Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4810.99.80: Papiere und Pappen, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4810.99.80 steht für Papiere und Pappen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4810.99.80 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
4810.99.80
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  2. 4810Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
  3. 4810.99andere Papiere und Pappen, andere
  4. 4810.99.80Papiere und Pappen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4810.99.80

HS-Code4810.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4810.99.808 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI17528/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-25

Es handelt sich um rechteckige, mehrlagige Platten (Abmessungen: etwa 125 x 184 cm bis 152 x 305 cm, Dicke: etwa 3 , 8 mm) mit zwei in Leinwandstruktur geprägte Außenlagen aus weißem, mit einem anorganischen Stoff (Calciumcarbonat) gestrichenem Papier und einem Kern aus zwei Lagen weißem, mit einer Punktmusterung, geprägtem Papier (nicht gewellt) und einer Innenlage aus weißem Papier, die durch Zusammenkleben miteinander verbunden sind. Die Platten haben ein Quadratmetergewicht von mehr als 400 g. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 1300 bis 4810 3100, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 99 80 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI20924/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-06-21

Es handelt sich um rechteckige, mehrlagige Platten (Abmessungen: etwa 125 x 184 cm bis 152 x 305 cm, Dicke: etwa 2 , 4 mm) mit zwei Außenlagen aus weißem, mit einem anorganischen Stoff (Calciumcarbonat) gestrichenem Papier und einer Zwischenlage aus weißem, mit einer Punktmusterung geprägtem Papier (nicht gewellt), die durch Zusammenkleben miteinander verbunden worden sind (kein Multiplex). Die Platten haben ein Quadratmetergewicht von mehr als 400 g und einen auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfatzellstoff von weniger als 80 GHT (somit keine Kraftpappe). Die Platten sind auch in einer Dicke von 3 , 8 mm und 5 , 0 mm (Kern aus zwei Lagen geprägtem und einer Innenlage aus weißem Papier) erhältlich. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anderen anorganischen Stoffen als Kaolin gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 1300 bis 4810 3100, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 9980 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI1299/24-12Erteilt von DEGültig bis 2027-09-29

Bei den durch Warenmuster veranschaulichten Artikeln handelt es sich um rechteckige Zuschnitte aus beidseitig vollflächig homogen gefärbtem, gewellten Papier (Abmessungen etwa 13 x 20 cm). Beide Seiten sind überwiegend mit anorganischen Stoffen (kein Kaolin) bestrichen. Aufgrund der Bearbeitung bricht das Papier an den Wellentälern leicht auseinander und stellt sich daher nicht als Papier von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papier zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden dar. Insgesamt vier Papierzuschnitte sind zusammen mit Perlen, Pailletten, Wackelaugen, Kunststoffkugeln, selbstklebenden Strasssteinen, selbstklebenden Buchstaben/Zahlen, rechteckigen Kunststofffolien, bunten Holzstäbchen (rechteckig und abgerundet), Holzklammern, Regenbogenpapier, buntem Papier, Papierstrohhalmen, Druckerzeugnissen, rechteckigen Vlieszuschnitten, Watte, Bindfäden, Pompons, Knöpfen, bunten Federn, Musterbeutelklammern und Pfeifenreinigern (DEBTI-1299/24-1 bis DEBTI-1299/24-11, DEBTI-1299/24-13 bis DEBTI-1299/24-25) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Sie können mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden, sondern beliebig auch zur Dekoration von Geschenken o.a. zu verwenden sind. Die einzelnen Bestandteile (hier: gewelltes Papier) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 13 bis 4810 31, andere als Multiplex" eingereiht.

DEBTI1299/24-13Erteilt von DEGültig bis 2027-09-29

Bei den durch Warenmuster veranschaulichten Artikeln handelt es sich um rechteckige Zuschnitte aus vollflächig beidseitig farbig mit einem Regenbogenfarbverlauf bedrucktem Papier (Abmessungen: etwa 11,5 x 20 cm bzw. 2 x 30 cm). Beide Seiten sind überwiegend mit anorganischen Stoffen (kein Kaolin) bestrichen. Aufgrund der Beschaffenheit stellt sich das Papier nicht als Papier von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden dar. Insgesamt vier Papierzuschnitte sind zusammen mit Perlen, Pailletten, Wackelaugen, Kunststoffkugeln, selbstklebenden Strasssteinen, selbstklebende Buchstaben/Zahlen, rechteckigen Kunststofffolien, bunten Holzstäbchen (rechteckig und abgerundet), Regenbogepapier, buntem Papier, Papierstrohhalmen, Druckerzeugnissen, rechteckigen Vlieszuschnitten, Bindfäden, Pompons, Knöpfen, Musterbeutelklammern, bunten Federn und Pfeifenreinigern (DEBTI-1299/24-1 bis DEBTI-1299/24-12, DEBTI-1299/24-14 bis DEBTI-1299/24-25) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Sie können mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden, sondern beliebig auch zur Dekoration von Geschenken o.a. zu verwenden sind. Die einzelnen Bestandteile (hier: gewelltes Papier) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 13 bis 4810 31, andere als Multiplex" eingereiht.

