Zolltarifnummer 4205.00.19.00: Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4205.00.19.00 steht für Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4205.00.19.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 42. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 4205.00.19.00
- Drittlandszoll
- 3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 3
Einordnung im Zolltarif
- 42LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN
- 4205Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
- 4205.00Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
- 4205.00.19andere
- 4205.00.19.00Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4205.00.19.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Serbien | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Ware aus Leder, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben, - aus einem kegelförmigen Körper mit einem Schaft aus Kunststoff (Polyvinylchlorid), - mit auf den kegelförmigen Körper angebrachte, schmale, längliche Streifen aus Leder, - soll als Hilfsmittel zur Reinigung von Werkzeugaufnahmen und damit zu technischen Zwecken dienen, - das Leder bestimmt aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Waren zu technischen Zwecken aus Leder von der Einreihung in den Abschnitt XVI ausgenommen sind. "Andere Ware aus Leder, zu technischen Zwecken, kein Treibriemen und Förderband"
Ware aus Leder, Foto siehe Anlage, nach den Antragsangaben: aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - einem kegelförmigen Körper mit einem Schaft aus Kunststoff (Polyvinylchlorid), - auf den kegelförmigen Körper angebrachte, schmale, längliche Streifen aus Leder, - das Leder bestimmt aufgrund des Wertes und der Bedeutung im Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, - soll als Hilfsmittel zur Reinigung von Werkzeugaufnahmen dienen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Waren zu technischen Zwecken aus Leder ausgenommen sind. "Andere Ware aus Leder, zu technischen Zwecken, kein Treibriemen und Förderband"
Ware aus Leder, Kegelreiniger, sog. Kegelwischer, Abbildung siehe Anlage, aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware in Form eines kegelförmigen Reinigungsgerätes, bestehend aus: - Leder, in Form von schmalen, länglichen Streifen, aufgebracht auf den Kegel, - Kunststoff, in Form eines kegelförmigen Grundkörpers mit Schaft aus Polyvinylchlorid (lt. Antrag Hart-PVC), - das Leder bestimmt nach dem Wert (lt. Antrag) und der Bedeutung im Hinblick auf die Verwendung den Charakter der Ware, - zur Verwendung als Hilfsmittel zur Reinigung von Werkzeugaufnahmen (lt. Antrag), - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Waren zu technischen Zwecken aus Leder gemäß Anmerkung 1 b) zu Ab- schnitt XVI von diesem Abschnitt ausgenommen sind. "Andere Waren aus Leder, zu technischen Zwecken, keine Treibriemen und Förderbänder"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4205 00 19: Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Eimer für Förderbänder und in Ziffer 2 genannten Waren.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 (ABl. EG Nr. L 315/4) (RV L 2518/98), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L317/1): Ein Artikel (Terminplaner) mit den ungefähren Abmessungen Breite 10,5 cm, Höhe 14 cm, Dicke 4 cm. Der Umschlag des Artikels besteht aus Leder. Er umfasst: - eine Verschlusslasche aus Leder mit Druckknopf, - eine Lederlasche zum Befestigen eines Kugelschreibers, - drei offene Fächer zum Einstecken von Papieren, - vier Steckfächer für Scheckkarten, - eine ausklappbare Tasche aus durchsichtiger Kunststofffolie, - eine Tasche mit Reißverschluss. Der Umschlag ist wiederholt verwendbar. Der Umschlag enthält eine Ringbuchmechanik zur Befestigung der austauschbaren Innenseiten. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31. Mai 2013, Az.: RS 4 K 29/12 Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Erzeugnisse einheitlich als Warenzusammenstellung einzureihen sind und unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein „Galaxy S II Leather Pouch“, beschrieben als Tasche/Etui für ein Mobiltelefon der Marke …, mit Außenseite aus Leder mit einer Prägung, mit einem Tuch zur Reinigung des Mobiltelefon-Display, verpackt in einer Verkaufsaufmachung aus durchsichtigem Kunststoff. Die Klägerin erklärte, dass ihrer Auffassung nach das Etui für die Einreihung charakterbestimmend sei und schlug die Unterposition 4202 9180 xx vor. …
1. Im Sinne dieses Kapitels umfasst die Bezeichnung „Leder“ auch Sämischleder (einschließlich Neusämischleder), Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder (RV E4201000). 2. Zu Kapitel 42 gehören nicht: a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006) (RV E4202A00); b) Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304) (RV E4202B00); c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608 (RV E4202C00); d) Waren des Kapitels 64 (RV E4202D00); e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65 (RV E4202E00); f) Peitschen, Reitpeitschen und and …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4205.00.19.00?
Die Zolltarifnummer 4205.00.19.00 umfasst Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4205.00.19.00?
Der Drittlandszollsatz für 4205.00.19.00 beträgt 3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4205.00.19.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 420500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4205.00.19.00?
4205.00.19.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4205.00.19.00 im Zolltarif eingeordnet?
4205.00.19.00 steht in dieser Hierarchie: 42 LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN > 4205 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder > 420500 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder > 42050019 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4205.00.19.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4205.00.19.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI5087/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4205.00.19.00?
TARIC-Code 4205.00.19.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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