Zolltarifnummer 4005.91.00.00.0: Platten, andere, Platten, Blätter und Streifen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4005.91.00.00.0 steht für Platten, andere, Platten, Blätter und Streifen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4005.91.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 40. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 4005.91.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 7
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4005.91.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben: Es handelt sich um eine Straßenmarkierungsfolie (Gewebefolie) in unterschiedlichen Farben, die aus einer Polyurethan-Deckschicht mit Glasperlen und einer Silikon-Beschichtung, einer mittleren Folie aus Gummi, in die feine Glasperlen eingebettet sind und einer Unterlage aus einer mit Kleber getränkten, grobmaschigen Gewebeschicht besteht. Feststellungen: Es wurden gelbe, rechteckige Streifen mit einer rauen Oberfläche vorgelegt. Die Streifen bestehen an der Oberseite aus einem gelben Material mit eingebetteten, transparenten Kügelchen, einer Mittellage aus einem hellgelben Material aus nicht vulkanisiertem Kautschuk mit eingebetteten, transparenten Kügelchen und einer Unterseite aus einem grobmaschigen Gewebe und einer Klebstofflage. Die Unterseite ist mit einer Schutzfolie versehen. Befund: Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Platten, Blättern oder Streifen
Angaben des Antragstellers: Straßenmarkierungsfolie gelb (Gewebefolie), bestehend aus einer gelben Folie, in die feine Glasperlen eingebettet sind. Als Unterlage der Folie dient eine mit Kleber getränkte, grobmaschige Gewebeschicht. Lagenaufbau: Polyurethan-Deckschicht mit Glasperlen und einer Silikon-Beschichtung, Gummi, Nylon-Gitter, Klebstoff Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Gelber, rechteckiger Streifen (Abmessungen: ca. 88 x 14,5 cm) mit rauer Oberfäche. Der Streifen besteht an der Oberseite aus einem gelb-orangefarbenen Material (im Wesentlichen Polyurethan) mit eingebetteten, transparenten Kügelchen, einer Mittellage aus einem hellgelben Material (im Wesentlichen nicht vulkanisierter Kautschuk) mit eingebetten, transparenten Kügelchen, einem grobmaschigen Gewebe und einer Klebstofflage. Befund: Der Charakter der vorliegenden Ware wird aufgrund des Umfangs durch die Lage aus nicht vulkanisiertem Kautschuk bestimmt. Danach liegt eine Ware aus nicht vulkanisiertem Kautschuk in Form von Streifen im Sinne der Position 4005 vor.
Die Ware besteht laut Angaben aus nicht vulkanisiertem Naturkautschuk und eingebetteten Fasern aus der Fruchtstammhülle von Palmen und soll für die Fertigung von Schuhen und Taschen verwendet werden. Die Laboruntersuchungen ergaben, dass es sich um ein rechteckiges, braunes, elastisches Flacherzeugnis mit eingebetteten, losen Fasern aus nicht vulkanisiertem Naturkautschuk handelt. Die Ware ist als nicht vulkanisierte Kautschukmischung in Platten, Blättern oder Streifen in die Codenummer 4005 9100 00 0 des Zolltarifs einzureihen.
Angaben des Antragstellers: SOS-Verbindungs- und Reparaturband, selbstklebende Membran mit transparentem Polyfilm Zum Aufbau liegen vertrauliche Angaben vor. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Es liegt eine nicht vulkanisierte Kautschukmischung in Form von Streifen im Sinne der Position 4005 vor.
Angaben des Antragstellers: Dichtklebeband zur Luft- und Feuchtigkeitsabdichtung Feststellungen an einem Warenmuster: Schwarzer, aufgerollter Streifen mit einer Breite von ca. 1,2 cm. Der Streifen ist auf einem braunen Schutzpapier aufgebracht. Der Streifen besteht aus einem knetbaren Material. Zur Zusammensetzung des Streifens wurden vertrauliche Angaben gemacht. Befund: Nicht vulkanisierte Kautschukmischung in Form von Streifen der Unterposition 4005 9100
Angaben des Antragstellers: Selbstverschweißendes Isolations-Kautschuk-Band auf Rollen von 1,5 m Länge mit einer Breite von 38 mm. Das Band ist mit einer Schutzfolie versehen. Das Band besteht aus Butylkautschuk (IIR). Feststellungen an einem Warenmuster: Schwarzes, dehnbares, klebriges Band, einseitig mit einer weißen Schutzfolie versehen. Das Material ist zäh und wenig elastisch. Das Band ist ungleichmäßig zugeschnitten.
Angabe des Antragstellers: Abdichtset (Weatherproofing Kit) Die Untersuchung einer Warenprobe zeigte folgende Ergebnisse: Es handelt sich um ein Set mit Bedienungsanleitung im Karton verpackt. Das Set besteht aus 6 schwarzen Rollen (Butylkautschuk) und 3 schwarzen Rollen Klebeband (Polyvinylchlorid). Die Bänder werden zur Isolierung von Steckverbindungen verwendet. Analytische Ergebnisse: IR-Spektrum: Die Bänder bestehen aus Butylkautschuk (6 Rollen) und Polyvinylchlorid (3 Rollen) Burchfieldtest (Butylkautschuk): positiv auf Kautschuk Schwefelnachweis (Butylkautschuk): negativ Iodzahl (Butylkautschuk): ca. 6 Für das Set sind die Butylkautschukbänder charakterverleihend. Nach den Untersuchungen bestehen diese Bänder im Wesentlichen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4005 9100: Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffern 3 und 4. Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist.
Zu Unterposition 4005 10 oder 4005 91: 1. Bänder, 2 bis 3 mm dick, die aus einem Tuch parallel gelegter, vollständig von nichtvulkanisiertem Kautschuk umhüllter Fäden aus Kohlenstoffstahl bestehen und hauptsächlich zum Herstellen von Reifenkarkassen verwendet werden.
1. Als „Kautschuk" im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate (RV E4001000). 2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus) (RV E4002A00); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64 (RV E4002B00); c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65 (RV E4002C00); d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI (RV E4002D00); e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96 (RV E4002E00); f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und …
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4005.91.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 4005.91.00.00.0 umfasst Platten, andere, Platten, Blätter und Streifen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4005.91.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 4005.91.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4005.91.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 400591. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4005.91.00.00.0?
4005.91.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4005.91.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
4005.91.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 40 KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS > 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen > 400591 Platten, Blätter und Streifen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4005.91.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4005.91.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI19326/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 4005.91.00.00.0 von der EUDR betroffen?
Ja. 4005.91.00.00.0 ist im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung erfasst (Rohstoff rubber). Der Anhang-Eintrag ist enger als die Nummer, es ist also nur ein Teil betroffen. Erforderlich sind eine Sorgfaltserklärung und Geolokalisierungsdaten zu den Erzeugungsflächen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4005.91.00.00.0?
Warennummer 4005.91.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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