DEBTI2968/23-3Erteilt von DEGültig bis 2026-05-18

Es handelt sich um rechteckige, mehrlagige Platten (Abmessungen: etwa 125 x 184 cm bis 152 x 305 cm, Dicke: etwa 3,8 mm) mit zwei in Leinwandstruktur geprägte Außenlagen aus weißem, mit einem anorganischen Stoff (Calciumcarbonat) gestrichenem Papier und einem Kern aus zwei Lagen weißem, mit einer Punktmusterung, geprägtem Papier (nicht gewellt) und einer Innenlage aus weißem Papier, die durch Zusammenkleben miteinander verbunden sind. Die Platten haben ein Quadratmetergewicht von mehr als 400 g. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 13 bis 4810 31, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 99 80 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI2968/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-05-18

Es handelt sich um rechteckige, mehrlagige Platten (Abmessungen: etwa 125 x 184 cm bis 152 x 305 cm, Dicke: etwa 2,4 mm) mit zwei Außenlagen aus weißem, mit einem anorganischen Stoff (Calciumcarbonat) gestrichenem Papier und einer Zwischenlagen aus weißem, mit einer Punktmusterung, geprägtem Papier (nicht gewellt), die durch Zusammenkleben miteinander verbunden worden sind (kein Multiplex). Die Platten haben ein Quadratmetergewicht von mehr als 400 g und einen auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfatzellstoff von weniger als 80 GHT (somit keine Kraftpappe). Die Platten sind auch in einer Dicke von 3,8 mm (Kern aus zwei Lagen geprägtem und einer Innenlage aus weißem Papier) erhältlich. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 13 bis 4810 31, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 99 80 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI2968/23-2Erteilt von DEGültig bis 2026-05-18

Es handelt sich um rechteckige, mehrlagige Platten (Abmessungen: etwa 125 x 184 cm bis 152 x 305 cm, Dicke: etwa 2,2 mm) mit zwei Außenlagen aus weiß-braunem, mit einem anorganischen Stoff (Calciumcarbonat) gestrichenem Papier und einer Zwischenlagen aus weißem, mit einer Punktmusterung, geprägtem Papier (nicht gewellt), die durch Zusammenkleben miteinander verbunden worden sind (kein Multiplex). Die Platten haben ein Quadratmetergewicht von mehr als 400 g. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 13 bis 4810 31, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 99 80 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI6380/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-08-30

SPRF-A3, SPRF-A4, SPRF-MUG-100, SPRF-MUG-500 Es handelt sich bei dem sog. Sublimationspapier um rechteckige Zuschnitte aus weißem Papier aus Halbstoff aus Baumwollabfällen. Die Zuschnitte haben ein Gewicht von etwa 106 g pro Quadratmeter und eine Dicke von etwa 113 µm. Beide Seiten sind überwiegend mit anorganischen Stoffen (kein Kaolin) bestrichen, die Rückseiten sind mit Endloslogos bedruckt. Aufgrund der Verwendung als Transferpapier stellt sich die Ware nicht als Papier von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papier zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden dar. Das Papier wird in den Größen DIN A3, DIN A4 und 100 x 240 mm, zu 100 bzw. 500 Blatt verpackt, gehandelt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 13 bis 4810 31, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 99 80 der Kombinierten Nomenklatur.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4810

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2141/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 205/22) (RV L 2141/89), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 118/18), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Leichtplatten, quadratisch oder rechteckig, hergestellt aus einer Lage expandierten Polystyrols, beidseitig mit einem weißen, mit Kaolin gestrichenen Blatt Papier bedeckt, ohne Gehalt an Fasern, die in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g. Die Gesamtdicke des Papiers macht 10 v. H. oder mehr der Gesamtdicke der Ware aus. Unterposition 4810 14 00 oder 4810 19 00

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4810.99.80?

Die Zolltarifnummer 4810.99.80 umfasst Papiere und Pappen, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4810.99.80?

Der Drittlandszollsatz für 4810.99.80 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4810.99.80?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 481099. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4810.99.80?

4810.99.80 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4810.99.80 im Zolltarif eingeordnet?

4810.99.80 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe > 481099 andere Papiere und Pappen, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4810.99.80?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4810.99.80 erfasst, zum Beispiel DEBTI17528/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4810.99.80?

KN-Code 4810.99.80 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

Mehr als ein Produkt einzureihen?

Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.