auf die eigentliche Verwendung nicht nur nebensächlich sind, in dieser Position verbleiben (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 276/2013 DER KOMMISSION vom 19. März 2013 (ABl. EU Nr. L 84/9) (RV L 276/13): Terrassendiele aus Holzverbundstoff, mit Abmessungen von etwa 0,15 × 0,02 × 3,7 m und bestehend aus Abfallholzfasern (60 %), recycelten Kunststoffen (HDPE) (30 %), Nichtkunststoff-Additiven, Füllstoffen, UV-Stabilisatoren und Pigmenten (10 %). Die Diele wird durch Extrusion hergestellt. Sie hat ein rechteckiges Profil und eine Dichte von 1,20 g/cm3. Die Oberseite ist körnig und texturiert, die Unterseite geriffelt. Die Diele hat Rillen, die seitlich über ihre gesamte Länge verlaufen. Die Ware hat die Merkmale eines starren unflexiblen Kunststofferzeugnisses, wobei Holzabfälle das Füllmaterial bilden. Es handelt sich um einen Holzersatz, der beispielsweise für den Bau von Terrassen, Wegen usw. verwendet wird. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung entschieden, dass so genannte Schaumstoffmatten, die nachfolgendes Aussehen haben können, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „anderes Puzzle“ in die Unterposition 9503 0069 einzureihen sind: Warenbeschreibung Bei der Ware handelt es sich um eine so genannte Puzzlematte aus Ethylenvinylacetat (EVA), in Packungen mit 10 oder 16 Teilen, mit herausnehmbaren Zahlen. Die Puzzleteile besitzen eine quadratische Form mit einer Seitenlänge von ca. 30 cm und einer Dicke von ca. 1cm. Das Herausnehmen und Wiedereinfügen der Zahlen dient der spielerischen Unterhaltung von Kleinkindern und der Förderung und Entwicklung ihrer geistigen und manuellen Fertigkeiten. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0?
Die Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0 umfasst Bodenbeläge aus Kunststoffen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3918.10.10.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 3918.10.10.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3918.10.10.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391810. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0?
3918.10.10.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3918.10.10.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
3918.10.10.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3918 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel > 391810 aus Polymeren des Vinylchlorids > 39181010 bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen > 3918101090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3918.10.10.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3918.10.10.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI24637/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3918.10.10.90.0?
Warennummer 3918.10.10.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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