Zolltarifnummer 3926.30.00.90.0: Beschläge für Möbel, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3926.30.00.90.0 steht für Beschläge für Möbel, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3926.30.00.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3926.30.00.90.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3926II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
- 3926.30Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen
- 3926.30.00Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen
- 3926.30.00.90andere
- 3926.30.00.90.0Beschläge für Möbel, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3926.30.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und Abbildungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen sog. "Kopfstützenadapter" aus einem formgepressten Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Polyamid, charakterverleihend) mit Glasfasern als Füllstoff. Das winkelförmige, ca. 53 , 3 mm x 36 , 6 mm x 21 , 4 mm große Erzeugnis dient lt. Antragstellerin zur Befestigung einer Kopfstütze an einem Bürostuhl und wird unmittelbar an dem Stuhl befestigt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel" eingereiht.
Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Datenblatt sowie dem Warenmuster handelt es sich um einen Möbelbeschlag aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, für den Aufbau eines Kleiderschrankes. Die annähernd L-förmige, etwa 59 mm lange Ware verfügt an der Rückseite über zwei Montagezapfen zum Einclipsen in die entsprechenden Bohrungen des Schrankkorpus und dient der Fixierung eines Möbelfußes (nicht Gegenstand dieser Auskunft). Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel".
Nach den Antragsangaben, den vorgelegten Datenblättern sowie den Warenmustern handelt es sich um Möbelbeschläge für den Aufbau von Kleiderschränken in Form von sog. "Eckwinkeln (links und rechts)" aus Polyamid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die etwa 47 x 36 x 55 mm großen Waren sind abgewinkelt gearbeitet und verfügen über diverse Aussparungen und jeweils drei Montagezapfen. Die Eckwinkel werden dauerhaft an Möbeln befestigt und dienen der Verbindung von Einzelkomponenten eines Schrankkorpus. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel".
Nach den Antragsangaben, den vorgelegten Produktinformationen sowie dem Warenmuster handelt es sich um einen Möbelbeschlag für den Aufbau eines Kleiderschranks, im Wesentlichen bestehend aus formgepresstem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die etwa 67 x 42 x 20 mm große Ware verfügt über einen annähernd rechteckigen Grundkörper, der an einer Seite mit einer gewundenen Aufnahme für eine Sockelleiste und an der gegenüberliegenden Seite zu zwei Montagezapfen ausgeformt ist. In die Unterseite ist ein verstellbarer Nivellierfuß aus einem gerändelten, runden Kunststoffplättchen mit einem Gewindestift aus Stahl in eine entsprechende Aufnahme aus Metall eingeschraubt. Das Erzeugnis wird dauerhaft an Möbeln befestigt und dient der Stabilisierung des Schrankkorpus sowie der Höheneinstellung. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang ist der Kunststoff als charakterverleihend anzusehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel".
Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Datenblatt sowie dem Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Rückhaltesockel" um einen Möbelbeschlag aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (PP) für den Aufbau eines Kleiderschrankes. Die abgewinkelt gearbeitete, etwa 29 x 17 , 5 x 20 mm große Ware verfügt an der Oberseite über eine Steckhalterung und dient zur dauerhaften Fixierung der Rückwand am unteren Sockel des Schrankkorpus. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel".
Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Datenblatt sowie dem Warenmuster handelt es sich um einen Möbelbeschlag aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (POM) für den Aufbau eines Kleiderschrankes. Die annähernd L-förmige, etwa 34 , 3 x 16 , 4 x 19 , 5 mm große Ware verfügt an der Rückseite über eine Rastschiene zur Befestigung an der vorderen Sockelleiste des Schrankkorpus und dient der Fixierung eines Möbelfußes (nicht Gegenstand dieser Auskunft). Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel".
Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Datenblatt sowie dem Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Rückwand-Halteclip" um einen Möbelbeschlag aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (PP) für den Aufbau eines Kleiderschrankes. Die annähernd L-förmige, etwa 38 x 18 x 31 mm große Ware verfügt an der Oberseite über einen Montagezapfen und an der Rückseite über eine ovale Rastnase. Der Halteclip wird dauerhaft an Möbeln befestigt und dient der Fixierung der Rückwand am Schrankkorpus. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Möbel".
Bei dem durch technische Zeichnungen veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Karosseriebeschlag in Form eines Türgriffs, im Wesentlichen bestehend aus formgepressten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die spezifisch gestaltete Ware verfügt sowohl über eine Griffmulde als auch über eine seitliche Aussparung und zeichnet sich durch einen Mikroschalter aus, der ein elektrisches Signal an ein Steuergerät schickt, welches das Schloss der Heckklappe entriegelt (beides nicht Gegenstand der vZTA). Gemäß den Angaben der Antragstellerin wird der Griff unmittelbar und dauerhaft an der Karosserie von Personenkraftwagen befestigt (Heckklappe) und dient dem Öffnen der Fahrzeugtür. Im Hinblick auf den Umfang sowie die die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Ware. Eine Einreihung in den Abschnitt XVI bzw. XVII kommt nicht in Betracht, da Karosseriebeschläge aus Kunststoff als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus diesen Abschnitten ausgewiesen werden. Die Einreihung erfolgt nach der eigenen, stofflichen Beschaffenheit. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, Beschläge für Karosserien und dergleichen" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Kapitel 94 - Allgemeines). Die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94 - Allgemeines - lauten wie folgt: "Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40. …
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören anderweit weder genannte noch inbegriffene Waren aus Kunststoffen (wie sie in der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel definiert sind) oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914. Hierher gehören insbesondere: 1) Bekleidung und Bekleidungszubehör (ausgenommen Spielzeug), durch Nähen oder Kleben aus Kunststoff-Folien gefertigt, insbesondere Schürzen, Gürtel, Kinderlätzchen, Regenmäntel, Regenumhänge; abnehmbare Kapuzen aus Kunststoff, die mit den zugehörigen Kunststoff-Regenumhängen zusammen eingeführt werden, bleiben in dieser Position. 2) Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen. 3) Statuetten und andere Ziergegenstände. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission vom 5. April 1983 (ABl. EG Nr. L 90/11) (RV L 810/83), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L193/6): 4. Spardose aus Kunststoff in Form eines Pinguins, mit einer Höhe von etwa 16 cm, mit einem roten Halstuch bekleidet und mit einem Schlitz im Rücken zum Einwerfen von Münzen versehen Unterposition 3926 40 00 Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208/24) (RV L2087/92): 1. Waren in Form von Tieren (Pferde und Rehe), aus Kunststoff, überzogen mit einer durch Leimen aufgebrachten Scherstaubschicht. Unterposition 3926 40 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00. Verordnung (EG) Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3926.30.00.90.0?
Die Zolltarifnummer 3926.30.00.90.0 umfasst Beschläge für Möbel, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3926.30.00.90.0?
Der Drittlandszollsatz für 3926.30.00.90.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3926.30.00.90.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392630. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3926.30.00.90.0?
3926.30.00.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3926.30.00.90.0 im Zolltarif eingeordnet?
3926.30.00.90.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3926 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 > 392630 Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen > 39263000 Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen > 3926300090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3926.30.00.90.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3926.30.00.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI14084/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3926.30.00.90.0?
Warennummer 3926.30.00.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.