Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 3926.20.00.00.0: Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 3926.20.00.00.0 steht für Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe). Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

3926.20.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
3926.20.00.00.0
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  2. 3926II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
  3. 3926.20Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)
  4. 3926.20.00.00.0Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.20.00.00.0

HS-Code3926.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code3926.20.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code3926.20.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer3926.20.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
  • 2B352fBiological manufacturing and handling equipment, as follows:
  • 2B352fBiological manufacturing and handling equipment, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI32355/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-15

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um sog. "Stulpen für Arme", die aus einer blauen Folie aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 bestehen. Die vom Handgelenk bis kurz über den Ellenbogen reichenden Stulpen sind an beiden Seiten (Öffnungen) mit einem Gummizug versehen. Die Armstulpen werden über die Unterarme gezogen und dienen als "Schutzkleidung" für den einmaligen Gebrauch. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eigereiht.

DEBTI32515/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-15

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen Schutzüberzug für Schuhe, ohne feste Sohle. Das flachliegend etwa 43 cm x 37 cm große Erzeugnis besteht aus "geprägten", an den Seiten verschweißten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der in Stiefelform ausgearbeitete Überzug ist am oberen Rand mit einem Gummizug gerafft und bedeckt die untere Beinhälfte (Wadenbereich) bis unterhalb des Knies. Derartige Erzeugnisse werden z.B. bei nassem oder matschigem Boden oder in Feuchträumen über das normale Schuhwerk gezogen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung und Bekleidungszubehör".

DEBTI32332/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-14

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. Kittel, bestehend aus miteinander verschweißten, milchig- weißen Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der bis über die Knie reichende Kittel verfügt über einen Kragen und lange Ärmel. An der Vorderseite ist die Ware mit einer Öffnung versehen, die mittels Druckknöpfen geschlossen werden kann. Das Erzeugnis wird u.a. im Klinikbereich oder in der Nahrungsmittelbranche als Schutzkleidung für den einmaligen Gebrauch verwendet. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eingereiht.

DEBTI32352/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-14

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. Kittel, bestehend aus miteinander verschweißten, bläulich-transparenten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der bis über die Knie reichende Kittel ist (lt. Antragsangaben) mit einer Schlaufe zum Umhängen, langen Ärmeln und im Taillenbereich mit zwei Bändern zum Binden versehen. Damit ein Verrutschen des Kittels verhindern wird, sind die Ärmelenden zusätzlich mit Daumenlöchern ausgestattet. Das Erzeugnis wird insbesondere im Klinikbereich als Schutzkleidung für den einmaligen Gebrauch verwendet. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eingereiht.

DEBTI16903/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-16

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Paar Kniepolster aus zelligem Polyurethan (PU), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die schwarzen, annähernd rechteckigen, jeweils etwa 34,5 x 14,7 x 1,5 cm (L x B x H) großen Erzeugnisse sind vorderseitig wabenartig strukturiert und verfügen rückseitig über eine aufgebrachte, 0,5 cm dicke, undichte Gewirkelage mit aufgedrucktem Schnittmuster. Derartige Waren werden passgenau in spezielle Knietaschen von z. B. Arbeits- oder Latzhosen (nicht Gegenstand der Auskunft) eingeschoben, um so die Kniee vor Verletzungen zu schützen. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt die dicke Polsterlage aus Kunststoff den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung und Bekleidungszubehör“.

DEBTI40039/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-13

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine sog. Meisterschürze aus blauen gehämmerten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 150 cm (L) x 100 cm (B) große, auf dem Rücken offene Erzeugnis wird über den Kopf gezogen und bedeckt vorwiegend den vorderen Körperbereich. Die Schürze ist mit einem Nackenband und zwei seitlichen Folienstreifen ausgestattet und wird beispielsweise im Klinik- oder Laborbereich zum einmaligen Gebrauch verwendet. Es sind insgesamt 50 Schürzen in einem Polybeutel verpackt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eigereiht.

DEBTI39084/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-10

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um Fünffingerhandschuhe zum einmaligen Gebrauch aus einer weißen Folie aus milchig-transparentem Polyvinylchlorid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in den Größen S, M, L und XL gefertigten Erzeugnisse sind jeweils zu 100 Stück in einem Spenderkarton aufgemacht. Die Handschuhe werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe)" eingereiht.

DEBTI40545/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-10

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sog. Ärmelschoner, bestehend aus einer blauen Folie aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der ca. 39 cm lange Schutzüberzug für Ärmel ist jeweils an beiden Seiten (Öffnungen) mit einem Gummizug versehen und dadurch gerafft. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; Kleidung und Bekleidungszubehör“ eigereiht.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 3926

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …

Pos. 3926

Zu Unterposition 3926 20: 1. Schutzüberzüge, hergestellt aus einer einzelnen Kunststoff-Folie, die gefärbt und bedruckt, zur Hälfte gefaltet und an den Seiten verschweißt ist, dazu bestimmt, die untere Beinhälfte zu überdecken. Diese Waren sollen bei z. B. nassem oder matschigem Boden über das normale Schuhwerk gezogen werden (s. Abb.). Abbildung zu obigem Avis: 2. Schutzüberzüge, hergestellt aus zwei gleich großen durchsichtigen Kunststoff-Folien, die mehr oder weniger in Fußform zugeschnitten und an den Seiten miteinander verschweißt wurden, wobei am oberen Ende eine Öffnung belassen wurde, durch die der Fuß, einschließlich Schuhwerk, hineinschlüpfen kann (s. Abb.). Abbildung zu obigem Avis:

Pos. 3926

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …

Pos. 3926

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.20.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 3926.20.00.00.0 umfasst Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe). Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.20.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 3926.20.00.00.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 3926.20.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392620. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.20.00.00.0?

3926.20.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 3926.20.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

3926.20.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392620 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe). Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.20.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.20.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI32355/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ist 3926.20.00.00.0 ein Dual-Use-Gut?

Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 3926.20.00.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 1A004b, 2B352f, 2B352f. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.20.00.00.0?

Warennummer 3926.20.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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