Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3919.10.80.90.0: Tafeln, andere, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3919.10.80.90.0 steht für Tafeln, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3919.10.80.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
3919.10.80.90.0
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3919II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
  3. 3919.10in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
  4. 3919.10.80andere
  5. 3919.10.80.90andere
  6. 3919.10.80.90.0Tafeln, andere, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3919.10.80.90.0

HS-Code3919.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3919.10.808 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3919.10.80.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer3919.10.80.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI1509/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-12

Angaben des Antragstellers: Das Klebeband besteht aus einem Polyethylenschaum, der mit einem Acrylatkleber versehen ist. Das Band ist ca. 1 mm stark, hat eine Breite von ca. 80 mm und weist eine Länge von ca. 20 m auf. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Warenfoto veranschaulicht und stellt sich als schwarzes, zelliges Band dar, das mit einer roten Schutzfolie aufgerollt und zum Einzelverkauf aufgemacht ist. Befund: Anderes, selbstklebendes Band aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger.

DEBTI44377/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-29

Angaben: Transparentes BOPP-Klebeband in verschiedenen Längen (30 m, 60 m oder 10 m) und Breiten (48 mm oder 12 mm); einseitig selbstklebende, transparente Bänder auf einer Papprolle; einseitig mit einer Klebeschicht versehen; die Bänder bestehen aus einer Polypropylenfolie, die einseitig mit einem Acrylatkleber versehen ist. Befund: Andere Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

DEBTI44370/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-28

Angaben: Braunes BOPP-Klebeband in verschiedenen Längen (30 m oder 66 m) und mit einer Breiten von 48 mm; einseitig selbstklebende, braune Bänder auf einer Papprolle; die Bänder sind einseitig mit einer Klebeschicht versehen und bestehen aus einer Polypropylenfolie und einem Acrylatkleber. Befund: Andere Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

DEBTI26200/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-05

Angaben: Reparatur Klebeband mit Cuttermesser; aus PET,PVC; extra starkes, wasserfestes Klebeband zum Reparieren von kleineren Rissen und Schäden; 300 x 10 cm Feststellungen: Es wurde ein einseitig selbstklebendes, weißes Band auf einer Papprolle vorgelegt. Das Band ist einseitig mit einem Acrylatkleber versehen. Befund: Andere Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

DEBTI26455/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-05

Angaben: Selbstklebendes Klettband aus Polypropylen in verschiedenen Abmessungen, welches auf der Klebeseite mit einer Schutzfolie versehen ist. Das Klettband dient zur Fixierung von Geweben in Insektenschutzsystemen und liegt auf einer Rolle vor. Breite des Bandes: Zwischen 2 cm und 2,5 cm; Länge des Bandes: Zwischen 4,80 m und 5,40 m Feststellungen: Es wurde ein schwarzes, selbstklebendes Klettband vorgelegt, das einseitig mit einem Acrylatkleber und einer Schutzfolie versehen ist. Befund: Streifen, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, Bänder (Streifen), andere, andere

DEBTI28195/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-05

Angaben: Das Paketband besteht aus einer Trägerfolie aus PP und aufgetragenem PK6-Klebstoff. Feststellungen: Es wurden einseitig selbstklebende, braune Bänder auf einer Papprolle vorgelegt. Die Bänder sind einseitig mit einer Klebeschicht versehen und bestehen aus einer Kunststofffolie, die einseitig mit einem Acrylatkleber versehen ist. Befund: Andere Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

DEBTI54999/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-24

Angaben des Antragstellers: Garagenwandschutzfolie/Türkantenschutz in der Aufmachung für den Einzelverkauf. Das Produkt ist selbstklebend (Schutzpapier auf der Rückseite). Das Produkt besteht aus EVA (Ethylenvinylacetat) und ist mit einem Acrylatkleber ausgestattet. Jede Rolle ist 200cm lang und 20cm breit - die Stärke beträgt 9mm. Eine Rolle hat ein Gewicht von 750g. Es wurde kein Warenmuster vorgelegt. Befund: Es handelt sich um ein anderes selbstklebendes Band bzw. einen Streifen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, aus Kunststoff.

DEBTI16178/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-09

Angaben des Antragstellers: Kunststoff-Isolierband in Form eines braunen, selbstklebenden Kunststoffbandes aus Polyvinylchlorid mit Acrylatkleber, das auf einer Pappspule aufgerollt ist und eine Breite von 25 mm aufweist. Befund: Andere Bänder, selbstklebend, aus Kunststoffen, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10 12 bis 3919 10 80: Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wieder verwendet wird.

Pos. 3919

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören alle selbstklebenden flachen Formen von Kunststoffen, auch in Rollen aufgemacht, andere als Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen der Pos. 3918. Der Geltungsbereich dieser Position beschränkt sich auf flache Formen, die durch Druck aufgebracht werden, d. h., die bei Raumtemperatur ohne Anfeuchten oder ohne andere Zusätze permanent klebend (ein- oder beidseitig) sind, und die fest auf einer Vielzahl unterschiedlicher Oberflächen nach bloßem Kontakt durch einfaches Andrücken mit dem Finger oder der Hand haften. Es ist zu beachten, dass Waren, die mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt sind, die im Hinblick auf die eigentliche Verwendung nicht nur nebensächlich sind, in dieser Position verbleiben (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VII).

Pos. 3919

Zu Unterposition 3919 10: 1. Selbstklebende Streifen (105 cm x 27 mm x 1,8 mm), bestehend aus Zellkunststoff, auf einer Seite mit einem einfarbigen Filz aus synthetischen Textilfasern verbunden, bei denen der Filz nur als einfache Unterlage (Verstärkung) dient. Diese Streifen sind abgeschrägt, haben spitz zulaufende Enden und einen Klebefilm auf der Textilseite (1 cm breit), der mit einem Schutzpapier bedeckt ist. Sie sind bestimmt für das Umwickeln von Griffen von Tennisschlägern, sie sind aber auch geeignet, die Griffigkeit von Werkzeugteilen, Fahrradlenkstangen usw. zu verbessern. Zu Unterposition 3919 10 oder 3919 90: 1. …

Pos. 3919

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABL EU Nr. L 102/25) (RV L 102/10): 1. Eine Scheibe mit einem Durchmesser von etwa 580 mm und einer Dicke von etwa 3 mm, bestehend aus zwei Schichten Polyurethan, eine davon mit maschinell eingeprägten Rillen, die andere mit einer Klebebeschichtung, die durch eine abziehbare Kunststofffolie geschützt ist (so genannte „Polymerscheibe“). Das Erzeugnis wird mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet. Es wird auf dem Trägerkopf eines auswechselbaren Werkzeugs solcher Maschinen angebracht, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. Unterposition 3919 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3919 und 3919 90 00. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3919.10.80.90.0?

Die Zolltarifnummer 3919.10.80.90.0 umfasst Tafeln, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3919.10.80.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 3919.10.80.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3919.10.80.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 391910. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3919.10.80.90.0?

3919.10.80.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3919.10.80.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

3919.10.80.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3919 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen > 391910 in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger > 39191080 andere > 3919108090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3919.10.80.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3919.10.80.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI1509/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3919.10.80.90.0?

Warennummer 3919.10.80.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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