Zolltarifnummer 4006.90.00.00.0: Andere Formen (z. B. Stäbe, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4006.90.00.00.0 steht für Andere Formen (z. B. Stäbe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4006.90.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 40. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 4006.90.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4006.90.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Haargummis aus TPR, 250 Stück in einem Polybeutel (Farben: transparent, weiß und schwarz). Feststellungen/ Untersuchungen an einem Warenmuster: Elastische Ringe (transparent, schwarz und weiß) in Aufmachung für den Einzelverkauf. Die Ringe bestehen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk (SBR). Befund: Ringe aus nicht vulkanisiertem Kautschuk.
Angaben des Antragstellers: Radierer zum Entfernen von Strichen mit Bleistift. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine nierenförmige, elastische Ware aus nicht vulkanisiertem Kautschuk vorgelegt, die mit einem Affenmotiv bedruckt ist. Befund: Andere Waren aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, andere
Angaben des Antragstellers: Kabelorganizer aus TPR zum Sortieren von insg. 7 Kabeln (Abmessungen: 8,2 x 2 x 1,3 cm). Feststellung an einem Warenmuster: Es wurde ein Set aus drei länglichen, abgerundeten Kabelhalterungen unterschiedlicher Farbe aus einem nicht vulkanisierten Kautschuk vorgelegt. Diese weisen auf der Oberseite 7 Rillen und auf der Unterseite einen weißen, selbstklebenden Kunststoffstreifen mit Schutzfolie auf. Die sog. Kabel-Organizer waren gemeinsam in einer Pappverpackung zum Einzelverkauf aufgemacht. Befund: Andere Ware aus nicht vulkanisiertem Kautschuk.
Angaben des Antragstellers: Aqua Toy Leuchtturm (26 cm) aus TPR, richtet sich an der Wasseroberfläche auf und ist dadurch gut sicht- und greifbar. Feststellung / Untersuchung an einem Warenmuster: Es wurde ein Leuchtturm (Höhe ca. 25 cm, Durchmesser ca. 3-7,5 cm) aus elastischem Material vorgelegt, der als Hundespielzeug zum Einzelverkauf aufgemacht ist. Der Sockel des Leuchtturms ist grau und besteht aus einem nicht vulkanisierten Kautschuk. Der rot-weiß-gestreifte Leuchtturm mit gelber Spitze besteht aus einem Kunststoff. Befund: Andere Ware aus nicht-vulkanisiertem Kautschuk.
Angaben des Antragstellers: Kabelorganizer aus TPR zum Sortieren von insg. 7 Kabeln (Abmessungen: 8,2 x 2 x 1,3 cm). Feststellung an einem Warenmuster: Es wurde ein Set aus vier runden Kabelhalterungen mit jeweils einer Rille und zwei annähernd runden Kabelhalterungen mit jeweils zwei Rillen an der Oberseite vorgelegt. Die Halterungen unterschiedlicher Farbe bestehen aus einem nicht vulkanisierten Kautschuk sowie einem an der Unterseite angebrachten, weißen, selbstklebenden Kunststoffstreifen mit Schutzfolie. Die sog. Kabel-Organizer waren gemeinsam in einer Pappverpackung zum Einzelverkauf aufgemacht. Befund: Andere Ware aus nicht vulkanisiertem Kautschuk.
Angaben des Antragstellers: Radiergummis mit einem grünen Streifen; Die Radiergummis haben die Form von Parallelepipeden und bestehen aus einem elastischen Material. Bei dem elastischen Material handelt es sich um einen nicht vulkanisierten Kautschuk (TPR). Die Radiergummis sind in einer Kunststoffverpackung mit Pappanhänger verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Befund: Andere Waren aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, andere
Angaben des Antragstellers: Handgriffe für Tretroller aus nicht vulkanisiertem Kautschuk inkl. Kunststoff Endkappen (ca. 16,6 cm Länge, Durchmesser ca. 2,8 cm). Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch Fotos veranschaulicht und stellt sich als schwarze, zylinderförmige Handgriff mit strukturierter Oberfläche dar. Befund: Andere Ware aus nicht vulkanisiertem Kautschuk.
Angaben des Antragstellers: Es handelt sich um eine Duschmatte aus TPE (SEBS) mit den Maßen ca. 70 x 40 cm. Die Badematte ist an der Unterseite mit Saugnäpfen ausgestattet und weist viele Ablauflöcher auf. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine graue, elastische Matte mit abgerundeten Ecken vorgelegt. Die Matte weist Löcher und auf der Unterseite Saugnäpfe auf. Die Ware besteht aus nicht vulkanisiertem Kautschuk. Befund: Andere Formen, aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, andere
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören nichtvulkanisierter, auch gemischter Kautschuk in anderen als in den vorhergehenden Positionen dieses Kapitels genannten Formen, sowie Waren aus nichtvulkanisiertem, auch gemischtem Kautschuk. Zu dieser Position gehören: A) Profile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, z. B. Platten und Streifen mit anderem als quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, die in der Regel durch Strangpressen (Extrusion) hergestellt werden. Zu dieser Position gehören insbesondere Rohlaufstreifen mit leicht trapezförmigem Querschnitt, die zum Erneuern der Lauffläche von Reifen dienen. B) Schläuche aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, die durch Extrusion hergestellt worden sind und insbesondere für die Innenauskleidung von Schläuchen der Pos. 5909 verwendet werden. C) Andere Waren aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, z. …
1. Als „Kautschuk" im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate (RV E4001000). 2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus) (RV E4002A00); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64 (RV E4002B00); c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65 (RV E4002C00); d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI (RV E4002D00); e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96 (RV E4002E00); f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und …
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden (RV C0701A00) b) zusammen gestellt werden und (RV C0701B00) c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind (RV C0701C00). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4006.90.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 4006.90.00.00.0 umfasst Andere Formen (z. B. Stäbe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4006.90.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 4006.90.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4006.90.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 400690. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4006.90.00.00.0?
4006.90.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4006.90.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
4006.90.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 40 KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS > 4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk > 400690 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4006.90.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4006.90.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI39634/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 4006.90.00.00.0 von der EUDR betroffen?
Ja. 4006.90.00.00.0 ist im Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung erfasst (Rohstoff rubber). Der Anhang-Eintrag ist enger als die Nummer, es ist also nur ein Teil betroffen. Erforderlich sind eine Sorgfaltserklärung und Geolokalisierungsdaten zu den Erzeugungsflächen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4006.90.00.00.0?
Warennummer 4006.90.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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