Zolltarifnummer 3921.90.55.90: Andere Tafeln, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3921.90.55.90 steht für Andere Tafeln, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3921.90.55.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 3921.90.55.90
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3921II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
- 3921.90andere
- 3921.90.55aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, andere
- 3921.90.55.90Andere Tafeln, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3921.90.55.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A001aComponents made from fluorinated compounds, as follows:
- 1A003bManufactures of non-"fusible" aromatic polyimides in film, sheet, tape or ribbon form having any of the following:
- 1C210'Fibrous or filamentary materials' or prepregs, other than those specified in 1C010.a., .b. or .e., as follows:
- 1A003bManufactures of non-"fusible" aromatic polyimides in film, sheet, tape or ribbon form having any of the following:
- 1C010"Fibrous or filamentary materials", as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Andere Folie aus Kunststoffen, - laut Firmenangaben in Rollen vorliegend (zur Untersuchung wurde ein ca. 29 x 29cm großes Muster vorgelegt), - bestehend aus einem Gewebe aus Polyethylen, welches beidseitig mit einer Folie aus Polyethylen überzogen/beschichtet ist, wobei diese Beschichtung mit freiem Auge wahrnehmbar ist, daher keine Ware des Kapitels 59, - nicht konfektioniert. (Abbildung siehe Anlage)
Angaben des Antragstellers: Chemisch gebundenes Flächenerzeugnis aus Glasfasern - Flächenerzeugnis mit einer Dicke von ca. 0 , 22 mm bzw. 0 , 25mm - aus unidirektional ausgerichteten, textilen Filamenten aus Glasfasern, - beidseitig mit Kunststoff (Polyamid) überzogen, - durch das Aufbringen von Kunststoff verfestigt; somit chemisch gebunden, - Meterware mit einer Breits von 33 cm bzw. 30 , 5 cm Feststellungen an zwei Warenmustern: Abschnitte zweier Flacherzeugnisse aus parallelliegenden Glasfasern, die mit Polyamiden vollständig überzogen sind. Der Kunststoff ist auch zwischen die Filamente eingedrungen. Das Erzeugnis ist in eine Richtung biegsam in die andere Richtung bricht das Erzeugnis beim Biegen. Das Erzeugnis erhält seine Form und die Stabilität durch den Kunststoffanteil, daher ist der Anteil an Kunststoffen für die Ware charakterverleihend. Befund: Andere Folien aus Kunststoffen, andere, aus Kondensationspolymerisationserzeugnissen, andere
Angaben des Antragstellers: Chemisch gebundenes Flächenerzeugnis aus Glasfasern - Flächenerzeugnis mit einer Dicke von ca. 0 , 25mm - aus unidirektional ausgerichteten, textilen Filamenten aus Glasfasern, - beidseitig mit Kunststoff (Polyphenylensulfid) überzogen, - durch das Aufbringen von Kunststoff verfestigt; somit chemisch gebunden, - Meterware mit einer Breits von 30 , 5 cm Feststellungen an einem Warenmuster: Abschnitte eines Flacherzeugnisses aus parallelliegenden Glasfasern, die mit Polyphenylensulfid vollständig überzogen sind. Der Kunststoff ist auch zwischen die Filamente eingedrungen. Das Erzeugnis ist in eine Richtung biegsam in die andere Richtung bricht das Erzeugnis beim Biegen. Das Erzeugnis erhält seine Form und die Stabilität durch den Kunststoffanteil, daher ist der Anteil an Kunststoffen für die Ware charakterverleihend. Befund: Andere Folien aus Kunststoffen, andere, aus Kondensationspolymerisationserzeugnissen, andere
Angaben des Antragstellers: Epoxy Basismaterial für Leiterplatten -Gewebte Glasfasermatten mit Epoxidharz getränkt- Dünne, rechteckige, rosafarbene Folien aus einem Glasfasergewebe, die vollständig mit einem Kunststoff getränkt ist (Dicke: ca. 0 , 1 mm). Die Folie ist spröde und bricht beim Biegen ab. Befund: Es handelt sich um glasfaserverstärkte Folien aus Kunststoff.
Angaben des Antragstellers: Unkaschiertes FR4, unbearbeitet, rechteckig, aus Kondensationspolymerisationserzeugnissen und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen. Feststellungen / Untersuchungen an einem Warenmuster: Es wurden zwei rechteckige, harte Platten aus Epoxidharz mit sichtbar eingebettetem Glasfasergewebe vorgelegt. Befund: Andere verstärkte Platten aus Kondensationspolymerisationserzeugnissen.
