Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3919.10.19.90.0: Bänder (Streifen), andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3919.10.19.90.0 steht für Bänder (Streifen), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3919.10.19.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
3919.10.19.90.0
Drittlandszoll
6,3 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3919II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
  3. 3919.10in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
  4. 3919.10.19Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, andere
  5. 3919.10.19.90andere
  6. 3919.10.19.90.0Bänder (Streifen), andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3919.10.19.90.0

HS-Code3919.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3919.10.198 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3919.10.19.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer3919.10.19.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI50956/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-14

Angaben des Antragstellers: Transparentes Filamentklebeband aus PET, Fiberglas Fäden und Hot Melt Kleber (48mm x 50 Lfm, Gesamtstärke ca. 150 µm). Feststellungen an einem Warenmuster und zusätzlichen Informationen: Es wurden mehrere Abschnitte eines einseitig selbstklebenden, transparenten Bands vorgelegt. Das Band besteht aus einer Polyethylenterephthalatfolie, einer Glasfaserverstärkung und einem Kautschukkleber. Das Klebeband liegt in Rollen vor. Befund: Andere selbstklebende Bänder, mit nicht vulkanisiertem Kautschuk bestrichen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger.

DEBTI43148/19-1Erteilt von DEGültig bis 2023-01-19

Angaben des Antragstellers: Antirutsch-Teppichband Teppichklebeband, einseitig selbstklebend, ca. 6 cm breit und 3 m lang, auf eine Papprolle aufgerollt Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein ca. 60 mm breites, geprägtes, weißes Band aus einem geschäumten Kunststoff (Ethylen-Propylen-Copolymer) vorgelegt. Das Band ist auf der Rückseite mit einer dünnen Vlieslage verstärkt. Die Vlieslage ist an den Längskanten jeweils mit einem ca. 20 mm breiten selbstklebenden, gewebeverstärkten Streifen (Kautschukkleber) versehen. Die selbstklebenden Streifen sind mit einer braunen Schutzfolie abgedeckt. Das Band ist auf einer Pappspule aufgerollt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Befund: Es liegt ein selbstklebendes Band aus Kunststoff der Unterposition (KN) 3919 1019 vor.

DE5347/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-12-02

Angaben des Antragstellers zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/1080/02-1: Schnüre aus Polytetrafluorethylen zur Verwendung als Dichtungsmaterial. Zur einfachen Montage ist die Ware mit einer Klebeleiste aus nichtvulkanisiertem synthetischen Kautschuk ausgerüstet, der Kleber ist durch ein Abdeckpapier geschützt. Die Ware wird als Meterware auf Rollen geliefert. Ergebnis der Untersuchung an einer Warenprobe zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/A 116/95/01-01: Selbstklebender, weißer Kunststoffstreifen, einseitig mit einem Schutzpapier versehen, ca. 3 mm breit und 0,5 mm (ohne Kleber und Schutzpapier) dick. Nach dem IR-Spektrum besteht der Kunststoffstreifen aus Polytetrafluorethylen. Die Angaben zur Klebeschicht können nach dem IR-Spektrum als zutreffend angesehen werden. Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoff, auch in Rollen: in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: andere als aus Poly(vinylchlorid), aus Polyethylen oder aus Polypropylen: andere

DE5348/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-12-02

Angaben des Antragstellers zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/1133/02-1: Schnurdichtung aus 100 % Polytetrafluorethylen (PTFE), einseitig mit Klebeband versehen. Die Ware kommt in Breiten von 3 bis 25 mm aufgewickelt auf Spulen mit Längen von 5 bis 50 m in den Handel. Zum Kleber wurden vertrauliche Angaben gemacht. Untersuchung an einer Warenprobe zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/1133/02-1: Flache, weiche, weiße Dichtung, im Querschnitt ca. 15 x 8 mm, nach dem IR-Spektrum aus PTFE. Auf der einen Seite ist das Band mit einem 8 mm breiten Klebestreifen mit Schutzfolie ausgerüstet, der Kleber besteht nach dem IR-Spektrum aus einem Styrol-Butadien-Copolymer. Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoff, auch in Rollen: in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: andere als aus Poly(vinylchlorid), aus Polyethylen oder aus Polypropylen: andere

DE5345/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-12-02

Angaben des Antragstellers zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/1078/02-1: Die Ware soll auf Spulen aufgerollt mit einer Länge von 10 bis 50 m in den Handel gelangen und als Dichtungsmaterial verwendet werden. Die Ware besteht aus Polytetrafluorethylen mit gereckter Faserstruktur mit Glasmaterial als Füllstoff, der einseitig aufgebrachte Kleber ist durch einen papierartigen Streifen geschützt. Ergebnis der Untersuchung an einer Warenprobe zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/A 97/95/01-01: Weißer, aus gereckten und gestreckten Fasern bestehender Strang mit etwa rechteckigem Querschnitt (5,3-5,9 x 3 mm), einseitig mit Klebestreifen und Schutzfolie versehen. Untersuchung der Folie: Pyrolyse: verdampft bei Rotglut, Dämpfe reagieren sauer; Asche: 17,2 GHT, darin Silicium nachweisbar; Fluor-Nachweis: positiv; IR-Spektrum: entspricht einem PTFE (Polytetrafluorethylen); Untersuchung des Klebers: Iodzahl: ca. 140; IR-Spektrum: entspricht einem SBR-Kautschuk Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoff, auch in Rollen: in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: andere als aus Poly(vinylchlorid), aus Polyethylen oder aus Polypropylen: andere

