Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4811.41.90.00.0: Papier und Pappe, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4811.41.90.00.0 steht für Papier und Pappe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4811.41.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 48. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4811.41.90.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 48PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE
  2. 4811Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
  3. 4811.41Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, selbstklebend
  4. 4811.41.90andere
  5. 4811.41.90.00.0Papier und Pappe, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4811.41.90.00.0

HS-Code4811.416 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4811.41.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4811.41.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4811.41.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI38737/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-22

Es handelt sich um einen etwa 48 mm breiten und 10 m langen, auf einer Papprolle aufgewickelten Streifen aus einem flachgekreppten, beigen, mit Kunststoff getränkten Papier, das einseitig mit einer selbstklebenden Beschichtung auf der Basis von Kautschuk und eines Styrol-Acryl-Copolymers (Kunststoff) versehen ist. Das Erzeugnis kann zum Beispiel bei Malerarbeiten zu Abdeckzwecken verwendet werden und ist in klarsichtiger Kunststofffolie verpackt. -Antragstellerangaben- Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, gestrichen, in Rollen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, mit Klebeschicht versehen, selbstklebend, andere als mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen" zur Codenummer 4811 4190 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI37781/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-12-07

Es handelt sich um Papier in rechteckigen Bogen (sog. Fotodruckerpapier für den Zink-Druck (tintenlos)) im Format 5,0 cm x 7,6 cm. Die Bogen sind auf der Vorderseite mit drei unterschiedlichen Schichten überzogen und verfügen zusätzlich über eine selbstklebende Rückseite. Die Vorderseite des Fotodruckerpapiers besteht aus einer Deckschicht, einer farbbildenden Schicht und einer Schutzschicht und ist zum zusätzlichen Schutz vor Kratzern und Abnutzung laminiert. Nach den zusätzlichen Angaben des Antragstellers wird das Bild durch Wärmeaktivierung übertragen. Der Druckkopf des Druckers erhitzt gezielt bestimmte Bereiche des Fotopapiers bei verschiedenen Temperaturen, wodurch die eingebetteten Farbkristalle in der farbbildenden Schicht aktiviert werden. Das Papier ist nicht mit einer lichtempfindlichen Schicht ausgestattet, sondern enthält Mikrokristall-Farbstoffe, die bereits im Papier eingebettet sind. Die Bogen sind zu 20 Stück in einer Hängefaltschachtel aus mit Produktinformationen bedruckter Pappe mit Eurolochung verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, gestrichen, überzogen, in rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809, 4810 oder 4818 beschriebenen Art, mit Klebeschicht versehen, selbstklebend, andere als in der Unterposition 4811 4120 genannte" zur Codenummer 4811 4190 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI12820/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-21

Es handelt sich um quadratische Zuschnitte aus Papier mit einer Kantenlänge von etwa 8 mm, die beidseitig mit einer Klebeschicht auf der Grundlage von Kunststoff selbstklebend ausgerüstet sind. 500 Stück dieser Klebepads sind auf der einen Seite mit Schutzpapier abgedeckt und in doppelreihiger Anordnung mit der anderen Seite auf einen Streifen aus mit einem Trennmittel ausgerüsteten Schutzpapier aufgesetzt. Der Papierstreifen ist auf eine Spule aus Kunststoff aufgewickelt (Abbildung siehe Anlage) und in einer mit Produktinformationen farbig bedruckten Pappschachtel verpackt. Mit den Klebepads sollen fotografische Abzüge oder Ausdrucke in einem Sammelalbum eingeklebt und fixiert werden. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, überzogen, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809, 4810 oder 4818 beschriebenen Art, mit Klebeschicht versehen, selbstklebend, andere als in der Unterposition 4811 4120" zur Codenummer 4811 4190 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI40794/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-12-21

Es handelt sich um einen etwa 48 mm breiten und 10 m langen, auf einer Papprolle aufgewickelten Streifen aus einem flachgekreppten, beigen, mit Kunststoff getränkten Papier, das einseitig mit einer selbstklebenden Beschichtung auf der Basis von Kautschuk und eines Styrol-Acryl-Copolymer (Kunststoff) versehen ist. Das Erzeugnis kann zum Beispiel bei Malerarbeiten zu Abdeckzwecken verwendet werden und ist in klarsichtiger Kunststofffolie verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, in Rollen, mit Klebeschicht versehen, selbstklebend, andere als in den Unterposition 4811 4120 genannte Waren" zur Codenummer 4811 4190 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI50620/21-4Erteilt von DEGültig bis 2025-06-12