Angaben des Antragstellers: Industrielle Trägerplatten für die elektronische Baugruppenfertigung (Löttechnik, ESD-Schutz, Hochtemperaturanwendungen): Zuschnitte aus glasfaserverstärktem Epoxidharz (synthetischer Stein), bestehend aus mehreren Lagen Glasfasergewebe, imprägniert mit wärmehärtendem Epoxidharz. Das Material ist dimensionsstabil, hitzebeständig bis 350 °C (kurzzeitig), elektrisch isolierend oder antistatisch einstellbar. Es besitzt eine hohe mechanische Festigkeit sowie sehr gute chemische und thermische Beständigkeit. Einsatz insbesondere als Trägerplatte, Lötpalette oder Montagevorrichtung in der Elektronikfertigung (z. B. SMT, Wellenlöten). Feststellungen / Untersuchungen an einem Warenmuster: Es wurden zwei rechteckig zugeschnittene, harte Platten in schwarzer Steinoptik aus verstärktem Epoxidharz vorgelegt. Befund: Andere, verstärkte Platte aus Kondensationspolymerisationserzeugnissen.
Angaben: Es handelt es sich um ein Glasgewebe, das mit Epoxidharz beschichtet ist. Feststellungen: Es wurde ein weißes Gewebe vorgelegt, das beidseitig mit einem gelblichen, spröden, brüchigen Material beschichtet ist. Befund: Andere Folie aus Kondensationspolymerisations- oder Umlagerungspolymerisationserzeugnissen
Angaben des Antragstellers: Nylongewebe -Flächengewicht ca. 63 g/qm; Rollenaufmachung ca. 81,5 cm breit 400 lfm- Feststellungen an drei Warenmuster: Es wurden Muster von weißen Folien (ca. 95 µm dick) mit einem Kern aus einem Polyamidgewebe vorgelegt. Auf den Oberflächen sind die Folien vollständig mit einem Polyamid bestrichen. Die Beschichtung ist mit bloßem Auge erkennbar. Das Gewebe ist nicht laminiert. Befund: Es handelt sich um andere, verstärkte Folien aus Kondensationspolymerisations- oder Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen aus Kunststoffen, andere als solche der Pos. 3918, 3919 oder 3920 oder des Kapitels 54. Zu dieser Position gehören somit nur Zellkunststoffwaren oder solche, die verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden sind. (Bezüglich der Tarifierung von Tafeln, Platten, usw. in Verbindung mit anderen Stoffen gelten die Erläuterungen „Allgemeines“ zu diesem Kapitel). Im Sinne der Anmerkung 10 zu diesem Kapitel gelten als „Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen“ ausschließlich Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet (z. B. …
Zu Unterpositionen 3921 90 oder 3926 90: 1. Treibriemen oder Förderbänder aus einem Kunststoffband (aus einer oder mehreren zusammengeklebten Lagen bestehend), das auf einer oder beiden Seiten – nur zum besseren Haften – mit Chromleder überzogen ist. Zu Unterposition 3921 90: 2. Blätter, bestehend aus stark mit Melaminharz getränktem Papier, die, wenn sie gefaltet werden, wegen ihrer spröden Beschaffenheit brechen und die die wesentlichen Eigenschaften von Papier verloren haben. Die Blätter werden zum Herstellen von Laminaten verwendet. 3. Laminiertes Produkt aus Textil und Kunststoff, bestehend aus zwei Folien aus transparentem Polyethylen, die die zwei äußeren Schichten des laminierten Produkts bilden, und einer inneren Gewebeschicht oder Kern. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2141/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 205/22) (RV L 2141/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 1. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Platte expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem Blatt Papier bedeckt. Die Gesamtdicke des Papiers macht weniger als 10 v. H. der Gesamtdicke der Ware aus. Unterposition 3921 1100 Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom 5. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 35/9) (RV L 314/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18): 6. Rechteckige 4–16 mm dicke Schaumstoffplatten aus ca. 60 % Copolymeren des Ethylen-Vinylacetats (gesättigt) sowie 40 % Füllstoffen und Pigmenten. …
Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. Juni 2026 in der Rechtssache T-304/25: Eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, fällt unter die KN-Position 3921, sofern der Kunststoff dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Für die Bestimmung des Charakters relevante Merkmale können für eine solche Ware u.a. ihre Härte, ihre Brüchigkeit sowie ihre Wasserundurchlässigkeit, Hitzebeständigkeit und Kratzfestigkeit darstellen (vgl. Rz. 71 des Urteils). (Stand: 29.07.2026)
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3921.90.55.90?
Die Zolltarifnummer 3921.90.55.90 umfasst Andere Tafeln, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3921.90.55.90?
Der Drittlandszollsatz für 3921.90.55.90 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3921.90.55.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3921.90.55.90?
3921.90.55.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3921.90.55.90 im Zolltarif eingeordnet?
3921.90.55.90 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3921 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen > 392190 andere > 39219055 aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3921.90.55.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3921.90.55.90 erfasst, zum Beispiel ATBTI2026000138-DEC. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 3921.90.55.90 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3921.90.55.90 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A001a, 1A003b, 1C210, 1A003b, 1C010. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3921.90.55.90?
TARIC-Code 3921.90.55.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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