DE5346/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-12-02

Angaben des Antragstellers zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/1079/02-1: Die Ware soll auf Spulen aufgerollt mit einer Länge von 10 bis 50 m in den Handel gelangen und als Dichtungsmaterial verwendet werden. Die Ware besteht aus Polytetrafluorethylen mit gereckter Faserstruktur, der einseitig aufgebrachte Kleber ist durch einen papierartigen Streifen geschützt. Ergebnis der Untersuchung an einer Warenprobe zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/A 98/95/01-01: Weißer, aus gereckten und gestreckten Fasern bestehender Strang mit etwa rechteckigem Querschnitt (8 x 6 mm), einseitig mit Klebestreifen und Schutzfolie versehen. Untersuchung der Folie: Pyrolyse: verdampft bei Rotglut, Dämpfe reagieren sauer; Fluor-Nachweis: positiv; IR-Spektrum: entspricht einem PTFE (Polytetrafluorethylen); Untersuchung des Klebers: Iodzahl: 140; IR-Spektrum: entspricht einem SBR-Kautschuk. Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoff, auch in Rollen: in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: andere als aus Poly(vinylchlorid), aus Polyethylen oder aus Polypropylen: andere

DE5344/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-12-01

Angaben des Antragstellers zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/1077/02-1: Die Ware soll auf Spulen aufgerollt mit einer Länge von 10 bis 50 m in den Handel gelangen und als Dichtungsmaterial verwendet werden. Die Ware besteht aus Polytetrafluorethylen mit gereckter Faserstruktur, der einseitig aufgebrachte Kleber ist durch einen papierartigen Streifen geschützt. Ergebnis der Untersuchung an einer Warenprobe zur verbindlichen Zolltarifauskunft DE HH/A 96/95/01-01: Weißer, aus gereckten und gestreckten Fasern bestehender Strang mit etwa rechteckigem Querschnitt (10 x 3 mm), einseitig mit Klebestreifen und Schutzfolie versehen. Untersuchung der Folie: Pyrolyse: verdampft bei Rotglut, Dämpfe reagieren sauer; Fluor-Nachweis: positiv; IR-Spektrum: entspricht einem PTFE (Polytetrafluorethylen); Untersuchung des Klebers: Iodzahl: ca. 140; IR-Spektrum: entspricht einem SBR-Kautschuk Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoff, auch in Rollen: in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger: Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen: andere als aus Poly(vinylchlorid), aus Polyethylen oder aus Polypropylen: andere

DE14202/09-1Erteilt von DEGültig bis 2016-07-05

Angaben des Antragstellers: Filament - Klebeband Untersuchungsergebnis eines Warenmusters: farbloses, glänzendes, selbstklebendes Kunststoffband, auf einer Pappspule aufgerollt. Die Breite des Bandes beträgt 5 cm. Das Kunststoffband ist auf der gesamten Länge mit Glasfasern verstärkt, die in den Kleber eingebettet werden.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 80: Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wieder verwendet wird. Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 19: Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d. h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet. (entfallen) bis

Pos. 3919

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören alle selbstklebenden flachen Formen von Kunststoffen, auch in Rollen aufgemacht, andere als Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen der Pos. 3918. Der Geltungsbereich dieser Position beschränkt sich auf flache Formen, die durch Druck aufgebracht werden, d. h., die bei Raumtemperatur ohne Anfeuchten oder ohne andere Zusätze permanent klebend (ein- oder beidseitig) sind, und die fest auf einer Vielzahl unterschiedlicher Oberflächen nach bloßem Kontakt durch einfaches Andrücken mit dem Finger oder der Hand haften. Es ist zu beachten, dass Waren, die mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, die im Hinblick auf die eigentliche Verwendung nicht nur nebensächlich sind, in dieser Position verbleiben (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).

Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10: 1. Selbstklebende Streifen (105 cm x 27 mm x 1,8 mm), bestehend aus Zellkunststoff, auf einer Seite mit einem einfarbigen Filz aus synthetischen Textilfasern verbunden, bei denen der Filz nur als einfache Unterlage (Verstärkung) dient. Diese Streifen sind abgeschrägt, haben spitz zulaufende Enden und einen Klebefilm auf der Textilseite (1 cm breit), der mit einem Schutzpapier bedeckt ist. Sie sind bestimmt für das Umwickeln von Griffen von Tennisschlägern, sie sind aber auch geeignet, die Griffigkeit von Werkzeugteilen, Fahrradlenkstangen usw. zu verbessern. Zu Unterposition 3919 10 oder 3919 90: 1. …

Pos. 3919

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABL EU Nr. L 102/25) (RV L 102/10): 1. Eine Scheibe mit einem Durchmesser von etwa 580 mm und einer Dicke von etwa 3 mm, bestehend aus zwei Schichten Polyurethan, eine davon mit maschinell eingeprägten Rillen, die andere mit einer Klebebeschichtung, die durch eine abziehbare Kunststofffolie geschützt ist (so genannte „Polymerscheibe“). Das Erzeugnis wird mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet. Es wird auf dem Trägerkopf eines auswechselbaren Werkzeugs solcher Maschinen angebracht, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. Unterposition 3919 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3919 und 3919 90 00. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3919.10.19.90.0?

Die Zolltarifnummer 3919.10.19.90.0 umfasst Bänder (Streifen), andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3919.10.19.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 3919.10.19.90.0 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3919.10.19.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391910. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3919.10.19.90.0?

3919.10.19.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3919.10.19.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

3919.10.19.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3919 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen > 391910 in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger > 39191019 Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen, andere > 3919101990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3919.10.19.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3919.10.19.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI50956/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3919.10.19.90.0?

Warennummer 3919.10.19.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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