Es handelt sich um einen auf einer Kunststoffrolle aufgerollten Streifen aus Papier (Breite etwa 12 mm), das auf der Schauseite mit einer Schicht aus pinkfarbenem Glitter verziert und auf der Rückseite mit einer Klebeschicht (selbstklebend, weder mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk, noch mit nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen) auf Kunststoffbasis überzogen ist. Das Klebeband ist in einem Pappkarton gemeinsam mit anderen Waren (drei Bleistiften, einem Lineal, einem Radiergummi, drei Magneten und drei Büroklammern (jeweils nicht Bestandteil dieser vZTA)) verpackt. Die gemeinsam als "Schreibtisch-Set, Art. 17806" bezeichnete Ware dient weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellt daher keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar. Die Bestandteile werden getrennt eingereiht. Die Ware wird als "Papiere, überzogen, auf der Oberfläche verziert, in Rollen jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809, 4810 oder 4818 beschriebenen Art, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, selbstklebend, andere als mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen" eingereiht.

DE11124/15-1Erteilt von DEGültig bis 2021-07-28

Bei der vorgelegten, als "Glitzerband aus Papier mit Klebefläche" bezeichneten Ware handelt es sich um einen auf einer Papprolle aufgerollten Streifen aus Papier (Breite etwa 1,5 cm), das auf der Schauseite mit einer Schicht aus goldfarbenem Glitter verziert und auf der Rückseite mit einer Klebeschicht (selbstklebend, weder mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk, noch mit nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen) auf Kunststoffbasis überzogen ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, überzogen, auf der Oberfläche verziert, in Rollen jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809, 4810 oder 4818 beschriebenen Art, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, selbstklebend, andere als mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen" zur Codenummer 4811 41 90 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI18685/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-10-08

Bei dem vorgelegten Warenmuster und nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um einen etwa 7,0 cm breiten und 80,0 m langen, auf einer Papprolle (Durchmesser etwa 5,0 cm) aufgewickelten Streifen aus Papier, der schauseitig mit warenbezogenen Informationen bedruckt sowie mit einem Farbindikator versehen ist. Die Rückseite ist mit einer selbstklebenden Beschichtung auf Polyacrylatbasis versehen und auf ein Trägerpapier aufgebracht, das ebenfalls einseitig mit einer selbstklebenden Beschichtung auf Polyacrylatbasis versehen und auf ein weiteres Trägerpapier aufgebracht ist. Die Ware soll in Thermotransferdruckern zum Herstellen von Etiketten verwendet werden. Fünf Rollen sind in einem Karton verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere, überzogen, auf der Oberfläche bedruckt, in Rollen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, mit Klebeschicht versehen, selbstklebend, andere als in der Codenummer 4811 41 20 00 0 genannte" zur Codenummer 4811 41 90 00 0 des Zolltarifs.

DE5447/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-04-09

Bei der vorgelegten, als "Klebeband" bezeichneten Ware handelt es sich nach den Antragstellerangaben um einen auf eine Spule aufgewickelten Streifen eines Papiervlieses (Breite x Länge etwa 0,5 cm x 18,0 m), das beidseitig mit einer selbstklebenden Beschichtung auf der Basis eines Acrylats versehen und zudem einseitig mit einem silikonisierten Schutzpapier abgedeckt ist. Es ist in einem Headerbeutel verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, selbstklebend, in Rollen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, andere als in der Unterposition 4811 41 20 genannte" zur Codenummer 4811 41 90 00 0 des Zolltarifs.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4811

Zu Position 4811: Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet. Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823).

Pos. 4811

Gerichtliche Entscheidungen (GE) Gerichtliche Entscheidungen (GE) – EuG/EuGH Urteil des Gerichts der Europäischen Union (2. Kammer) vom 10. Juni 2026 in der Rechtssache T-304/25: Eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, fällt unter die KN-Position 3921, sofern der Kunststoff dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Für die Bestimmung des Charakters relevante Merkmale können für eine solche Ware u.a. ihre Härte, ihre Brüchigkeit sowie ihre Wasserundurchlässigkeit, Hitzebeständigkeit und Kratzfestigkeit darstellen (vgl. Rz. 71 des Urteils).

Pos. 4811

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (48. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. November 2010): Waren in Form von Bestandteilen eines Aktenordners des KN Codes 4820 30 00, die in einer Warensendung in gleicher Anzahl und zur selben Zeit zur Zollabfertigung gestellt werden. Die Bestandteile sind: - eine sog. …

2. Position 4811 GE-EuG/EuGH 10.06.2026

2. Position 4811 GE-EuG/EuGH 10.06.2026

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4811.41.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 4811.41.90.00.0 umfasst Papier und Pappe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4811.41.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 4811.41.90.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4811.41.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 481141. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4811.41.90.00.0?

4811.41.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4811.41.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

4811.41.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE > 4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art > 481141 Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, selbstklebend > 48114190 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4811.41.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4811.41.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI38737/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4811.41.90.00.0?

Warennummer 4811.41.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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