Zolltarifnummer 3921.19.00.99.0: Andere Tafeln, andere, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3921.19.00.99.0 steht für Andere Tafeln, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3921.19.00.99.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3921.19.00.99.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3921II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
- 3921.19aus anderen Kunststoffen
- 3921.19.00aus Zellkunststoff, aus anderen Kunststoffen
- 3921.19.00.99andere
- 3921.19.00.99.0Andere Tafeln, andere, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3921.19.00.99.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Siebenteilige Zusammenstellung, Foto siehe Anlage, - laut Antrag bestehend aus einem Zelt, zwei Stühlen, zwei Isomatten und zwei Schlafsäcken, in einem Pappkarton verpackt; durch diverse Stoffproben und Abbildungen veranschaulicht, - stellt sich nicht als Warenzusammenstellung dar, da u. a. einige der Bestandteile (insbesondere die beiden Stühle) nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs (Übernachten im Zelt) dienen, - Isomatten: -- laut Antrag: --- in Form von lediglich rechteckig zugeschnittenen Kunststoffmatten, mit den Abmessungen von 80 cm x 50 cm x 0,5 cm, --- in aufgerolltem Zustand durch zwei elastische Bänder zusammengehalten, -- aus Zellkunststoff (sog. Schaumstoff) aus laut Antrag 100 % Polyethylen. "Platten aus Kunststoffen, aus Zellkunststoff, aus anderen als in den Unterpositionen (KN) 3921 1100 bis 3921 1400 genannten Kunststoffen, andere als in den TARIC-Codes 3921 1900 10 bis 3921 1900 95 genannte".
Angaben des Antragstellers: Reinigungsschwamm, der für den Einsatz im Pool vorgesehen ist. Die weißen, aufgeschäumten Blöcke sind quaderförmig und flexibel und weisen verschiedene Abmessungen auf. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Andere Platten, aus Kunststoffen, aus anderen Zellkunststoffen.
Angaben des Antragstellers: Wärme-Reflexionsfolie Materialzusammensetzung des Artikels: XPE (Polyethylen) + Aluminium Maße: ca. 100 x 70cm, ca. 3mm dick Feststellungen an einem Warenmuster: Schwarze Zellkunststofffolie aus Polyethylen (1 m x 0,7 m) in einer Verkaufsverpackung aufgemacht. Die Folie ist auf einer Seite mit einer Aluminiumfolie versehen und auf der Oberfläche geprägt. Die Folie ist ca. 3,1 mm dick, wobei die Aluminiumlage ca. 35 µm dick ist. Die Zellkunststofflage aus Polyethylen ist charakterverleihend. Befund: Die Ware ist als andere Folie aus Zellkunststoff einzureihen.
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Silikongummi-Matte mit einer strukturierten Oberfläche (250x300x1 mm). Die Matte wird beim Sublimationsdruck verwendet um Produkte anzuheben bzw. zu unterfüttern und verhindert das Verrutschen auf der Platte. Feststellung an einem Warenmuster: Es wurde eine rote, zellige Matte aus Silikon vorgelegt. Die Matte misst etwa 25x30x0,1 cm und hat eine leicht strukturierte Oberfläche. Befund: Es liegt eine andere Platte aus anderen Zellkunststoffen vor.
Angaben des Antragstellers: Silikonschaummatte Es handelt sich um eine sogenannte Silikon-Schaummatte, (2 mm stark). Der Artikel wird als Unterlage während des Pressvorgangs im Textildruck für bessere Resultate durch Anheben bzw. Unterfüttern verwendet. Der Artikel hat die Abmessungen 200 x 200 x 2 mm oder 400 x 500 x 2 mm. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Es handelt sich um Platten aus einem anderen Zellkunststoff.
Angaben des Antragstellers: Radierschwamm zum Entfernen von Schmutz auf Textilien und Leder Material: Melaminharz (Zellkunststoff) Sechs weiße Schwämme (9,5 x 5,5 x 3 cm) in einem Karton zum Einzelverkauf aufgemacht. Die Schwämme stellen sich als Quader ohne weitere Bearbeitung dar. Befund: Es liegt ein rechteckiger Block aus Zellkunststoff (hier Melaminharz) vor.
Angaben: Es handelt sich um einen Reinigungsschwamm, der für den Einsatz im Pool vorgesehen ist. Feststellungen: Es wurden weiße, quaderförmige, flexible, aufgeschäumte Blöcke in verschiedenen Abmessungen vorgelegt. Befund: Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, aus Zellkunststoff, aus anderen Kunststoffen
Angaben: Es handelt sich um eine Isomatte aus EVA-Schaum. Feststellungen: Es wurde eine schwarze, rechteckige Matte aus einem zelligen Material vorgelegt, die mit zwei Gummibändern zu einer Rolle fixiert ist. Befund: Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, aus Zellkunststoff, aus anderen Kunststoffen
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen aus Kunststoffen, andere als solche der Pos. 3918, 3919 oder 3920 oder des Kapitels 54. Zu dieser Position gehören somit nur Zellkunststoffwaren oder solche, die verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden sind. (Bezüglich der Tarifierung von Tafeln, Platten, usw. in Verbindung mit anderen Stoffen gelten die Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel). Im Sinne der Anmerkung 10 zu diesem Kapitel gelten als „Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen“ ausschließlich Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet (z. B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2141/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 205/22) (RV L 2141/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 1. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Platte expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem Blatt Papier bedeckt. Die Gesamtdicke des Papiers macht weniger als 10 v. H. der Gesamtdicke der Ware aus. Unterposition 3921 1100 Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 35/9) (RV L 314/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 6. Rechteckige 4–16 mm dicke Schaumstoffplatten aus ca. 60 % Copolymeren des Ethylen-Vinylacetats (gesättigt) sowie 40 % Füllstoffen und Pigmenten. …
Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. Juni 2026 in der Rechtssache T-304/25: Eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, fällt unter die KN-Position 3921, sofern der Kunststoff dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Für die Bestimmung des Charakters relevante Merkmale können für eine solche Ware u.a. ihre Härte, ihre Brüchigkeit sowie ihre Wasserundurchlässigkeit, Hitzebeständigkeit und Kratzfestigkeit darstellen (vgl. Rz. 71 des Urteils). (Stand: 29.07.2026)
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des BFH vom 19.10.2021 - VII R 27/19 über die Zollaussetzung für Polypropylenfolien: Leitsatz: 1. Eine vZTA wird nicht gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK ungültig, wenn eine Verordnung über eine Zollaussetzung für Waren bestimmter Taric-Codes lediglich durch eine Klarstellung und nicht durch eine neue Regelung geändert wird und die vZTA von Anfang an rechtswidrig war. (Rn.25) 2. Die Zollaussetzung für Polypropylenfolien des Taric-Codes 3921 19 00 91 0 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf Taric-Ebene nicht anzuwenden. (Rn.40) (Rn.41) Gerichtliche Entscheidungen (GE) Gerichtliche Entscheidungen (GE) – EuG/EuGH Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3921.19.00.99.0?
Die Zolltarifnummer 3921.19.00.99.0 umfasst Andere Tafeln, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3921.19.00.99.0?
Der Drittlandszollsatz für 3921.19.00.99.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3921.19.00.99.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392119. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3921.19.00.99.0?
3921.19.00.99.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3921.19.00.99.0 im Zolltarif eingeordnet?
3921.19.00.99.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3921 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen > 392119 aus anderen Kunststoffen > 39211900 aus Zellkunststoff, aus anderen Kunststoffen > 3921190099 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3921.19.00.99.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3921.19.00.99.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI36724/25-3. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 3921.19.00.99.0 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3921.19.00.99.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1C010. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3921.19.00.99.0?
Warennummer 3921.19.00.99.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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